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Oberlandesgericht Hamburg weist Klage der Verbraucherzentrale gegen HanseWerk Natur ab

Fernwärmenetzbetreiber darf Kunden in Anschreiben über die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen informieren – HanseWerk Natur fordert vom Gesetzgeber eine Optimierung des Rechtsrahmens.

BildEin Fernwärmenetzbetreiber wie HanseWerk Natur darf seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme – also beispielsweise der eingesetzte Brennstoff – geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend anschreiben – das hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.04.2024, (Aktenzeichen3 U 192/19, 312 O 577/15 LG Hamburg) festgestellt. Mit diesem Urteil weist das Gericht eine Klage der Verbraucherzentrale gegen HanseWerk Natur in der Berufungsinstanz ab, durch die dem Unternehmen die einseitige Umstellung der Preisanpassungsformeln und entsprechende Informationsschreiben untersagt werden sollten.

„Wir begrüßen dieses Urteil, weil es nach vielen Jahren Klarheit schafft und hilft, die Wärmewende voranzubringen“, betonte Dr. Gerta Gerdes Geschäftsführerin von HanseWerk Natur. Der Grund: Im Rahmen der von der Politik angestrebten Wärmewende werden nach Überzeugung der HanseWerk Natur fast alle Fernwärmeanbieter zwangsläufig umfangreiche Änderungen in ihren Wärmenetzen vornehmen müssen – beispielsweise von Erdgas auf Biogas oder Holzpellets oder Abwärme umstellen. Diese Änderungen erfordern zwangsläufig auch eine Änderung der sogenannten Preisanpassungsformeln, auf deren Grundlage die Endkundenpreise berechnet werden. „Wenn Fernwärmeanbieter diese Anpassungen nicht einseitig vornehmen können, könnten einzelne Kunden, den Umstellungsprozess der Fernwärme auf CO2-freie Erzeugung verhindern – das kann nicht im Sine des Klimaschutzes sein“, betonte Gerta Gerdes.

Vor diesem Hintergrund fordert HanseWerk Natur vom Gesetzgeber eine Optimierung des aktuellen Rechtsrahmens in der AVB Fernwärme Verordnung, um zukünftig langjährige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. In Fernwärmeversorgungsverträgen sind regelmäßig sogenannte Preisanpassungsklauseln enthalten, um den Preis für die Wärme an die Kostenentwicklung des Versorgers und des Wärmemarktes anzupassen. Der Gesetzgeber hat jedoch die konkreten Anforderungen an diese Klauseln in den Verordnungen nicht klar geregelt, was zu langjährigen Rechtsstreitigkeiten führt. Gerta Gerdes: „Wir fordern hier dringend klarere gesetzliche Vorgaben sowie deren Anpassung an die geänderten Marktbedingungen und die politisch und gesellschaftlich gewollte Wärmewende unter Berücksichtigung aller Beteiligten. Nur so vermeiden wir ein Ausbremsen der Wärmewende, reduzieren Missverständnisse, Unzufriedenheit und juristische Auseinandersetzungen, von denen keiner etwas hat.“

Weitere Forderungen an den Gesetzgeber zur Verbesserung der AVB FernwärmeV sind:

1 Flexibles Kostenelement

Kommt es zu wesentlichen Veränderungen auf der Kostenseite (+/- 10 %) beim Einsatz der Energieträger, beispielsweise durch steigende Anteile CO2-freier Quellen, muss der Wärmenetzbetreiber eine einseitige Änderung der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website vornehmen und so eine veränderte Erzeugungsstruktur ausweisen können.

2 Konkretisiertes Marktelement

Das vom Gesetzgeber geforderte Marktelement in Preisänderungsklauseln für den Arbeitspreis soll die Entwicklungen des Wärmemarkts in den Preisen widerspiegeln. Es ist jedoch in seinem Umfang (Höhe sowie Art und Weise) nicht klar definiert. Dadurch birgt es unkalkulierbare Chancen, aber auch Risiken für die Kunden bzw. den Wärmeversorger.

Für die Ausgestaltung des Marktelements sind daher klare Vorgaben erforderlich:

o welcher Markt (welche Preise oder Indizes)?
o welche Gewichtung?

Ein Aussetzen des Marktelements muss möglich sein, wenn Marktversagen vorliegt wie zuletzt durch den Ukraine-Krieg ausgelöst.

3 Geregelter Umgang mit Umlagen, Abgaben und Steuern

Die Einführung einer zentralen Rechtsgrundlage in der AVBFernwärmeV zur Weitergabe von staatlich veranlassten Kosten, Umlagen, Abgaben, Steuern ist geboten.

4 Vergleichbarkeit ortsindividueller Besonderheiten

Preistransparenzübersicht ist wünschenswert, sie muss aber die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die Netzgröße berücksichtigen. Aufgrund der individuellen Struktur der Wärmenetze führt ein pauschaler Vergleich der Preise in die Irre und benachteiligt die Betreiber kleinerer Netze:

o Große Netze in städtischen Ballungsgebieten mit mehreren hundert oder gar tausenden von
Kunden und Großabnehmern profitieren von Skaleneffekten, die die Betreiber kleinerer
Netze nicht haben.
o Dörfliche Netze mit wenigen Anschlussnehmern und wenig Verbrauch auf langen
Leitungsstrecken führen zu hohen Wärmeverlusten und damit automatisch zu höheren
Kosten
o Der Wärmeversorger hat auf die Verdichtung der Wärmeversorgungsnetze kaum Einfluss. So
ermöglicht die AVBFernwärmeV die Kündigung des Wärmeliefervertrags, wenn sich der
jeweilige Kunde eine eigene Wärmeerzeugungsanlage auf Basis Erneuerbarer Energien
installiert.
o Wärmenetze, die mit Müllwärme gespeist werden, haben in der Regel günstigere
Einkaufspreise.

5 Unkomplizierte Einführung neuer Preisformeln bei Wärmenetz-Dekarbonisierung

Die einseitige Änderung des bestehenden Preissystems (Verhältnis Arbeits- zu Grundpreis) eines Wärmenetzes muss im Rahmen der Dekarbonisierung möglich sein. Wärmeversorger tätigen hohe Investitionen für klimaschonende neue Technologien. Damit einher geht eine Verschiebung wesentlicher Kosten in den Grundpreis, während der Arbeitspreis sinkt. Eine generelle Änderung der in einem Wärmenetz geltenden bestehenden Preisanpassungsklauseln muss insgesamt einseitig per öffentlicher Bekanntmachung über die Website des Versorgers möglich sein, um die hohen Investitionskosten der Dekarbonisierung im Basispreis berücksichtigen zu können.

HanseWerk Natur
Die HanseWerk Natur GmbH ist einer der größten regionalen Anbieter für Wärme und dezentrale Energielösungen in Norddeutschland und verfügt über viele Jahrzehnte Erfahrung. Die Nah- und Fernwärmenetze des Unternehmens erreichen eine Länge von rund 850 Kilometern. Über die Wärmenetze, Blockheizkraftwerke, Heizzentralen und Kälteanlagen versorgt HanseWerk Natur mehrere zehntausend Privat- und Gewerbekunden sowie Siedlungen, öffentliche Einrichtungen und Industriebetriebe zuverlässig 365 Tage im Jahr. Darüber hinaus bietet das Unternehmen maßgeschneiderte Energiekonzepte und hochmoderne Anlagentechnik für einen optimierten Energieeinsatz, der die Emissionen senkt und die Umwelt entlastet.

HanseWerk Natur ist einer der größten Betreiber umweltschonender Blockheizkraftwerke in Norddeutschland. Rund 250 Anlagen betreut das Unternehmen in Norddeutschland und beteiligt sich gleichzeitig an vielen Innovationsprojekten. Dazu zählen zum Beispiel Hocheffizienz-Blockheizkraftwerke mit einem Wirkungsgrad weit über 90 Prozent, ein virtuelles Kraftwerk zur Erzeugung von Regelenergie oder das erste Blockheizkraftwerks der 1-Megawatt-Klasse, das mit bis zu 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. HanseWerk Natur wird außerdem bis 2030 klimaneutral sein: In einem mehrstufigen Prozess wird das Unternehmen hierzu Liegenschaften, Fuhrpark und Wärmebetrieb und -erzeugung klimaneutral stellen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

HanseWerk AG
Herr Ove Struck
Schleswag-HeinGas-Platz 1
25450 Quickborn
Deutschland

fon ..: +49 41 06-6 29-34 22
web ..: https://www.hansewerk.com/de.html
email : presse@hansewerk.com

Mehr als 3 Millionen Kunden in Norddeutschland beziehen Strom, Gas oder Wärme direkt oder indirekt über die von der HanseWerk-Gruppe und ihren Tochtergesellschaften betriebenen Energienetze. Darüber hinaus bietet das Unternehmen seinen Partnern und Kunden moderne und effiziente Energielösungen mit den Schwerpunkten Netzbetrieb, dezentrale Energieerzeugung oder E-Mobilitätslösungen.

Als Partner der Energiewende hat die HanseWerk-Gruppe in den letzten Jahren mehrere zehntausend Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie an ihre Netze angeschlossen und betreibt parallel dazu etwa 850 Energieumwandlungsanlagen sowie einen Erdgasspeicher. Die HanseWerk-Gruppe ist ein großer Ausbildungsbetrieb im Norden und engagiert sich in vielen Forschungsprojekten zur Energiewende, wie zum Beispiel im Norddeutschen Reallabor. Bis 2030 wird die HanseWerk-Gruppe klimaneutral sein: Dazu werden ihre insgesamt 47 Standorte, die mehrere hundert Fahrzeuge umfassende Flotte, der Strom- und Gasnetzbetrieb sowie die Wärme- und Stromerzeugung bis 2030 klimaneutral gestellt.

Über die Beteiligung der elf schleswig-holsteinischen Kreise sowie mehr als 450 Kommunen sind die Unternehmen der HanseWerk-Gruppe regional sehr stark verwurzelt und unterstützen eine Vielzahl sozialer und kultureller Projekte, wie das Schleswig-Holstein Musik Festival, das Hamburger Straßenmagazin Hinz&Kunzt und den Schleswig-Holstein Netz Cup auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

Pressekontakt:

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Fragwürdige Gerichtsurteile am Landgericht Frankfurt (Oder)

Kläger nutzt inzwischen das Berufungsverfahren, um am Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) überprüfen zu lassen.

BildIn den letzten Jahren fordern immer mehr Bürger nach Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Am Landgericht Frankfurt (Oder) scheinen Gerichtsurteile und Gerechtigkeit jedoch zwei Dinge, die nicht mehr zwangsläufig zusammengehören – entwickelt sich hier ein gesetzesungenauer Raum?

Diese Frage stellt sich erneut nach einem fragwürdigen Gerichtsurteil des brandenburgischen Landgerichts. Zwei Parteien vereinbarten einen 1-jährigen Pachtvertrag für eine Kfz-Werkstatt. Nach einem Monat verschwand der Pächter samt Werkstatt-Ausstattung plötzlich über Nacht. Schockiert versuchten die Verpächter diesen telefonisch zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Ein klassischer Fall von Vertragsbruch.

Nicht nach dem Urteil von Richterin M. I. am Landgericht Frankfurt (Oder), die in ihrer Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar der Auffassung des Pächters folgte. Dieser hatte in seiner Klageerwiderung Mängel am Pachtobjekt vorgebracht, die angeblich keine Autoreparaturen ermöglichten. Gleichzeitig legte der Pächter dem Gericht jedoch Rechnungen in Höhe von mehreren Tausend Euro vor, die umfangreiche Kfz-Reparaturleistungen in der Werkstatt bestätigten. Diese Fakten hatten für das Landgericht Frankfurt (Oder) jedoch keine Relevanz. Ebenfalls belanglos war, dass der Vorpächter über Jahre hinweg die Werkstatt erfolgreich geführt und nahtlos an den Pächter übergeben hatte. Abschließend ignorierte die Richterin, dass nach gesetzlicher Bestimmung eine Abmahnung der fristlosen Kündigung voranzustehen hat.

Das fragwürdige Urteil ist für Familie Else kaum überraschend: In anderer Sache hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) bereits mit einer nicht nachvollziehbare Begründung geurteilt. Um den Anspruch einer unbefangenen Rechtsprechung zu wahren, kam im vorliegen Fall deshalb eine andere Richterin zum Einsatz.

Es drängt sich damit die Frage auf, ob Richter*innen am Landgericht Frankfurt (Oder) zu fachlicher Nachlässigkeit neigen. Eine befangene Rechtsprechung nach Nase und nicht nach Recht wird zunächst nicht unterstellt. Von allgemeinem Interesse ist es deshalb, ob auch andere Personen gleiche Erfahrungen am Landgericht Frankfurt (Oder) gemacht haben. Hinweise dazu bei Interesse an: digi-post@gmx.de 

Der Verpächter nutzt inzwischen das Berufungsverfahren, um am Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) überprüfen zu lassen. Nach dessen Abschluss wird über den Ausgang der Berufung informiert.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Fam. H. Else
Herr H. Else
Johann-Friedr.-A.-Borsig Str. 5
16321 Bernau
Deutschland

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web ..: https://www.jetzt-pr.de
email : digi-post@gmx.de

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