Tag Archives: Vorsorgevollmacht

Uncategorized

Thema Betreuungsrecht: Gericht soll Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen

Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage ob Gerichte Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl auch bei Ablehnung folgen sollen.

BildLehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran – anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen – zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.6.2021 – XII ZB 133/21 hierzu folgenden Fall entschieden:

Für die Betroffene, die an geistiger Behinderung leidet, ist eine Betreuung eingerichtet. Die Mutter der Betroffenen war Betreuerin, die sodann verstorben ist. Danach wurde die Schwester der Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Die beiden weiteren Schwestern der Betroffenen wurden als Ersatzbetreuerinnen (Beteiligte zu 2 und 3) bestellt. Nachdem es zwischen den drei Schwestern über die Versorgung der Betroffenen zu Spannungen und Meinungsverschiedenheiten führte, wurde neben der Beteiligten zu 1 eine Berufsbetreuerin bestellt.

Die Betroffene und die Beteiligte zu 1 legten hiergegen Rechtsbeschwerde ein, welche auch Erfolg hat. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 

Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene habe nicht vorgeschlagen, die Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen. In der Anhörung habe allerdings die Betroffene vor dem Amtsgericht angegeben, nur von der Beteiligten zu 1 betreut werden zu wollen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene den grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. Es soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

 

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 08944232990
fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing

fon ..: 08944232990
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Uncategorized

Thema Betreuungsrecht: Psychisch kranke junge Erwachsene – Die Rechtslage für die Eltern

Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH beantwortet die Frage der Rechtslage für die Eltern von psychisch kranken jungen Erwachsenen.

BildDie Tatsache, dass jeder Volljährige mit Eintritt des 18. Lebensjahres für sich selbst verantwortlich ist und die gesetzliche Vertretungsmacht für die Eltern ab diesem Zeitpunkt wegfällt, ist vielen Familien nicht bewusst. Dass es zum Ausschluss eines Betreuungsverfahrens für den Krankheitsfall dringend erforderlich ist, eine gut beratene Vorsorgevollmacht zu errichten, verorten die meisten Menschen zeitlich immer noch ins mittlere bis hohe Alter. 

Fatale Auswirkungen kann diese Nachlässigkeit im Falle einer psychischen Erkrankung in jedem Alter auslösen – selbstverständlich auch für junge Erwachsene (und ihre Familien). 

Einleitend ist festzustellen, dass die Zahl von psychisch erkrankten jungen Menschen steigt. Zahlreiche in unserer Kanzlei bearbeitete Mandate belegen, dass eine relativ hohe Zahl psychisch erkrankter Personen im Alter von 18 bis 22 Jahren vorliegt.

Bis es dazu kommt, dass diesen Betroffenen medizinisch und/oder therapeutisch geholfen werden kann, gehen die Familien einen langen und schmerzlichen Weg, der (mangels ausreichender Vorsorgevollmacht) überraschend schnell in eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer im Wege der einstweiligen Anordnung münden kann.

Fassungslos nehmen sowohl die Betroffenen als auch die Eltern zur Kenntnis, dass sie ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungsbefugnis über irgendwelche Angelegenheiten – insbesondere die ärztliche Behandlung, stationäre Unterbringung, Klinikauswahl etc. – mehr haben. Einsicht in ärztliche Berichte kann ihnen ebenso verweigert werden wie die Möglichkeit, die Verlegung des Betroffenen in eine andere, möglicherweise besser geeignete Klinik zu betreiben. Besuchsrechte können eingeschränkt oder sogar verweigert werden. Der Hinweis darauf, man solle die „negativen Entscheidungen“ einem Berufsbetreuer überlassen, so dass die positiven Erlebnisse zwischen Betroffenen und Eltern überwiegen, wird immer befremdlicher.

Wie kann es dazu kommen? 

Grundsätzlich sind Angehörige, die zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhalten bei der Auswahl der Betreuerperson zu berücksichtigen und können nur dann zugunsten einer Berufsbetreuung übergangen werden, wenn sich nach einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Geweicht ergeben, die auf die Ungeeignetheit der Angehörigen schließen lassen. Dabei hat das Gericht eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen, die für oder gegen die Eignung sprechen und eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehenden Angehörigen die sich aus der Betreuung ergebenden Aufgaben in Zukunft erfüllen können.

Ungeeignetheit der Eltern, die Betreuung für volljährige Kinder zu übernehmen, wird im Fall von psychischen Krankheiten häufig zum einen damit begründet, sie hätten zu lange „zugesehen“, wie sich der Zustand der Betroffenen sukzessive verschlechtert. Zusätzlich seien sie nicht dazu in der Lage (aufgrund enger emotionaler Verbundenheit), notwendige Entscheidungen gegen den Willen der Betroffenen zu treffen. 

Verkannt wird dabei vielfach, dass Eltern bis zu diesem Zeitpunkt bereits alles unternommen haben, um zu helfen. Gescheitert sind sie jeweils daran, dass die Betroffenen jede Hilfe bis dato abgelehnt haben, nicht dazu bereit waren, ärztliche oder therapeutische Termine wahrzunehmen oder überhaupt nur einzusehen, dass medizinische Hilfe erforderlich ist. Dieses Verhalten ist in vielen Fällen psychischer Krankheiten geradezu obligatorisch. Hinzu kommt, dass viele Krankheitsbilder fluktuierend sind. Über bestimmte Zeiträume verhalten sich die (vielfach im Haushalt der Eltern lebenden Betroffenen) plötzlich wieder normal, bevor eine erneute Verschlechterung eintritt. 

Eventuell aufgrund von eskalierenden häuslichen Situationen herbeigerufene Rettungseinsätze scheitern an der mangelnden Bereitschaft der Betroffenen, sich freiwillig in eine Klinik verbringen zu lassen. Für eine zwangsweise Einweisung liegen die Voraussetzungen regelmäßig (lange) nicht vor, da offensichtlich keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht. Die hilflosen Eltern werden sowohl von Einsatzkräften als auch von Ärzten, Therapeuten, sozialen Diensten und Selbsthilfegruppen darauf hingewiesen, dass die Eskalation der Lage abgewartet werden muss, so dass anschließend entsprechende Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen eingeleitet werden können. 

Am Ende des Tages sind die Eltern mit Einschätzungen von behandelnden Ärzten, Verfahrenspflegern und Betreuungsbehörden, die – vielfach ohne vollständige Sachverhaltskenntnis – aufeinander Bezug nehmen und die Ungeeignetheit von Eltern zur Betreuungsführung feststellen, konfrontiert. 

Währenddessen wird die zwangsweise Unterbringung des Betroffenen verlängert, evtl. werden die Voraussetzungen medizinischer Zwangsbehandlungen geprüft. Die Betroffenen selbst verstehen nicht, was um sie herum vorgeht und warum das Besuchsrecht der Eltern immer weiter eingeschränkt wird, obwohl sie die Hilfe und Unterstützung der Eltern vehement einfordern. Im Gespräch mit Verfahrensbeteiligten werden Betroffene darüber informiert, dass eine Betreuung durch die Eltern nicht in Betracht käme. In der Folge stimmen die Betroffenen der Einrichtung einer Berufsbetreuung zu, ohne über die Konsequenzen adäquat informiert worden zu sein.

Die Eltern stellen fest, dass der Betreuer über 70 Betreuungen führt, persönlich nicht für sie zu erreichen ist und die Betroffenen über den Zeitraum einer bis dato zweimonatigen freiheitsentziehenden Unterbringung bisher einmal besucht haben und fühlen sich absolut hilflos. 

Schnelle anwaltliche Vertretung ist in diesen Fällen dringend anzuraten. Dies gilt sowohl für die Angehörigen als auch für die Betroffenen selbst, die unabhängig von ihrem Krankheitszustand dazu berechtigt sind, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Tatsache, dass für die Betroffenen ein gerichtlicher Verfahrenspfleger bestellt wird, ändert daran nichts.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 08944232990
fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing

fon ..: 08944232990
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Uncategorized

Thema Betreuungsrecht: Gründe zur Betreuerentlassung

Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt einen der Gründe zur Entlassung des Betreuers aufgrund neuester Rechtsprechung.

BildFür die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein.

Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen anderer Betreuungen ergeben. 

Mit Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.09.2021 – XII ZB 317/21 wurde folgender Fall entschieden:

Im Fall stand eine Frau unter Betreuung und für sie wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter andere die Vermögenssorge. Die Betreuungsbehörde hat einen Betreuerwechsel angeregt mit der Begründung, dass es in zahlreichen Betreuungsverfahren Probleme mit der Betreuerin aufgetreten sind. Das Amtsgericht hat der Anregung entsprochen und mit sofortiger Wirksamkeit eine andere Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin legte hiergegen Beschwerde ein und das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. 

Die Betreuungsbehörde hat sodann Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist der Ansicht, dass keine Voraussetzungen sowie Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vorliegen. Es kam zu keinem Schaden für die Betroffene. 

Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. 

Um die Eignung einer Person für das Betreueramt zu verneinen, müssen diese Erkenntnisse den Schluss auf einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ermöglichen. Dafür können unter anderem die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten der Person, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände – etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein. Dabei wird die Ursache regelmäßig in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers liegen, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt. 

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine Entlassung der Betreuerin vor, dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen war. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

 

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 08944232990
fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing

fon ..: 08944232990
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Uncategorized

Thema Betreuungsrecht: Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

Zum Thema Betreuungsrecht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.02.2022 hinsichtlich grober Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens entschieden.

BildDas Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. 19 T 46/22) entschieden, dass Voraussetzungen für einen gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zum einen sind, dass dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt wird, die Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht festgestellt sowie die Untersuchung des Betroffenen unter Offenlegung der Eigenschaft als Sachverständiger vorgenommen wird und aus dem Gutachten erkennbar ist, welche eigenen Untersuchungen der Sachverständige durchgeführt hat. 

Im vorliegenden Fall befand sich eine Frau, die unter Betreuung stand, aufgrund einer Eilentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.01.2022 vorläufig für sechs Wochen in einer Unterbringung. Die Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers und des Sachverständigen am 31.01.2022 angehört. Das ärztliche Gutachten wurde am gleichen Tag von der Assistenzärztin der Station, wo sich derzeit die Betroffene befand, durchgeführt. Die Assistenzärztin wurde vom Gericht am 28.01.2022 beauftragt. Die Unterbringung wurde sodann vom Amtsgericht ebenfalls am 31.01.2022 endgültig genehmigt. Somit fanden die Anhörung und die Entscheidung am gleichen Tag (31.01.2022) statt. Die Betroffene legte Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg ein und warf dem Gericht erhebliche Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens vor. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten der Betroffenen und erkannte ebenfalls erhebliche Verfahrensmängel. Die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Es lagen folgende Verfahrensverstöße bei Erstellung des Sachverständigengutachtens vor: Der Betroffenen ist die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt worden. Die Betroffene hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und dies ermöglicht ihr, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenfalls hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen vorliegt. Der behandelnde Stationsarzt darf nur in Ausnahmefällen bestellt werden. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige nach ihrer Bestellung unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Betroffene überhaupt untersucht hat. Ebenfalls sei das Gutachten mangelhaft. Es fehle an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Die Betroffene wurde zwar vom Amtsgericht persönlich angehört, jedoch wurde weder vom Verfahrenspfleger noch der Betreuerin das Gutachten – ungeachtet dessen inhaltliche Mängel – vorher zugeleitet. Zumindest dem Verfahrenspfleger der Betroffenen hätte das Gutachten vor der Anhörung vollständig übergeben werden müssen, damit dieser mit der Betroffenen das Gutachten besprechen kann und die Betroffene hierzu im Rahmen der Anhörung zum Gutachten Stellung nehmen kann.

Aus diesem Grund leidet das Verfahren an mehreren so schwerwiegenden Verfahrensfehlern, dass die Akte unter Aufhebung der Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war, damit dieses nunmehr in ordnungsgemäßer Art das Abhilfeverfahren durchführen kann.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 0 89 / 44 232 99 – 0
fax ..: 0 89 / 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing

fon ..: 0 89 / 44 232 99 – 0
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Uncategorized

Unterlassene Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – Darf das Gericht trotzdem entscheiden?

Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage, ob bei unterlassener Anhörung des Betroffenen das Gericht im Betreuungsverfahren entscheiden kann.

BildWenn der Betroffene der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt fernbleibt, kann das Betreuungsverfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet, d.h. eine betreuungsgerichtliche Entscheidung getroffen werden. Dies ist jedoch verfahrensfehlerfrei nur dann möglich, wenn das Betreuungsgericht alle zwanglosen Möglichkeiten, die betroffene Person gerichtlich anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ohne Ergebnis ausgeschöpft hat und eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person unverhältnismäßig wäre. Zu den vorab vorzunehmenden zwanglosen Möglichkeiten gehört auch der Versuch des Betreuungsgerichts, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören.

Gerichtliche Anhörungen in Betreuungsverfahren sind für die Betroffenen – durchaus nachvollziehbar – besonders belastend. Die Teilnahme an der Anhörung wird von vielen Betroffenen ablehnt. Viele können sich nicht vorstellen, zur Teilnahme an einem derartigen gerichtlichen Termin gezwungen werden zu können.

Es ist aber auf keinen Fall ratsam, die Teilnahme an Anhörungstermin ohne vorherige rechtliche Beratung und/oder ohne rechtliche Vertretung einfach zu verweigern.

Ein Grund dafür ist, dass die Anhörung im Betreuungsverfahren nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient.

Es kann zur Abwendung einer Betreuung nämlich besonders wichtig sein, gegenüber dem Betreuungsgericht den Sachverhalt aufzuklären, um evtl. allein schon damit die Einrichtung einer Betreuung abzuwenden. Ein vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Einleitung des Betreuungsverfahrens durch Eigeninteressen von Dritten motiviert ist, auf falschen Informationen beruht und/oder überhaupt kein Betreuungsbedarf vorliegt, da der Betroffene entweder alle Angelegenheiten selbst erledigt oder genügend andere Hilfestellungen als die Einrichtung einer Betreuung zur Verfügung stehen. Fundierte und sachliche Sachverhaltsaufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann deshalb zur Abwendung einer Betreuung entscheidend sein. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch oder an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089/ 44 232 99 – 0
fax ..: 089/ 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100
82166 Gräfelfing

fon ..: 089/ 44 232 99 – 0
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de