Tag Archives: Zahlungsausfall

Wirtschaft

Forderungsverlust droht! Unternehmer müssen handlen, bevor es zu spät ist.

An den Krisenarten und ihren Symptomen erkennen Gläubiger bei betroffenen Unternehmen, dass sie sofort reagieren müssen.

BildDrohende Zahlungsausfälle sind ein wichtiges Thema, das in den kommenden Jahren immer größere Bedeutung gewinnen wird. Erstaunlich viele Unternehmen haben die Ernsthaftigkeit der bevorstehenden Situation noch nicht erkannt und befinden sich weiterhin im „Schönwettermodus“. Wer vermeiden möchte, sich in den rauchenden Trümmern eines insolventen Unternehmens wiederzufinden, sollte sich als Unternehmer dringend und umgehend auf die bevorstehenden Turbulenzen vorbereiten.
Aber wie lassen sich drohende Zahlungsausfälle in der Praxis erkennen? Der Verfall der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens lässt sich nach betriebswirtschaftlichen Methoden präzise definieren. Dabei sind die IDW S 6-Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer anzuwenden.

Die internen Krisenursachen bei Schuldnern und deren Symptome sind wichtige Signale für Gläubiger, um proaktiv die fälligen Forderungen zu retten. Auch wenn der Gesetzgeber und betroffene Schuldner immer wieder versuchen, die Gläubiger in deren Probleme einzubeziehen, ist es nicht die Aufgabe der Gläubiger, die Versäumnisse ihrer Schuldner zu korrigieren. Daher ist die Auseinandersetzung mit den Krisenursachen auf Seiten der Schuldner an dieser Stelle nicht zielführend. Salopp gesagt: Der Gläubiger sollte sich diesen Schuh nicht anziehen, da er nicht für die Misere seiner Schuldner verantwortlich ist. Für den Gläubiger sind die Krisenursachen im Hinblick auf seine Kreditentscheidung weniger relevant; von Bedeutung sind vielmehr die Indikatoren, die sich daraus ableiten lassen. Nach aktueller Betriebswirtschaftslehre in Bezug auf das Forderungsmanagement unterscheidet man zwischen elf Krisenursachen und deren Symptomen.

Erstens: Krisen, die in der Unternehmensführung begründet liegen.
Typische Krisensymptome sind:
Streitigkeiten auf der Gesellschafterebene
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Unternehmens, die zu offenen und verdeckten Konflikten führen
Unklare Unternehmens- und Personalführung.

Zweitens: Krisen, die sich in der Organisation begründen.
Hierbei sind die Krisensymptome:
Kommunikations- und Transparenzdefizite
Zunehmende Arbeitsbelastung in der Verwaltung und im Management
Zeitverzögerungen aufgrund steigenden Organisations- und Verwaltungsaufwands

Drittens: Krisen in Planung und Controlling.
Die Krisensymptome sind:
Verzögerte Bereitstellung von Daten für die Kostenrechnung und Soll/Ist-Vergleiche
Fehlende nachvollziehbare Kostenkalkulationen für Produkt- oder Dienstleistungsvarianten
Versorgungsprobleme aufgrund mangelnder Bestandsführung.

Viertens: Krisen im Absatz.
Die Symptome umfassen:
Rückgang der Auftragseingänge und Verlust von Marktanteilen
Kunden sichern sich durch neue Geschäftsbeziehungen ab
Kunden fordern größere Preiszugeständnisse, da sie den Eindruck haben, der Lieferant sei schwach und nachgiebig
Zunahme von Rückrufaktionen und Reklamationen
Ausbleiben von Auftragseingängen, später die Verlagerung bereits platzierter Aufträge zu anderen Lieferanten
Rückläufige Angebotsanfragen.

Fünftens: Krisen im Einkauf.
Die Krisensymptome sind:
Lieferanten liefern nur noch zögerlich oder gegen Vorkasse
Mahnungen häufen sich, es wird allgemein schneller gemahnt
Zahlungsziele werden reduziert, die Kreditlinien der Lieferanten gekürzt
Die Warenkreditversicherer kündigen oder reduzieren ihre Kreditlimits.

Sechstens: Krisen im Produktionsbereich.
Die Krisensymptome sind:
Unterauslastung der Maschinen und Anlagen
Steigende Lagerbestände
Auftreten von Lieferschwierigkeiten
Nichteinhaltung von Qualitätsstandards und Lieferterminen.

Siebtens: Krisen im Personalbereich.
Die Krisensymptome umfassen:
Gute, qualifizierte Mitarbeiter kündigen; die Fluktuationsrate steigt
Zunahme der Fehlzeiten (zum Beispiel durch Krankmeldungen)
Hohe zeitliche und mentale Belastung des Managements
Personalüberhänge, meist jedoch nur im produktiven Bereich
Gute Bewerber springen ab oder können nur mit überhöhten Gehaltszusagen gewonnen werden.

Achtens: Krisen im Investitionsbereich.
Krisensymptome sind:
Durchführung unwirtschaftlicher Investitionen
Investitionen sind nicht fristenkongruent finanziert
Investitionsstau, der zu einer steigenden Störanfälligkeit der Prozesskette führt.

Neuntens: Krisen in Forschung und Entwicklung
Die Krisensymptome sind:
Fehlende oder unzureichende Innovationskraft
Produkte und Dienstleistungen, die nicht den Kundenbedürfnissen entsprechen
Sinkende Wettbewerbsfähigkeit aufgrund veralteter Produkte.

Zehntens: Krisen in der Finanzierung
Die Krisensymptome sind:
Banken verlangen dingliche oder persönliche Sicherheiten
Wechsel der Bankbetreuer (Betreuung erfolgt durch das Spezialkreditorenmanagement oder die „Intensive Care“-Abteilung)
Kreditlinien werden eingefroren, gekürzt oder fällig gestellt.

Elftens: Krisen im Zahlungsverhalten
Die Krisensymptome sind:
Schleppendes Zahlungsverhalten; Zahlungsziele werden regelmäßig überschritten
Zahlungsverzögerungen durch Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Forderungen aufgrund angeblicher Reklamationen oder vermeintlicher Formfehler bei der Rechnungsstellung.

Wenn Gläubiger mehrere dieser Krisensymptome bei ihren Schuldnern feststellen, ist es an der Zeit, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Oder es ist sinnvoll, eine Geschäftsbeziehung zu beenden. Es gilt die bewährte kaufmännische Erkenntnis, dass die besten Geschäfte manchmal diejenigen sind, die man nicht macht. Die Deutsche Pfandverwertung berät Gläubiger aufgrund jahrelanger Expertise mit Hinweisen aus der Praxis unterstützt sie bei der zeitnahen Durchsetzung ihrer fälligen Forderungen durch öffentliche Versteigerungen auf Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
83623 Dietramszell
Deutschland

fon ..: 08027 908 9928
web ..: http://www.deutsche-pfandverwertung.de
email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

„Schneckenjustiz“ – Risiko für Unternehmen bei der Forderungsrealisierung vor Gericht

Die Anzahl der Zahlungsüberfälligkeiten und Insolvenzen steigt rasant. Unternehmen taumeln. Dies trifft aber ausgerechnet auf eine Phase, in der die Gerichte total überlastet sind.

BildDie „Welt“ schrieb in ihrem Beitrag am 02.08.2024 über die Defizite im deutschen Justizsystem, die auch die Überlastung der Gerichte betreffen. Deutschland muss seinen Rechtsstaat nachbessern. So resümierte laut der „Welt“ die EU-Kommission in ihrem „Rechtsstaatsberichts 2024“. Deren Rechtsexperten stellten Mängel im deutschen Justizsystem fest. Im Ergebnis hat Deutschland im Bereich des Rechtsstaats einige Hausaufgaben bei der personellen Ausstattung und Effizienz der Gerichte zu erledigen. Die „Neue Zürcher Zeitung“ schrieb 2023 bereits dazu: „In Deutschlands Gerichten gibt es zu viel Papier und zu wenig Personal“. Das läge, so die Zeitung, zunehmend an dem Anstieg der Verfahren zum Bürgergeld an das Sozialgericht, an der Asylklagewelle und der steigenden Kriminalität. Dann bleiben für die Gerichtsverfahren, die Unternehmen in Mahn- und Klageverfahren anstrengen, immer weniger Kapazitäten.
Wichtig für Sie als Unternehmer ist: Deutschland muss – trotz Fortschritte im vergangenen Jahr – die Zahl der Richter und Staatsanwälte deutlich erhöhen, um damit auch europäische Standards zu erreichen. Wie die „Welt“ konstatiert, gibt es besonders einen Punkt, den auch die Bürger in Deutschland zunehmend als ärgerlich empfinden: Viele Gerichtsprozesse finden erst gar nicht statt oder aber viel später, oft erst nach Jahren. Oder gerichtliche Prozesse ziehen sich ewig hin, weil es zu wenige Richter und Staatsanwälte gibt.
Gerade in Zeiten mit hoher Inflationsrate kann eine zeitnahe Urteilsfindung und Beitreibung von offenen Forderungen für Unternehmer von existenzieller Bedeutung sein.
In der Regel haben leistungsgestörte Verträge kaufmännische Ursachen. Es liegt in der Natur der Sache, dass unter Kaufleuten eine zeitnahe und faire Problemlösung am besten über den kaufmännischen Weg herbeizuführen ist.
Was viele nicht wissen oder nicht mehr auf ihrem Radar haben: Es gibt zum Problem eine einfache Antwort. Um rechtliches Gehör zu erlangen, kann alternativ zum herkömmlichen Klageverfahren der Weg über die Schiedsgerichtsbarkeit der Industrie- und Handelskammer beschritten werden. Eine endgültig rechtskräftige Entscheidung lässt sich auf diesem Weg meistens erheblich schneller herbeiführen als über das herkömmliche Mahn- und Klageverfahren vor Gericht. International agierende Konzerne wenden diese Option sehr oft an. Über die Webseite der IHK können sich Unternehmer informieren und auch persönlich beraten lassen. Das ist das gute Recht der IHK-Mitglieder. Nebenbei profitieren sie dabei von Ihren jahrelang überwiesenen Kammerbeiträgen. Auch Mittelständler können die Einschaltung eines IHK-Schiedsgerichts zur Bedingung machen. Es muss so lediglich als Bedingung zu dem Rechtsstand in der Gerichtsstandsvereinbarung festgehalten werden. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit der Streitklärung weiterhin vor. Das entlastet die Gerichtsbarkeit. Es ist inzwischen häufig der Fall, dass Auftraggeber dieses Procedere bereits anwenden.
Es existiert aber noch ein weiterer effektiver und effizienter Weg: Die zeitnahe und erheblich kostengünstigere Forderungsrealisierung lässt sich kurzfristig und außergerichtlich über vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte umsetzen. Die Pfandnahme ist die kaufmännische Lösung anstatt des sehr langwierigen Vollstreckungsverfahrens über den Gerichtsvollzieher, der nach der Zivilprozessordnung und den Gerichtsvollzieherdurchführungsbestimmungen arbeitet.
Der Gesetzgeber sieht ferner vor, dass werthaltige Gegenstände bei einem unabhängigen Verwahrer hinterlegt werden können. Im Falle des Forderungsausfalls kann dann kurzfristig verwertet werden. In einem eventuell folgenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter dann keinen Zugriff auf die Pfandgegenstände. Die öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer der Deutschen Pfandverwertung sind auf ihre Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt und bieten – außer ihrer primären Tätigkeit als Verwerter von Sachen und Rechten aller Art – als neutrale Instanz auch die Verwahrung an. Unternehmer holen sich durch die alternativen Wege der Forderungsrealisierung stückweit einen Teil ihrer kaufmännischen Freiheit zurück.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
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Wirtschaft

Gefahr beim Notar? Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten durch den Notar bergen Risiken

Teure Rechtsfallen könnten die Folge von falscher Beratung oder Ahnungslosigkeit sein. Was Auftraggeber wissen müssen, um die Fallstricke bei einer Notarversteigerung zu vermeiden.

BildÖffentliche Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten aller Art können gemäß Paragraph 383 BGB, der Legaldefinition, durch allgemein oder auf dieses Sachgebiet öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Gerichtsvollzieher oder Notare durchgeführt werden. In der Praxis lehnen Gerichtsvollzieher eine solche Beauftragung mit dem Verweis ab, dass geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen.
Spezielle Ausführungsregelungen durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer oder durch den Notar sind nicht gegeben. Dieses, eigentlich uralte, Rechtsgebiet ist hingegen nicht so unreguliert wie es zunächst scheint. Wer sich mit den einschlägigen Kommentaren beschäftigt, wird feststellen, dass sich ein in diesem Sachgebiet juristischer Laie schnell auf einem „Minenfeld“ befindet. Teure Rechtsfallen könnten die Folge von falscher Beratung oder Ahnungslosigkeit sein.

Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten gliedert sich in drei Abschnitte: die Generierung von Kaufinteressenten, die Besichtigung und der Versteigerungsvorgang.

Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß Paragraph 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Normierung der öffentlichen Bekanntmachung nach Paragraph 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Norminhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe: eine personelle Anforderung, eine zeitliche Anforderung und eine Anforderung an qualitativ angemessene Reichweite.
Die Durchführung der Versteigerung hat nicht nur der Versteigerer, sondern auch der Notar, gemäß Paragraph 1237 BGB öffentlich in angemessener Art und Weise, was Zeitrahmen, Umfang und Veröffentlichungsmedien betrifft, anzukündigen. Hierbei sind – systematisch gesehen – genau dieselben Prinzipien zu beachten, die bei einer Versteigerungsankündigung durch den öffentlich bestellten vereidigten Versteigerer zu erfüllen sind.
Die Pfandversteigerung nach BGB ist der öffentliche Verkauf eines Pfandguts. Sie steht im Gegensatz zum freihändigen Verkauf. Der Verkauf eines Pfandguts wird gemäß Paragraph 1235 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung bestimmt, weil der Schuldner auf den Verkauf des Pfandguts keinerlei Einfluss hat. Die Öffentlichkeit ist das einzige Korrektiv. Die Öffentlichkeit soll sicherstellen, dass jede absichtliche Schädigung durch den Einfluss eines Einzelnen ausgeschlossen ist. Insbesondere im Fall von nicht marktgängigen, also nicht börsennotierten, Unternehmensanteilen oder anderen Rechten wird durch die Versteigerung eigens ein Markt geschaffen. Die örtliche sowie zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Rechte – das sind auch Unternehmensanteile – verhindern. Gegenüber dem Pfandnehmer ist durch die konzentrierte Nachfrage ausgeschlossen, dass der Gläubiger das Höchstgebot nach unten manipuliert und das Pfandgut selbst unter dem optimal erzielbaren Preis ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen. Der Pfandgläubiger könnte sich in solch einem Fall dann noch, falls er durch den Versteigerungserlös nicht vollständig befriedigt wurde, anschließend im Wege einer weiteren gerichtlichen Beitreibung am Vermögen des Pfandschuldners bedienen. Die Gefahr der Verschleuderung des Pfandguts zu Gunsten eines der Beteiligten bestehe bei öffentlichen Pfandversteigerungen grundsätzlich, so wird in Rechtskreisen argumentiert, weil sie stets Notverkäufe darstellten. Ein häufig vermuteter Verschleuderungsvorwurf wird allerdings heute durch die erweiterte Möglichkeit einer Online-Live-Versteigerung relativiert. Dadurch wird ein erheblich größerer Bieterkreis erreicht, sowohl national wie international. Die Kommunikation über die althergebrachten Printmedien hat stark an Wirkung verloren. Deshalb ist heutzutage eine alleinige Pflichtanzeige lediglich im Bundesanzeiger oder in einer zur für öffentliche Bekanntmachungen berechtigten Tageszeitung nicht mehr ausreichend. Wie regelmäßig zu beobachten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung einer öffentlichen Versteigerung durch Notare häufig über oben aufgeführte Kommunikationskanäle, in der Regel auch nur durch eine Minimalankündigung im Bundesanzeiger. Das ist nicht ausreichend, denn es entspricht nicht den zuvor ausgeführten, zwingend notwendigen Anforderungen an eine rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung. Die Identifizierung und Generierung von Kaufinteressenten für Unternehmensanteile und andere Rechte muss unter Berücksichtigung der aktuellen M&A-Standards und nach den neuesten Grundsätzen der Bankfinanz- und Betriebswirtschaftslehre erfolgen. Für Notare ist die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen eine von vielen Tätigkeiten. Versteigerungen kommen selten vor. Die Bevorratung von Mitarbeitern mit notwendigem M&A Knowhow ist für eine Notariatskanzlei wirtschaftlich fast nie sinnvoll. Deshalb ist mit dem vorhandenen Personal weder die angemessene und gesetzeskonforme öffentliche Bekanntmachung noch das Ausfindigmachen von Kaufinteressenten umsetzbar. Eine Übertragung der öffentlichen Bekanntmachung an den Pfandgläubiger oder dessen Beauftragten, wie zum Beispiel an Rechtsanwälte oder sonstige Dritte, bewirkt nicht die Erfüllung des Paragraphen 1237 BGB. Weil der Gläubiger gemäß Paragraph 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ immer das Recht hat, sich an der Versteigerung zu beteiligen, ist deshalb bei diesen beteiligten Personen Befangenheit zu unterstellen. Dem Pfandgläubiger könnte unterstellt werden, dass er durch die Wahl der Person des Versteigerers und damit die Auswahl der Art und Weise der Bekanntmachung die Veröffentlichung einseitig zu Lasten des Pfandschuldners willkürlich bestimmt. Es kann dem Pfandgläubiger ein fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verschleuderungsvorwurf unterstellt werden, wenn von ihm durch die willkürlich und womöglich unzureichend angekündigte Versteigerung das Pfand an einen Käufer seiner Wahl oder gar an ihn selbst verkauft wurde. Insbesondere auch, da der Pfandgläubiger wegen des wahrscheinlich zu gering erzielten Versteigerungserlöses aufgrund sozusagen geheim gehaltener Versteigerung, aber auch aufgrund der Möglichkeit des Rückgriffs auf die verbleibende Restschuld zu Lasten des Schuldners Zugriff nehmen kann. Im einem sich möglicherweise anschließenden Insolvenzverfahren geht dies auch zu Lasten der übrigen Gläubiger. Im Klageverfahren könnte vom Pfandgeber der Nachweis verlangt werden, wer genau die öffentliche Bekanntmachung tatsächlich durchgeführt hat

Würde bei notariellen Versteigerungen der rechtskonformen Umsetzung des Paragraphen 1237 BGB nicht genügt, wäre die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung nicht bewirkt. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten ist streitbefangen. Der Pfandgläubiger ist zunächst einmal bei nicht rechtskonform durchgeführter öffentlicher Versteigerung in Haftung, auch bedeutsam in Hinsicht auf die Insolvenz des Pfandgebers. Zum Beispiel könnte ein Insolvenzverwalter die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung bestreiten. Anzumerken ist, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Deshalb sollten Pfandgläubiger bei Beauftragung eines Notars unbedingt zum eigenen Schutz die genaue Einhaltung des Paragraphen 1237 BGB in allen Aspekten zur Bedingung machen.¬

Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß Paragraph 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren. Das sollte analog auch bei einer Versteigerung durch den Notar gelten. Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Obwohl der Gesetzgeber die Besichtigung von Unternehmensanteilen nicht speziell geregelt hat, hat auch der Notar bei der notariellen Versteigerung die Möglichkeit zur Besichtigung des Pfandguts über einen Datenraum zu ermöglichen. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Notar oder Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.

Nicht nur der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, sondern auch der Notar hat die Versteigerung gewissenhaft durchzuführen. Er steht in der Pflicht, alle Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ein optimales Versteigerungsergebnis bewirken, damit ein höchstmöglicher Preis erzielt wird. Über die von Notaren in ihren Kanzleien durchgeführten Präsenzversteigerungen allein ist dies heutzutage eigentlich nicht mehr zu gewährleisten. Kaufinteressenten erwarten, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere die Möglichkeit der Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung gestellt wird. Kaum ein Kaufinteressent ist noch willens, zu einem Versteigerungstermin zu fahren mit dem Wissen, dass nur eine Person den Zuschlag erhält, besonders nicht bei einem weiten Anfahrtsweg. Bei öffentlichen Versteigerungen von Unternehmensanteilen, bei denen zumeist nur eine Position zum Aufruf kommt, hat aber nur ein Bieter die Chance auf Zuschlag. Das Angebot, sich an einer solchen Präsenzversteigerung zu beteiligen, wird kaum noch akzeptiert. Die Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream ist im internationalen Versteigerungswesen längst der Standard. Dazu müssen die Voraussetzungen gegeben sein. Das gilt für die Software für den persönlich zu erteilenden Online-Live-Zuschlag, geeignete Server sowie technische Ausrüstung und personelle Ausstattung. Die Einrichtung eines Live-Stream-Studios mit zwingend erforderlicher kurzer Latenzzeit bei Gebotsempfang und unter Nutzung eines deutschen Servers aufgrund DSGVO ist technisch, finanziell und personell sehr aufwendig. Für die Handhabung wird eingearbeitetes Fachpersonal benötigt, das eigens vorzuhalten oder zu beauftragen ist. Die Erfüllung dieser Standards rechnet sich nur bei regelmäßig durchgeführten Versteigerungen. Aus diesem Grunde werden bei Präsenzversteigerungen in einer Notarkanzlei eher nur solche Bieter erreicht, die lokal verortet sind. Da Notare zumeist nicht alle diese erwähnten Voraussetzungen zur Durchführung von rechtlich nicht angreifbaren öffentlichen Versteigerungen leisten können, lehnen viele Notare die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten ab und verweisen auf geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer. Wenn der Pfandgläubiger dennoch einen Notar beauftragen möchte, sollte er sich, um Rechtsnachteile zu vermeiden, versichern lassen, dass der Notar eine Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream leisten kann.

Nicht nur die Durchführung, sondern auch die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung muss in allen Aspekten dem Pfandgut angemessen sein. Der Pfandgläubiger beziehungsweise dessen Rechtsvertreter oder von ihm beauftragte Dritte darf als Befangener nicht selbst die öffentliche Bekanntmachung übernehmen. Im Streitfall könnte der Anwalt des Klägers die Herausgabe von Dokumenten als Beleg verlangen, dass der Notar als Versteigerer und unabhängige Instanz die öffentliche Bekanntmachung selbst vorgenommen hat. Der Notar darf außerdem diese Aufgabe nur an geeignete Dienstleister übertragen, wenn er diese zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Außerdem ist zu belegen, dass der mit der Versteigerung beauftragte Notar alle Möglichkeiten zur Gebotsannahme zur Verfügung gestellt hat. Wird dagegen verstoßen, könnte die Versteigerung angegriffen werden und sie müsste womöglich rückabgewickelt werden beziehungsweise es wäre Schadensersatz gegenüber Schuldner und Bieter zu leisten. Das könnte gravierende Folgen für den Gläubiger haben, falls die rechtlichen Grundsätze gemäß Paragraph 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden. Bei Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Versteigerung haftet zunächst nicht der Notar, sondern der Auftraggeber. Bei fahrlässigem Handeln oder grob fahrlässigem Handeln haftet auch der Notar. Fast immer ist die Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten streitbefangen. Es handelt sich dabei zumeist um sehr hohe Schadensersatzansprüche, die entsprechend hohe Rechtskosten auslösen.

Das Unternehmen Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR kann aufgrund langjähriger Tätigkeit und ausgewiesener Expertise bei der öffentlichen Versteigerung von verpfändeten Unternehmensanteilen und Rechten aller Art wertvolle Hinweise aus der Praxis geben.

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Krisenreaktionskräfte mobilisieren: vertragliche Pfandrechte vereinbaren

Die Erweiterung des Risikomanagements kann für Gläubiger existenznotwendig werden. Alternativen zur Bewältigung von Zahlungsrisiken sind unabdingbar.

BildDie einst so gute Zahlungsmoral deutscher Unternehmen schwindet dahin. Ihre Rechnungen zahlen Deutschlands Unternehmen immer später – oder gar nicht mehr. Laut dem Kreditversicherer Atradius werden nur noch 33 Prozent aller Forderungen zwischen Unternehmen im laufenden Jahr 2024 termingerecht beglichen. Das bedeutet: 67 Prozent der Rechnungen waren überfällig. In zehn Prozent der Fälle blieben die Außenstände uneinbringlich. Das ist ein bedrohlicher Frühindikator, der eine gefährliche Kettenreaktion in Gang setzt. Der Ausblick auf das zweite Halbjahr ist negativ. Es wird ein laufend fortschreitender Anstieg der Überfälligkeitsmeldungen für die Bundesrepublik erwartet.
Deutschland erlebt ein leises Industriesterben. Besonders stark betroffen sind die Branchen Transport und Logistik mit 55 %, die Stahl- und Metallverarbeitung mit 25 % sowie der Maschinenbau mit 45 % Zahlungsüberfälligkeit. Etwas geringer ist der Anstieg mit jeweils 16 % in den Branchen Haushaltswaren und Möbel, Automobilindustrie und Baumaterialien.
Der Bau- und Immobiliensektor steht, nicht zuletzt wegen Planungsunsicherheit ausgelöst durch das Heizungsgesetz sowie angehobener Zinsen, vor einer massiven Rezession. Die überbordende Regelungswut belastet die Branche weiter in höchstem Maße und verhindert darüber hinaus den dringend benötigten Wohnungsbau: 3.300 bundesweit geltende Normen erfasste das Kölner Institut der deutschen Wirtschaft. Hinzu kommen noch die Auflagen der Länder und Kommunen. Der Zentrale Immobilienausschuss, Interessenvertretung großer Immobilienunternehmen und -verbände, errechnet eine Zahl von insgesamt circa 20.000 Bauvorschriften. Daraus folgt: Wir haben viermal mehr Bürokratie als noch im Jahr 1990, als die Regelungen ohnehin schon viel zahlreicher waren als im europäischen Ausland.
Das bedeutet nichts anderes, als dass die Wirtschaftsaktivitätsrate eine bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch nie erlebte rückläufige Tendenz hat.
Wenn aber fällige Rechnung nicht wie vereinbart beglichen werden, löst dies infolgedessen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmern, Liquiditätsprobleme aus. Am Ende fehlen die Mittel, um den eigenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Fast ein Viertel der Unternehmen bezweifeln, ob sie finanziell noch robust genug sind, um den aktuellen Herausforderungen begegnen zu können. Mittlerweile reagieren die Banken auf Anfragen für kurzfristig benötigte Finanzierungen bei der Kreditvergabe merklich restriktiver – wohl wissend, dass mehr Unternehmensinsolvenzen zu einem deutlichen Anstieg von notleidenden Kreditengagements beziehungsweise zu Kreditausfällen führen. Das ist nachvollziehbar, denn laut Bankenaufsicht haben sich die faulen Kredite gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt.
Im Jahr 2024 und absehbar in 2025 werden Unternehmer mit der Rezession und teuren Zinsen, Rohstoffmangel und Lieferkettenproblematik, anhaltenden geopolitischen Krisen und kontraktivem Kreditangebot konfrontiert sein. Auf diese komplexe Lage sind viele Unternehmen in Deutschland nur unzureichend vorbereitet.
Nüchtern betrachtet, gibt es keinen Grund zu Optimismus, dass die gegenwärtig mit der Regierungsverantwortung betraute Konstellation absehbar dazu in der Lage ist, auch nur einen kleinen Teil der Problemaspekte zu bedienen. Die Lage ist prekär und wird immer prekärer.
Für mittelständische Unternehmer bedeutet dies: Wer mit seinem Unternehmen überleben will, muss bei der Aufstellung seines Debitorenmanagements flexibel sein. Die Antworten gibt es bereits. Der Gesetzgeber sieht diese vor.
Den meisten Unternehmern ist bewusst, dass über kurz oder lang eine Welle schleppenden Zahlungsverhaltens bis hin zu Zahlungsausfällen und Insolvenzen unausweichlich so gut wie jedes Unternehmen überrollen kann. Es ist deshalb höchste Zeit, das interne Debitorenmanagement bei nachrangig gesicherten Forderungen neu zu justieren.
Ein weiterer Treiber dieser Entwicklung ist die politisch gewollte und Schritt für Schritt von Seiten interessierter Akteure vorangetriebene, vom Gesetzgeber legitimierte Gläubigerenteignung. Viele Unternehmer empfinden es als inakzeptable Unterwanderung der im Grundgesetz festgeschriebenen Eigentumsrechte, wenn sie mittels laufender Novellierung des Insolvenzrechts wie das StaRUG, ESUG und die Insolvenzordnung ungewollt zur Sanierung und Restrukturierung ihrer säumigen Schuldner herangezogen werden. Dies wird auch dann als unbillig empfunden, wenn nicht einmal mehr das implizierte Versprechen eingehalten wird, dass Gläubigern nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zumindest noch der sanierte Schuldner als Kunde erhalten bleibt.
In der Praxis aber werden im Wege des Change-Managements nicht mehr zahlungsfähige Unternehmen saniert, um sie dann mit einem oft völlig neuen Geschäftsmodell wieder in den Markt zu entlassen. Nutznießer dieses Systems sind die Beraterbranche, Interimsmanager, Insolvenzverwalter sowie deren eigens dafür installierte und mitunter in deren Besitz befindliche Verwertungsunternehmen. Durch die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung ist einem „Moral Hazard“ Tür und Tor geöffnet.
Informierte Unternehmer nutzen Handlungsalternativen:
In ihrem Risikomanagement verwenden jetzt vorausschauende mittelständische Unternehmer bei größeren Kreditengagements oder Forderungen aufgrund Lieferung oder Leistung neu entwickelte Instrumente zur Forderungsabsicherung. Grundlage ist die Anwendung von vertraglich vereinbarten Pfandrechten. Das bringt zusätzliche Planungssicherheit und erschließt die Chance, bei den ersten Anzeichen einer Leistungsstörung von Verträgen sofort reagieren zu können. Insbesondere ist die Absicherung von Forderungen über vereinbarte Pfandrechte an Unternehmensanteilen oder an anderen Rechten (Lizenzrechte, Markenrechte, Domains, IP-Rechte oder Patente) vorteilhaft.
Durch eine im Vorfeld entsprechend ausgeführte Vertragsgestaltung (durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Fachanwalt) bringt sich im Insolvenzfall der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter in eine vorteilhafte Position.
Bei notleidenden Kreditengagements kommt es immer wieder zu Informationsdefiziten und Kontrollverlusten, manchmal sogar getrieben von krimineller Energie. Transparenz und neue Handlungsoptionen gegenüber der bisherigen Geschäftsleitung, auch in Hinsicht auf mögliche strafrechtliche Verfehlungen, entsteht beim Wechsel vom Gläubiger zum aktiven Eigentümer. Dies lässt sich durch die rechtzeitige, vollständige Übernahme der Kreditnehmer im Wege einer öffentlichen Versteigerung auffangen, wozu der Kreditgeber gemäß § 1239 BGB (Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer) berechtigt ist.
Die Übernahme von verpfändeten Unternehmensanteilen löst für den Gläubiger überschaubar geringe Kosten aus. Die Kontrolle wird durch den Erwerb der Anteile des Schuldners im Wege der öffentlichen Versteigerung erlangt. Den in der Versteigerung aufgerufenen Kaufpreis kann der Gläubiger mit seinem anteiligen Anspruch auf Rückzahlung seiner Forderung verrechnen, er muss also den Kaufpreis nicht zahlen, solange sein Gebot nicht die Forderung übersteigt. Der Kaufpreis wird im Wege der öffentlichen Versteigerung unwiderruflich und endgültig festgestellt. Auch ist ein Treuhandmodell denkbar, wenn der Gläubiger auf indirekte Weise die Kontrolle erlangen und nicht selbst die Anteile erwerben will.
Es ist von großer Wichtigkeit, gleich den geeigneten Partner für die zeitnahe und rechtskonforme Versteigerung für verpfändete Unternehmensanteile oder Rechte mit an Bord zu haben.
Die allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer der DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR sind auf solche Verwertungen spezialisiert. Wir führen seit vielen Jahren erfolgreich Versteigerungen von Rechten aller Art wie GmbH-Anteile oder andere Unternehmensanteile sowie Wertpapiere, Patente, IP-Rechte, Lizenzrechte, Markenrechte und Domains durch. Als allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind wir vom deutschen Staat zur Durchführung dieses Hoheitsakts als Organ der Rechtspflege beliehen.
Für den Fall, dass der Gläubiger die an ihn verpfändeten Unternehmensanteile nicht übernehmen möchte, verfügt die DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG zu Kontakten zu interessierten Risikoinvestoren. Transformative Handlungsoptionen, die das Forderungsmanagement neu definieren, sind das Gebot der Stunde.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte, Lizenrechte, IP-Rechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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