Tag Archives: Trennungsunterhalt

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Fachanwalt für Familienrecht warnt: Vorsicht bei verschwiegenem Einkommen – Verwirkung des Unterhalts

Rechtsanwalt warnt: Beim Trennungsunterhalt erfüllt die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte den Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen.

BildDas Amtsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die getrenntlebende Ehefrau verlangt von Ihrem Mann Trennungsunterhalt. Der Mann ist in einem Anstellungsverhältnis und verdient gut. Die Ehefrau hat schon während der Ehe einen kleinen Laden betrieben, den sie nach der Trennung für 12.000,00 EUR verkauft. Dieses Geld verschweigt die Ehefrau im Unterhaltsverfahren.

Das Amtsgericht sah den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als verwirkt an.

Der Unterhalt verlangende Ehegatte muss in einem Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 ZPO seine Bedürftigkeit vollständig und der wahrheitsgemäß darlegen. Der Unterhaltsberechtigte hat deshalb alle Einkünfte und alle die Bedürftigkeit beeinflussenden Umständen darzulegen. Die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte erfüllt diesen Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sagt in seiner Entscheidung vom 29.08.1995 Az. 5 UF 147/94 dazu folgendes:

_“Grundsätzlich erfüllt ein versuchter Prozessbetrug, d. h. eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit die Voraussetzungen der §§ 1579 Nr. 2 und 4 BGB (BGH, FamRZ 1990, Seite 1095; BGH, FamRZ 1994, Seite 32 f; OLG Celle, FamRZ 1991, Seite 1313; OLG Oldenburg, NJW 1991, Seite 3222; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, Seite 61 f ….)._

_Darüber hinaus trifft einen Ehegatten außer der prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO auch die nach materiellem Recht bestehende Obliegenheit, über seine Erwerbseinkünfte und die Vermögens Verhältnisse zutreffende und vollständige Angaben zu machen, §§ 1580, 1605 BGB. Diesen materiell-rechtliche Auskunftspflicht konkretisiert sich zu einer materiellrechtlichen Wahrheitspflicht._

_Die Annahme einer Unterhaltsverwirkung setzt allerdings weiter voraus, dass das Vergehen und das Verhalten des Unterhaltsberechtigten schwer wiegt. Die Einstufung als schwer wird danach beurteilt, wie das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten durch die infrage stehende Tat getroffen wird. Dabei ist ein Vermögensdelikt vor allem dann als ein schweres Vergehen einzustufen, wenn es das Einkommen oder das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten und dessen wirtschaftliche Verhältnisse und damit die wirtschaftliche Grundlage einer seiner Unterhaltsverpflichtung jedenfalls nicht unerheblich und nachhaltig beeinträchtigt._

_Das wird in der Regel angenommen, wenn erhebliche eigene Einkünfte entweder ganz verschwiegen oder zu niedrig angegeben werden und dies bei der Unterhaltsberechnung einen Betrag in einer Größenordnung ausmacht, der auch bei günstigen Vermögensverhältnissen nicht nur als nebensächlich erscheint.“_

In dem vom OLG Zweibrücken in der zitierten Entscheidung entschiedenen Rechtsstreit ging das OLG schon von einer Erheblichkeit aus, nachdem ein Betrag in Höhe von rund 1.800,00 DM seitens der Unterhaltsberechtigten verschwiegen worden ist.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

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fax ..: 089 / 44 232 9920
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Familienrecht: Punkt 17 auf Ihrer Lister der Hochzeitsvorbereitungen: Ehevertrag besprechen

Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH weist auf den wichtigen Punkt der Hochzeitsvorbereitung hin: Ehevertrag berücksichtigen.

BildSie möchten heiraten und sind mitten in den Hochzeitsvorbereitungen? Natürlich denkt man in solchen Momenten nicht an eine Trennung.

Dennoch sollten Sie gerade in diesen Momenten an den Abschluss eines Ehevertrages denken, der eine ähnliche Absicherung ist, wie eine Versicherung. Betreiben sie diese Vorsorge auch hier, um für den Fall des Falles einen wirtschaftlichen, aber auch emotionalen Schaden zu begrenzen.

Vorsorgend deshalb, weil zum Zeitpunkt der Eheschließung noch alles „friedlich“ ist und man entsprechend auf Augenhöhe verhandeln kann. Sie können hier die Weichen für die Ehe stellen, sowohl in beruflicher Hinsicht, heißt, wer übernimmt welche wirtschaftliche Rolle in der Ehe und wie kann ich perspektivisch möglicherweise entstehende Nachteile des anderen ausgleichen.

Sie können auch alle Rechtsfolgen, die eine Ehe mit sich bringen, individuell gestalteten und genau auf Ihre Lebensposition anpassen. Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle gleichermaßen, Ihre vertraglichen Regelungen sind passend auf Sie abgestimmt.

Wir helfen Ihnen, einen für sie passenden Ehevertrag zu formulieren, der dann nur noch notariell beurkundet werden muss. Sprechen Sie uns diesbezüglich an.

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Thema Familienrecht: Einschränkung einer Bankvollmacht für Ehegatten bei zweckgebundenem Konto

Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt die Einschränkung einer Bankvollmacht für Ehegatten bei zweckgebundenem Konto.

BildDas Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 31.05.2017 (13 WF 435/17) folgenden Fall entschieden:

Ein Ehegatte hatte den anderen für sein Einzelkonto bevollmächtigt, so darf der Bevollmächtigte von der Vollmacht während des ehelichen Zusammenlebens zum Zwecke der allgemeinen Lebensführung Gebrauch machen, ohne dass er später Rückforderungsansprüchen des Ehegatten ausgesetzt ist.

Handelt es sich jedoch, wie in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall, um ein Konto, das ausschließlich aus einem Baudarlehen gespeist wird, kann der Kontoinhaber eine zweckfremde Abhebung des bevollmächtigten Ehegatten von diesem zurückfordern.

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Thema Familienrecht: Anspruch eines Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses

Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erläutert den Anspruch eines Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses.

BildDer BHG hat mit Beschluss vom 27.03.2019 (XII ZB 345/18) folgenden Fall entschieden:

Sowohl dem personensorgeberechtigten als auch dem umgangsberechtigten Elternteil steht grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses zu, soweit der Berechtigte den Ausweis für die Ausübung seines Rechts (beispielsweise für eine Auslandsreise) benötigt.

Für den Bundesgerichtshof kann dem Herausgabeanspruch die berechtigte Besorgnis entgegenstehen, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mithilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will.

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Thema Familienrecht: Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

RA Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

BildDer BHG hat mit Urteil vom 18.06.2019 (X ZR 107/16) folgenden Fall entschieden:

Die Eltern einer Frau, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mann lebte, unterstützten das Paar beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie mit über 100.000 Euro. Nach knapp zwei Jahren kam es zum Bruch der Beziehung. Die Eltern verlangten daraufhin die Hälfte der Schenkung vom Expartner ihrer Tochter zurück. Der Bundesgerichtshof gab den Eltern in letzter Instanz mit folgender Begründung Recht:

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn nach der Lebenserfahrung muss der Schenker damit rechnen, dass die Beziehung irgendwann scheitert.

Endet die Beziehung allerdings bereits nach weniger als zwei Jahren, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende des Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker in der Regel nicht zugemutet werden, an der Zuwendung festzuhalten, und es ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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