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Pfandrechte – Alles Wissenswerte auf den Punkt gebracht

Ein Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung. Es gewährt dem Gläubiger das Recht, eine Forderung durch Zugriff auf eine bestimmte Sache des Schuldners zu befriedigen.

BildEin Pfandrecht kann sich sowohl auf Sachen, also physische Gegenstände, als auch auf Rechte jeglicher Art beziehen, wie zum Beispiel Unternehmensanteile, Patente, Wertpapiere, IP-Rechte, Domains, Lizenzen oder Markenrechte.
Die Deutsche Pfandverwertung ist berechtigt, verpfändete Sachen oder Rechte zu versteigern. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Wir sind öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer und keine Pfandleiher. Unser Auftrag besteht darin, im Rahmen der Rechtspflege den Hoheitsakt der sogenannten öffentlichen Versteigerung durchzuführen. Dies unterscheidet sich von einer freiwilligen Versteigerung, wie etwa einer Kunstauktion durch einen nicht öffentlich bestellten Versteigerer.

Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten unterschieden.
Gesetzliche Pfandrechte: Definition und Beispiele
Gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetz, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf. Sie dienen dazu, die Ansprüche eines Gläubigers an den Vermögenswerten eines Schuldners abzusichern, indem sie ihm das Recht einräumen, bestimmte Sachen zu pfänden, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ein gesetzliches Pfandrecht tritt automatisch in Kraft, sobald die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Beispiel hierfür ist das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Pfandrecht gibt einem Vermieter das Recht, an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu begründen.
Solche Pfandrechte berechtigen den Gläubiger, die betreffende Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten, um so seine Forderung zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt.

Gesetzliche Pfandrechte in Deutschland: Eine Übersicht
In Deutschland existieren mehrere gesetzliche Pfandrechte, die jeweils spezifische Zwecke und Anwendungsbereiche haben. Hier sind die wichtigsten:
1. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Das Vermieterpfandrecht sichert die Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es umfasst alle beweglichen Sachen, die der Mieter in die gemieteten Räume eingebracht hat, sofern sie im Eigentum des Mieters stehen und nicht unpfändbar sind. Im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht steht § 885a ZPO, der einen beschränkten Vollstreckungsauftrag regelt.
2. Pfandrecht des Verpächters (§ 592 BGB) Sicherung der Ansprüche des Verpächters an eingebrachten Sachen des Pächters.
3. Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Dieses Pfandrecht sichert die Vergütungsansprüche eines Werkunternehmers (z. B. eines Handwerkers), der eine Sache repariert, hergestellt oder bearbeitet hat. Der Werkunternehmer hat ein Pfandrecht an der von ihm bearbeiteten oder hergestellten Sache, bis seine Forderung beglichen ist.
4. Pfandrecht des Spediteurs (§ 440 HGB) Ein Spediteur hat ein Pfandrecht an den Gütern, die er für den Auftraggeber transportiert, um seine Ansprüche aus dem Speditionsvertrag, einschließlich der Frachtkosten, zu sichern. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Güter an den Empfänger ausgeliefert werden.
5. Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB) Der Frachtführer hat ein Pfandrecht an den transportierten Gütern zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag, wie z. B. Frachtkosten und Auslagen.
6. Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB) Der Lagerhalter hat ein Pfandrecht an den eingelagerten Gütern, um seine Ansprüche aus dem Lagervertrag einschließlich Lagerkosten und Auslagen zu sichern.
7. Pfandrecht des Verfrachters (§ 623 HGB) Sicherung der Ansprüche des Verfrachters gegenüber dem Empfänger der Fracht.
8. Pfandrecht des Grundstückseigentümers an Früchten (§ 591 BGB) Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein Pfandrecht an den Früchten des Grundstücks (z. B. Ernte), wenn der Pächter diese ohne Bezahlung der Pacht entnehmen will.
9. Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB) Ein Gastwirt hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes zur Sicherung seiner Forderungen.
10. Pfandrechte des Kaufmanns (§§ 369-392 HGB)
o § 369 HGB Pfandrechte wegen Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften
o § 371 HGB Befriedigungsrecht
o § 373 HGB Annahmeverzug
o § 376 HGB Fixhandelskauf
o § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung
o § 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut
o § 392 HGB Notverkauf.

11. Pfandrecht des Kommissionärs (§§ 397-398 HGB)
o Ein Kommissionär, der Waren im Auftrag eines Dritten kauft oder verkauft, hat ein Pfandrecht an diesen Waren zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft.
o § 398 HGB: Pfandrecht des Einkaufskommissionärs.
12. Pfandrecht an sicherungsübereigneten Sachen (Grundsatzurteil des BGH)
o Sicherung von Ansprüchen bei Übertragung von Eigentum als Sicherheit.
13. Pfandrecht des Pfandleihers (§ 9 Pfandleiherverordnung)
o Regelung des Pfandrechts im Rahmen der Pfandleihe.
14. Pfandrechte bei Fundsachen (§ 979 BGB)
o Regelung der Sicherungsrechte bei Fundsachen.
15. Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb (§ 1218 BGB)
o Regelung der Verwertung von Pfandsachen bei drohendem Verderb.
16. Hinterlegung von Geld und Wertpapieren (§ 233 BGB)
o Sicherung von Forderungen durch Hinterlegung.
17. Freihändiger Verkauf (§ 385 BGB)
o Regelung zum freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen.
18. Aufhebung des Gesamtnachlasses (§ 1922 BGB)
o Regelung zur Verteilung und Aufhebung des Nachlasses.
19. Abweichende Vereinbarung (§ 1245 BGB)
o Regelungen zu abweichenden Vereinbarungen bei Pfandrechten.
20. Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers (§ 1258 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Miteigentumsanteilen.
21. Pfandrecht an Unternehmensanteilen und Rechten (§ 1273 BGB)
o Regelung zur Sicherung von Rechten und Anteilen.
22. Verpfändung von Inhaberaktien (§ 1293 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Inhaberaktien.
23. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren (§ 1295 BGB)
o Regelung zur Verwertung von Orderpapieren.
24. Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB)
o Regelung zur Verteilung des Erbes.
25. Kaduzierung und Versteigerung von Geschäftsanteilen (§§ 21, 23, 27 GmbHG)
o Regelungen zur Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen.
26. Rechte gemäß Aktiengesetz (z. B. §§ 65, 214, 226 AktG)
o Verschiedene Pfandrechte und Verwertungsvorschriften nach dem Aktiengesetz.
27. Auseinandersetzung bei Teilung (§ 731 BGB)
o Regelung zur Teilungsversteigerung in Bruchteilsgemeinschaften.
28. Teilungsversteigerung bei Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Bruchteilsgemeinschaften.
29. Aufhebung (§ 749 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Pfandrechten.
30. Gesamthandgemeinschaft (§ 753 BGB)
o Regelungen zu Pfandrechten in der Gesamthandgemeinschaft.
Diese Pfandrechte entstehen in der Regel automatisch durch das Gesetz und dienen der Sicherung berechtigter Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Sie berechtigen den Gläubiger, die gepfändeten Sachen oder Rechte (wie Unternehmensanteile) zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Was sind vertragliche Pfandrechte?
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber (Schuldner) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Im Gegensatz zu gesetzlichen Pfandrechten, die automatisch kraft Gesetzes entstehen, basieren vertragliche Pfandrechte auf einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie dienen als Sicherheit für die Erfüllung einer Forderung, indem der Gläubiger das Recht erhält, eine bestimmte Sache zu verwerten, falls der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen (z. B. die Rückzahlung eines Darlehens) nicht erfüllt.
Merkmale und Funktionsweise von vertraglichen Pfandrechten
o Vertragliche Grundlage:
Ein vertragliches Pfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. Diese kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Üblicherweise wird es jedoch schriftlich dokumentiert, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
o Bestimmtes Pfandobjekt:
Ein vertragliches Pfandrecht bezieht sich auf eine klar definierte Sache (Pfandobjekt). Dies kann ein beweglicher Gegenstand (z. B. ein Auto oder Schmuck) oder eine unbewegliche Sache (z. B. ein Grundstück) sein. Auch Rechte, wie Forderungen oder Anteile (z. B. Aktien), können Gegenstand eines Pfandrechts sein.
o Besitzübergabe:
Bei vertraglichen Pfandrechten an beweglichen Sachen (z. B. ein Auto oder Schmuck) wird der Besitz in der Regel an den Pfandgläubiger oder einen neutralen Verwahrer, wie einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, übergeben. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, das Pfand zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücken) ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, um das Pfandrecht zu sichern.
o Verwertungsrecht bei Nichterfüllung:
Wenn der Schuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Rückzahlung eines Darlehens) nicht nachkommt, hat der Gläubiger das Recht, die verpfändete Sache zu verwerten (durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer gemäß § 1235 BGB), um seine Forderung zu befriedigen.
Beispiele für vertragliche Pfandrechte
1. Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (BGB-Pfandrecht):
Ein Darlehensnehmer kann einem Darlehensgeber ein Pfandrecht an einem bestimmten beweglichen Gegenstand (z. B. Fahrzeug oder Schmuck) einräumen. Der Darlehensgeber erhält den Besitz an diesem Gegenstand, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
2. Pfandrecht im Bankwesen (Lombardkredit):
Bei einem Lombardkredit gibt ein Kunde der Bank Wertpapiere oder andere bewegliche Vermögensgegenstände als Pfand für ein gewährtes Darlehen. Wenn der Kunde das Darlehen nicht zurückzahlt, hat die Bank das Recht, die verpfändeten Wertpapiere im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen zu lassen.
3. Sicherung durch Hypothek und Grundschuld:
Bei Immobilien wird häufig eine Hypothek oder Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, um ein Darlehen abzusichern. Im Falle der Nichtzahlung kann die Bank oder der Gläubiger die Immobilie durch Zwangsversteigerung verwerten. Alternativ können Gläubiger und Schuldner vereinbaren, die Immobilie durch einen öffentlich bestellten Versteigerer versteigern zu lassen. Diese Vereinbarung muss klar formuliert und schriftlich festgehalten werden, insbesondere im B2C-Vertragsverhältnis. Eine freiwillige Versteigerung unterscheidet sich von einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung und kann oft schneller und weniger formell durchgeführt werden, was im Interesse beider Parteien ist, weil in der Regel das Verwertungsverfahren gegenüber der Versteigerung durch den Rechtspfleger am Amtsgericht erstens schneller erfolgt und zweitens so die Chance auf bessere Verwertungserlöse besteht.
Auch die freiwillige Versteigerung von Immobilien muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung ist durch die Einschaltung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers erfüllt, denn dieser ist auf seine Unabhängigkeit und auf die gewissenhafte Durchführung vereidigt. Ein öffentlich bestellter Versteigerer ist eine Person, die offiziell für die Durchführung von Versteigerungen zugelassen ist. Dieser arbeitet unabhängig und sorgt dafür, dass die Versteigerung fair und transparent abläuft. Die Einbeziehung eines solchen Versteigerers sollte in der Vereinbarung festgelegt werden.
4. Pfandrecht an Rechten:
Auch Rechte, wie Forderungen oder Unternehmensanteile (z. B. Aktien), können verpfändet werden. Hierbei wird vertraglich vereinbart, dass der Gläubiger ein Pfandrecht an diesen Rechten erhält, um seine Forderung zu sichern.

Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer
Bei einer freiwilligen Versteigerung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner basiert, kann der Gläubiger einen öffentlich bestellten Versteigerer beauftragen. Diese Versteigerer sind unabhängig und offiziell zugelassen (durch die Ordnungsämter oder durch die Industrie- und Handelskammer) und müssen sicherstellen, dass die Versteigerung fair und transparent verläuft. Sie sind an gesetzliche Vorschriften gebunden und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung.
Ablauf der Versteigerung:
1. Öffentliche Bekanntmachung:
Die Versteigerung muss gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt gemacht werden, um potenziellen Käufern die Möglichkeit zu geben, sich zu beteiligen.
2. Mindestgebot:
Die Versteigerung erfolgt in der Regel auf Basis eines Mindestgebots, das im Falle von Immobilien durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen festgelegt oder vertraglich vereinbart wird.
3. Erlösverwendung:
Der Erlös aus der Versteigerung dient zur Befriedigung der Forderungen des Gläubigers. Überschüsse, die nach der Befriedigung der Forderungen verbleiben, müssen an den Schuldner ausgezahlt werden.

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DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
83623 Dietramszell
Deutschland

fon ..: 08027 908 9928
web ..: http://www.deutsche-pfandverwertung.de
email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

Versteigerung von Unternehmensanteilen aufgrund Pfandrecht

Gläubiger können ihre Handlungsspielräume durch die Verpfändung und rechtskonforme Verwertung vertraglich vereinbarter Pfandrechte an Unternehmensanteilen erweitern.

BildBei einer Übernahme der verpfändeten Geschäftsanteile im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Gläubiger bietet sich der Vorteil, Einsicht in die Unternehmensunterlagen und Unternehmensvorgänge zu erlangen, die Handlungen der bisherigen Geschäftsführung zu überprüfen und mögliche, eventuell auch persönliche, Haftungsgründe für eine Inanspruchnahme der alten Geschäftsführung zu identifizieren mit dem Ziel, bei dieser erweiterte Zahlungsbereitschaft auszulösen. Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (angelehnt an Debt-to-Equity-Swap) und die Umwandlung von Schulden in Vermögenswerte wird dabei durch ein schnelles Verfahren ermöglicht.
Die Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR hat sich über viele Jahre hinweg einen exzellenten Ruf bei der öffentlichen Versteigerung von gepfändeten Unternehmensanteilen erarbeitet. Zur Versteigerung kamen dabei GmbH-Anteile, Kommanditanteile und Aktien. Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen im Pfandrecht bietet die Einschaltung der Deutschen Pfandverwertung eine vorteilhafte Kombination aus der Maximierung des Verwertungserlöses und der Minimierung der Rechtsrisiken. Grundlage für die erfolgreiche Durchführung dieser Aufgabe ist die umfangreiche Expertise der Deutschen Pfandverwertung auf diesem Spezialgebiet. Als erfahrene Berater unterstützen sie Auftraggeber bei diesen komplexen Prozessen und identifizieren mögliche Risiken sowie Chancen.
Aktuelles Fachwissen in den Bereichen Mergers and Acquisitions (M&A), Corporate Finance-Transaktionen und steuerliche Gestaltung ist unerlässlich. Der Vorteil für Auftraggeber liegt darin, dass sie während des gesamten Projektablaufs mit fachkundigen Hinweisen aus langjähriger Praxis unterstützt werden.
Seit vielen Jahren vertrauen Auftraggeber auf die Expertise der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen ist häufig streitbefangen, insbesondere da es hierbei oft um hohe Summen geht. In solchen Fällen müssen alle rechtlichen Voraussetzungen unbedingt erfüllt werden.

Die Fälligkeit der Forderungen des Gläubigers ist stets zweifelsfrei. Da der festgelegte Versteigerungstermin für den Schuldner oft ungünstig ist, wird häufig versucht, den Termin durch Hinweise auf Formfehler zu verhindern. Um Formfehler so weit wie möglich zu vermeiden, bearbeiten wir alle Verwertungsaufträge nach einem bewährten, systematischen Prozess Punkt für Punkt. Die Meilensteine in dieser „Roadmap“ werden kontinuierlich optimiert, sodass Auftraggeber stets von der Erfahrung der Deutschen Pfandverwertung profitieren.
Der Verkauf von verpfändeten Unternehmensanteilen im Wege einer öffentlichen Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, für dessen Durchführung die Versteigerer der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer beliehen sind.

Die öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer sind auf ihre Verschwiegenheit vereidigt. Gemäß § 1 der Versteigererverordnung dürfen sie nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsauftrags tätig werden. Die zur Erstellung des Vertrages erforderlichen Daten werden über das Formular „Feststellung der Pfandreife“ auf der Firmen-Webseite der Deutschen Pfandverwertung übermittelt. Nach § 3 der Versteigererverordnung ist eine Versteigerung mit einer Frist von vierzehn Tagen beim Ordnungsamt und der Industrie- und Handelskammer (IHK) anzuzeigen. Die Ordnungsämter verlangen in einigen Fällen die Vorlage des Versteigerungsvertrags.
Gemäß § 1237 BGB muss die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Auch dem Schuldner muss der anberaumte Versteigerungstermin angezeigt werden.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden kann. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung:
1. Eine personelle Anforderung,
2. Eine zeitliche Anforderung,
3. Eine Anforderung an eine qualitativ angemessene Reichweite.
Nach der systematischen Auslegung von § 1237 Satz 1 BGB muss die Veröffentlichung einer Versteigerung den dargelegten allgemeinen Rechtsgedanken entsprechen. Der ursprünglich gemeinte Sinn einer Gesetzesnorm kann sich im Laufe der Zeit verändern. Daher ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion die Norm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, 34, 238, 288 f.).

Der Versteigerer erhält in der Regel einen prozentualen Anteil des Versteigerungserlöses als Vergütung (ein sogenanntes Aufgeld). Aus eigenem Interesse ist der Versteigerer daher bestrebt, die Versteigerung so effektiv wie möglich bekannt zu machen. Aus diesem Grund sind keine weiteren Ausführungsbestimmungen zur Art und Weise der Bekanntmachung durch Versteigerer erforderlich.
Über die Art der Bekanntmachung entscheidet der Versteigerer, der auf eine gewissenhafte Durchführung vereidigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Dazu zählen Maßnahmen wie Aushänge, Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Internetplattformen und in sozialen Medien, Pressearbeit, Newsletter an bestehende und potenzielle Kaufinteressenten, die Ansprache von Risikoinvestoren, Marktanalysen, die Identifizierung weiterer potenzieller Käufer, sowohl national als auch international, sowie individuelle Anschreiben und persönliche Kontakte mit potenziellen Bietern, um nur einige der erforderlichen Schritte zu nennen.
Gemäß § 4 der Versteigererverordnung muss den Kaufinteressenten die Möglichkeit einer Besichtigung gegeben werden.
Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß § 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren.
Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.

Im Fall von nicht marktgängigen Unternehmensbeteiligungen schafft die Versteigerung eigens einen Markt. Die örtliche und zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Unternehmensanteile oder Rechte verhindern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Pfandgläubiger: Durch die konzentrierte Nachfrage wird ausgeschlossen, dass der Pfandgläubiger das Höchstgebot manipuliert und das Gut zu einem Preis unterhalb des optimalen Werts ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen, da der Pfandgläubiger, wenn er nicht vollständig befriedigt wurde, sich durch Rückgriff auf den Pfandschuldner bereichern könnte.

Gemäß § 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner das Recht, sich an der Versteigerung zu beteiligen. Versteigerer sind treuhänderisch für Gläubiger und Schuldner tätig und verpflichtet, die Zahlung des erfolgreichen Gebots sicherzustellen. Den Umständen nach ist beim Schuldner davon auszugehen, dass dieser zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Die Voraussetzung einer Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch den Schuldner ist, dass er gemäß § 1239 Absatz 2 BGB eine angemessene Sicherheitsleistung beim Versteigerer zu hinterlegen hat. Die Gebote des Gläubigers sind gegen dessen Forderung aufzurechnen. Der Gläubiger muss bis zur Höhe seiner Forderung bei seinem erfolgreichen Gebot keine Zahlung bis auf das Aufgeld leisten.

Zum Versteigerungsvorgang: Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer ist auf die gewissenhafte Durchführung der Versteigerung vereidigt und verpflichtet, alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein optimales Versteigerungsergebnis zu erzielen und somit den höchstmöglichen Preis zu erreichen. Kaufinteressenten erwarten heute, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere auch die Möglichkeit zur Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung steht.

Bei Verstößen gegen diese Vorgaben könnte die Versteigerung angefochten und möglicherweise rückabgewickelt werden, oder es könnte Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen für den Gläubiger, insbesondere wenn die rechtlichen Grundsätze gemäß § 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden. Die Deutsche Pfandverwertung führt seit vielen Jahren erfolgreich die rechtskonforme öffentliche Versteigerung von Unternehmensteilen und Rechten aller Art durch.

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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
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Wirtschaft

Gefahr beim Notar? Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten durch den Notar bergen Risiken

Teure Rechtsfallen könnten die Folge von falscher Beratung oder Ahnungslosigkeit sein. Was Auftraggeber wissen müssen, um die Fallstricke bei einer Notarversteigerung zu vermeiden.

BildÖffentliche Versteigerungen von Unternehmensanteilen und Rechten aller Art können gemäß Paragraph 383 BGB, der Legaldefinition, durch allgemein oder auf dieses Sachgebiet öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, Gerichtsvollzieher oder Notare durchgeführt werden. In der Praxis lehnen Gerichtsvollzieher eine solche Beauftragung mit dem Verweis ab, dass geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen.
Spezielle Ausführungsregelungen durch den öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer oder durch den Notar sind nicht gegeben. Dieses, eigentlich uralte, Rechtsgebiet ist hingegen nicht so unreguliert wie es zunächst scheint. Wer sich mit den einschlägigen Kommentaren beschäftigt, wird feststellen, dass sich ein in diesem Sachgebiet juristischer Laie schnell auf einem „Minenfeld“ befindet. Teure Rechtsfallen könnten die Folge von falscher Beratung oder Ahnungslosigkeit sein.

Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten gliedert sich in drei Abschnitte: die Generierung von Kaufinteressenten, die Besichtigung und der Versteigerungsvorgang.

Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß Paragraph 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Normierung der öffentlichen Bekanntmachung nach Paragraph 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Norminhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe: eine personelle Anforderung, eine zeitliche Anforderung und eine Anforderung an qualitativ angemessene Reichweite.
Die Durchführung der Versteigerung hat nicht nur der Versteigerer, sondern auch der Notar, gemäß Paragraph 1237 BGB öffentlich in angemessener Art und Weise, was Zeitrahmen, Umfang und Veröffentlichungsmedien betrifft, anzukündigen. Hierbei sind – systematisch gesehen – genau dieselben Prinzipien zu beachten, die bei einer Versteigerungsankündigung durch den öffentlich bestellten vereidigten Versteigerer zu erfüllen sind.
Die Pfandversteigerung nach BGB ist der öffentliche Verkauf eines Pfandguts. Sie steht im Gegensatz zum freihändigen Verkauf. Der Verkauf eines Pfandguts wird gemäß Paragraph 1235 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung bestimmt, weil der Schuldner auf den Verkauf des Pfandguts keinerlei Einfluss hat. Die Öffentlichkeit ist das einzige Korrektiv. Die Öffentlichkeit soll sicherstellen, dass jede absichtliche Schädigung durch den Einfluss eines Einzelnen ausgeschlossen ist. Insbesondere im Fall von nicht marktgängigen, also nicht börsennotierten, Unternehmensanteilen oder anderen Rechten wird durch die Versteigerung eigens ein Markt geschaffen. Die örtliche sowie zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Rechte – das sind auch Unternehmensanteile – verhindern. Gegenüber dem Pfandnehmer ist durch die konzentrierte Nachfrage ausgeschlossen, dass der Gläubiger das Höchstgebot nach unten manipuliert und das Pfandgut selbst unter dem optimal erzielbaren Preis ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen. Der Pfandgläubiger könnte sich in solch einem Fall dann noch, falls er durch den Versteigerungserlös nicht vollständig befriedigt wurde, anschließend im Wege einer weiteren gerichtlichen Beitreibung am Vermögen des Pfandschuldners bedienen. Die Gefahr der Verschleuderung des Pfandguts zu Gunsten eines der Beteiligten bestehe bei öffentlichen Pfandversteigerungen grundsätzlich, so wird in Rechtskreisen argumentiert, weil sie stets Notverkäufe darstellten. Ein häufig vermuteter Verschleuderungsvorwurf wird allerdings heute durch die erweiterte Möglichkeit einer Online-Live-Versteigerung relativiert. Dadurch wird ein erheblich größerer Bieterkreis erreicht, sowohl national wie international. Die Kommunikation über die althergebrachten Printmedien hat stark an Wirkung verloren. Deshalb ist heutzutage eine alleinige Pflichtanzeige lediglich im Bundesanzeiger oder in einer zur für öffentliche Bekanntmachungen berechtigten Tageszeitung nicht mehr ausreichend. Wie regelmäßig zu beobachten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung einer öffentlichen Versteigerung durch Notare häufig über oben aufgeführte Kommunikationskanäle, in der Regel auch nur durch eine Minimalankündigung im Bundesanzeiger. Das ist nicht ausreichend, denn es entspricht nicht den zuvor ausgeführten, zwingend notwendigen Anforderungen an eine rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung. Die Identifizierung und Generierung von Kaufinteressenten für Unternehmensanteile und andere Rechte muss unter Berücksichtigung der aktuellen M&A-Standards und nach den neuesten Grundsätzen der Bankfinanz- und Betriebswirtschaftslehre erfolgen. Für Notare ist die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen eine von vielen Tätigkeiten. Versteigerungen kommen selten vor. Die Bevorratung von Mitarbeitern mit notwendigem M&A Knowhow ist für eine Notariatskanzlei wirtschaftlich fast nie sinnvoll. Deshalb ist mit dem vorhandenen Personal weder die angemessene und gesetzeskonforme öffentliche Bekanntmachung noch das Ausfindigmachen von Kaufinteressenten umsetzbar. Eine Übertragung der öffentlichen Bekanntmachung an den Pfandgläubiger oder dessen Beauftragten, wie zum Beispiel an Rechtsanwälte oder sonstige Dritte, bewirkt nicht die Erfüllung des Paragraphen 1237 BGB. Weil der Gläubiger gemäß Paragraph 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ immer das Recht hat, sich an der Versteigerung zu beteiligen, ist deshalb bei diesen beteiligten Personen Befangenheit zu unterstellen. Dem Pfandgläubiger könnte unterstellt werden, dass er durch die Wahl der Person des Versteigerers und damit die Auswahl der Art und Weise der Bekanntmachung die Veröffentlichung einseitig zu Lasten des Pfandschuldners willkürlich bestimmt. Es kann dem Pfandgläubiger ein fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verschleuderungsvorwurf unterstellt werden, wenn von ihm durch die willkürlich und womöglich unzureichend angekündigte Versteigerung das Pfand an einen Käufer seiner Wahl oder gar an ihn selbst verkauft wurde. Insbesondere auch, da der Pfandgläubiger wegen des wahrscheinlich zu gering erzielten Versteigerungserlöses aufgrund sozusagen geheim gehaltener Versteigerung, aber auch aufgrund der Möglichkeit des Rückgriffs auf die verbleibende Restschuld zu Lasten des Schuldners Zugriff nehmen kann. Im einem sich möglicherweise anschließenden Insolvenzverfahren geht dies auch zu Lasten der übrigen Gläubiger. Im Klageverfahren könnte vom Pfandgeber der Nachweis verlangt werden, wer genau die öffentliche Bekanntmachung tatsächlich durchgeführt hat

Würde bei notariellen Versteigerungen der rechtskonformen Umsetzung des Paragraphen 1237 BGB nicht genügt, wäre die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung nicht bewirkt. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten ist streitbefangen. Der Pfandgläubiger ist zunächst einmal bei nicht rechtskonform durchgeführter öffentlicher Versteigerung in Haftung, auch bedeutsam in Hinsicht auf die Insolvenz des Pfandgebers. Zum Beispiel könnte ein Insolvenzverwalter die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung bestreiten. Anzumerken ist, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Deshalb sollten Pfandgläubiger bei Beauftragung eines Notars unbedingt zum eigenen Schutz die genaue Einhaltung des Paragraphen 1237 BGB in allen Aspekten zur Bedingung machen.¬

Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß Paragraph 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren. Das sollte analog auch bei einer Versteigerung durch den Notar gelten. Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Obwohl der Gesetzgeber die Besichtigung von Unternehmensanteilen nicht speziell geregelt hat, hat auch der Notar bei der notariellen Versteigerung die Möglichkeit zur Besichtigung des Pfandguts über einen Datenraum zu ermöglichen. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Notar oder Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.

Nicht nur der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer, sondern auch der Notar hat die Versteigerung gewissenhaft durchzuführen. Er steht in der Pflicht, alle Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ein optimales Versteigerungsergebnis bewirken, damit ein höchstmöglicher Preis erzielt wird. Über die von Notaren in ihren Kanzleien durchgeführten Präsenzversteigerungen allein ist dies heutzutage eigentlich nicht mehr zu gewährleisten. Kaufinteressenten erwarten, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere die Möglichkeit der Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung gestellt wird. Kaum ein Kaufinteressent ist noch willens, zu einem Versteigerungstermin zu fahren mit dem Wissen, dass nur eine Person den Zuschlag erhält, besonders nicht bei einem weiten Anfahrtsweg. Bei öffentlichen Versteigerungen von Unternehmensanteilen, bei denen zumeist nur eine Position zum Aufruf kommt, hat aber nur ein Bieter die Chance auf Zuschlag. Das Angebot, sich an einer solchen Präsenzversteigerung zu beteiligen, wird kaum noch akzeptiert. Die Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream ist im internationalen Versteigerungswesen längst der Standard. Dazu müssen die Voraussetzungen gegeben sein. Das gilt für die Software für den persönlich zu erteilenden Online-Live-Zuschlag, geeignete Server sowie technische Ausrüstung und personelle Ausstattung. Die Einrichtung eines Live-Stream-Studios mit zwingend erforderlicher kurzer Latenzzeit bei Gebotsempfang und unter Nutzung eines deutschen Servers aufgrund DSGVO ist technisch, finanziell und personell sehr aufwendig. Für die Handhabung wird eingearbeitetes Fachpersonal benötigt, das eigens vorzuhalten oder zu beauftragen ist. Die Erfüllung dieser Standards rechnet sich nur bei regelmäßig durchgeführten Versteigerungen. Aus diesem Grunde werden bei Präsenzversteigerungen in einer Notarkanzlei eher nur solche Bieter erreicht, die lokal verortet sind. Da Notare zumeist nicht alle diese erwähnten Voraussetzungen zur Durchführung von rechtlich nicht angreifbaren öffentlichen Versteigerungen leisten können, lehnen viele Notare die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten ab und verweisen auf geeignete öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer. Wenn der Pfandgläubiger dennoch einen Notar beauftragen möchte, sollte er sich, um Rechtsnachteile zu vermeiden, versichern lassen, dass der Notar eine Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream leisten kann.

Nicht nur die Durchführung, sondern auch die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung muss in allen Aspekten dem Pfandgut angemessen sein. Der Pfandgläubiger beziehungsweise dessen Rechtsvertreter oder von ihm beauftragte Dritte darf als Befangener nicht selbst die öffentliche Bekanntmachung übernehmen. Im Streitfall könnte der Anwalt des Klägers die Herausgabe von Dokumenten als Beleg verlangen, dass der Notar als Versteigerer und unabhängige Instanz die öffentliche Bekanntmachung selbst vorgenommen hat. Der Notar darf außerdem diese Aufgabe nur an geeignete Dienstleister übertragen, wenn er diese zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Außerdem ist zu belegen, dass der mit der Versteigerung beauftragte Notar alle Möglichkeiten zur Gebotsannahme zur Verfügung gestellt hat. Wird dagegen verstoßen, könnte die Versteigerung angegriffen werden und sie müsste womöglich rückabgewickelt werden beziehungsweise es wäre Schadensersatz gegenüber Schuldner und Bieter zu leisten. Das könnte gravierende Folgen für den Gläubiger haben, falls die rechtlichen Grundsätze gemäß Paragraph 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden. Bei Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Versteigerung haftet zunächst nicht der Notar, sondern der Auftraggeber. Bei fahrlässigem Handeln oder grob fahrlässigem Handeln haftet auch der Notar. Fast immer ist die Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten streitbefangen. Es handelt sich dabei zumeist um sehr hohe Schadensersatzansprüche, die entsprechend hohe Rechtskosten auslösen.

Das Unternehmen Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR kann aufgrund langjähriger Tätigkeit und ausgewiesener Expertise bei der öffentlichen Versteigerung von verpfändeten Unternehmensanteilen und Rechten aller Art wertvolle Hinweise aus der Praxis geben.

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DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
83623 Dietramszell
Deutschland

fon ..: 08027 908 9928
web ..: http://www.deutsche-pfandverwertung.de
email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

Neue Wege im Forderungsmanagement in turbulenten Zeiten

Die Erweiterung des Riskmanagements kann für Gläubiger existenznotwendig werden.
Alternativen in der Bewältigung von Zahlungsrisiken sind unabdingbar.

BildIn den letzten Jahren verursachten innere und äußere Einflüsse in der deutschen Volkswirtschaft eine nachhaltige und tiefgreifende Fragilität, besonders durch die von dem Gesetzgeber veranlassten Transformationsprozesse. Einhergehend mit sinkenden Erträgen leidet die Wirtschaft zunehmend unter unkalkulierbaren Risiken und Unsicherheiten. Insbesondere die auf unseren Binnenmarkt fokussierten kleinen und mittelständische Unternehmen sehen mit großer Sorge auf eine lange Zeit, die von irreparablen Rissen und Verwerfungen geprägt sein wird.

Den meisten Gläubigern ist bewusst, dass über kurz oder lang eine Welle schleppenden Zahlungsverhaltens bis hin zu Zahlungsausfällen und Insolvenzen unausweichlich so gut wie jedes Unternehmen überrollen kann. Es ist deshalb höchste Zeit, das interne Debitorenmanagement neu zu justieren.

Problemverstärker
Hauptsächlicher Treiber dieser Entwicklung ist die politisch gewollte und Schritt für Schritt von Seiten interessierter Akteure vorangetriebene, vom Gesetzgeber legitimierte Gläubigerenteignung. Viele Unternehmer empfinden es als inakzeptable Unterwanderung der im Grundgesetz festgeschriebenen Eigentumsrechte, wenn sie mittels laufender Novellierung des Schuldrechts wie das StaRUG, ESUG und die Insolvenzordnung ungewollt zur Sanierung und Restrukturierung ihrer säumigen Schuldner herangezogen werden. Dies wird auch dann als unbillig empfunden, wenn nicht einmal mehr das implizierte Versprechen eingehalten wird, dass Gläubigern nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zumindest noch der sanierte Schuldner oder durch dessen Geschäftsmodell als Kunde erhalten bleibt.

In der Praxis aber werden im Wege des Change-Managements nicht mehr zahlungsfähige Unternehmen saniert, um sie dann mit einem oft völlig neuen Geschäftsmodell wieder in dem Markt zu entlassen. Nutznießer dieses Systems sind die Beraterbranche, Interimsmanager, Insolvenzverwalter sowie deren eigens dafür installierte und mitunter in deren Besitz befindliche Verwertungsunternehmen. Durch die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung ist einem „Moral Hazard“ Tür und Tor geöffnet.

Handlungsalternativen
In ihrem Riskmanagement verwenden vorausschauende mittelständischen Unternehmer bei größeren Kreditengagements jetzt neu entwickelte Instrumente zur Forderungsabsicherung. Grundlage ist die Anwendung von vertraglich vereinbarten Pfandrechten. Das bringt zusätzliche Planungssicherheit und erschließt die Chance, bei den ersten Anzeichen einer Leistungsstörung von Verträgen sofort reagieren zu können. Insbesondere ist die Absicherung von Forderungen über Pfandrechte an Unternehmensanteilen oder an anderen Rechten (Lizenzrechte, Markenrechte, Domains, IP-Rechte, Patente) vorteilhaft.

Durch eine im Vorfeld entsprechend ausgeführte Vertragsgestaltung (durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Fachanwalt) bringt sich im Insolvenzfall der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter in eine vorteilhafte Position. Höchstrichterlich ist festgestellt, dass der Insolvenzverwalter kein Verwertungsrecht aus § 166 Abs. 1 InsO an Rechten aller Art hat. Bei notleidenden Kreditengagements kommt es immer wieder zu Informationsdefiziten und Kontrollverlusten, manchmal sogar getrieben von krimineller Energie. Transparenz und neue Handlungsoptionen gegenüber der bisherigen Geschäftsleitung, auch in Hinsicht auf mögliche strafrechtliche Verfehlungen, entsteht beim Wechsel vom Gläubiger zum aktiven Eigentümer. Dies lässt sich durch die rechtzeitige, vollständige Übernahme der Kreditnehmer im Wege einer öffentlichen Versteigerung auffangen, wozu der Kreditgeber gemäß § 1239 BGB (Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer) berechtigt ist.

Die Übernahme von verpfändeten Unternehmensanteilen löst für den Gläubiger überschaubar geringe Kosten aus. Die Kontrolle wird durch den Erwerb der Anteile des Schuldners im Wege der öffentlichen Versteigerung erlangt. Den in der Versteigerung aufgerufene Kaufpreis kann der Gläubiger mit seinem anteiligen Anspruch auf Rückzahlung seiner Forderung verrechnen, er muss also den Kaufpreis nicht zahlen, solange sein Gebot nicht die Forderung übersteigt. Auch ist ein Treuhandmodell denkbar, wenn der Gläubiger auf indirekte Weise die Kontrolle erlangen und nicht selbst die Anteile erwerben will.

Wir schaffen Lösungen
Es ist von großer Wichtigkeit, gleich den geeigneten Partner für die zeitnahe und rechtskonforme Versteigerung für verpfändete Unternehmensanteile mit an Bord zu haben.
Die allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer der DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG sind auf solche Verwertungen spezialisiert. Sie führen seit vielen Jahren erfolgreich Versteigerungen von Rechten aller Art wie GmbH-Anteile oder andere Unternehmensanteile sowie Wertpapiere und Patente durch. Als allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer sind sie vom deutschen Staat zur Durchführung dieses hoheitlichen Akts als Organ der Rechtspflege beliehen.
Für den Fall, dass der Gläubiger mittels der an ihn verpfändeten Unternehmensanteile nicht übernehmen möchte, verfügt die DEUTSCHEN PFANDVERWERTUNG zu Kontakten zu interessierten Risikoinvestoren.

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Notverkauf: 100 % der GmbH-Anteile an der Orthos Wohnen GmbH, Grünwald

Öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen am 02.11.2023

Die Deutsche Pfandverwertung, Ostermayer & Dr. Gold GbR, ist damit beauftragt, 100 % der GmbH-Anteile der Orthos Wohnen GmbH, Nördliche Straße 27a, 82031 Grünwald, eingetragen im Handelsregister München unter HRB 268577 gemäß §§ 1235, 1273 BGB öffentlich zu versteigern. Anlass der Versteigerung der anstehenden Geschäftsanteile ist das vertragliche Pfandrecht des Gläubigers.

Am Donnerstag, den 02.11.2023 ab 14.00 Uhr findet die öffentliche Versteigerung über die digitale Betriebsstätte der Ostermayer & Dr. Gold GbR, Bierhäuslweg 9, 83623 Dietramszell statt.

Die Verwertung der Unternehmensanteile wird durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer F. Eberhard Ostermayer bewirkt. Gebote werden in persönlicher Teilnahme am Versteigerungsort zum Versteigerungstermin oder vorab online, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen. Der Zuschlag kann nur gegen Sofortüberweisung erteilt werden.

Die Gebote sind gemäß der Versteigerungsbedingungen abzugeben. Die Versteigerungsbedingungen sind auf www.deutsche-pfandverwertung.de einsehbar. Die Besichtigung der Unterlagen der zur Versteigerung anstehenden Geschäftsanteile erfolgt über den virtuellen Datenraum auf der Webseite der Deutschen Pfandverwertung nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung (NDA). Eine rechtzeitige Registrierung zur Teilnahme ist erforderlich. Die Informationen und Konditionen sind unter „Versteigerungstermine“ auf www.deutsche-pfandverwertung.de Rubrik Versteigerungstermine veröffentlicht.

Fragen bitte an Herrn F. Eberhard Ostermayer richten: DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR, Bierhaeuslweg 9, D-83623 Dietramszell, Tel. 08027 – 908 9928, E-Mail: office@deutsche-pfandverwertung.de

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