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Wirtschaft

Verordnung zur Mindestbandbreite nachbessern!

Übergeordnetes Kriterium sollte nach Auffassung der IfKom der im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Anspruch auf einen schnellen Internetzugangsdienst sein für soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Der Berufsverband der Ingenieure für Kommunikation (IfKom e. V.) fordert in seiner jüngsten Stellungnahme an die Bundesnetzagentur weitere Nachbesserungen des neuesten Verordnungsentwurfes, der die sogenannte „digitale Teilhabe“ sicherstellen soll.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt einen Entwurf einer Änderungs-Verordnung vor, mit der sie auf die gestiegenen Anforderungen an die Telekommunikationsversorgung reagieren will. Der Leiter der IfKom-Arbeitsgruppe Regulierung und Netze, Reinhard Genderka, erklärt dazu: „Wir können feststellen, dass die Upload-Rate im vorliegenden Entwurf mit 5 Mbit pro Sekunde unserer Empfehlung entspricht, die wir bereits zu einem früheren Zeitpunkt formuliert hatten. Auch an der Latenzzeit von 150 ms (One way) besteht aus unserer Sicht kein Korrekturbedarf.“ Genderka, auch Mitglied des Bundesvorstands der IfKom, macht jedoch deutlich: „Eine Erhöhung der Werte für den Internetzugangsdienst von 10 auf 15 Mbit pro Sekunde im Download scheint uns an der Lebenswirklichkeit vorbei zu gehen. Dieser Mindest-Wert sollte auf 30 Mbit pro Sekunde erhöht werden.“

Peter Stöberl, ebenfalls Mitglied des Bundesvorstands und der Arbeitsgruppe Regulierung und Netze erinnert an die bisherigen Stellungnahmen des Verbandes: „Bereits im Januar 2022 lauteten die Kernpunkte unserer Stellungnahme: Anpassung der Downloadrate auf 25 Mbit pro Sekunde sowie der Upload Rate auf 5 Mbit pro Sekunde. Aus heutiger Sicht und mit Blick auf die Messergebnisse sollte die geplante Verordnung auf jeden Fall hinsichtlich des Downloadwertes nachgebessert werden, und zwar auf 30 Mbit pro Sekunde.“

Die IfKom begrüßen die von der BNetzA vorgenommene Bewertung über Dienste-, Mehrheits- und Anreizkriterien. Diese Unterteilung dient einer transparenten Darstellung der Mindestanforderungen an die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Übergeordnetes Kriterium sollte allerdings nach Auffassung der IfKom der im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Anspruch auf einen schnellen Internetzugangsdienst sein, der eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe ermöglicht.

Wesentlich dabei ist die Zahl der in einem Haushalt lebenden Nutzer eines Internetzugangs. Schließlich verteilt sich eine vorhandene Bandbreite eines Anschlusses auf alle Nutzer. Die durchschnittlich in einem Haushalt lebenden Personen müssen somit die Basis für die Mindestanforderung im Download und Upload sein.

Schon die Erhebungen der BNetzA führen zu einem durchschnittlichen Download-Wert von 16,7 MBit pro Sekunde. Nach Meinung der IfKom darf hier nicht – wie im Entwurf angegeben – auf den Wert von 15 MBit pro Sekunde abgerundet werden. Eine Nachbesserung des Verordnungsentwurfes ist daher unumgänglich.
Der moderate Vorschlag der IfKom berücksichtigt auch den Einfluss eines Downloadwertes auf laufende Ausbaumaßnahmen im Rahmen des privatwirtschaftlichen Ausbaus der Netzbetreiber, des geförderten Ausbaus der Kommunen/Netzbetreiber sowie Einflüsse auf Ausbaumaßnahmen über Betreibermodelle von Kommunen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

IfKom – Ingenieure für Kommunikation e.V.
Herr Heinz Leymann
Castroper Str. 157
44357 Dortmund
Deutschland

fon ..: 0231 93699329
web ..: http://www.ifkom.de
email : info@ifkom.de

Die Ingenieure für Kommunikation e. V. (IfKom) sind der Berufsverband von technischen Fach- und Führungskräften in der Kommunikationswirtschaft. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder – Ingenieure und Ingenieurstudenten sowie fördernde Mitglieder – gegenüber Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Der Verband ist offen für Studenten und Absolventen von Studiengängen an Hochschulen aus den Bereichen Telekommunikation und Informationstechnik sowie für fördernde Mitglieder. Der Netzwerkgedanke ist ein tragendes Element der Verbandsarbeit. Gerade ITK-Ingenieure tragen eine hohe Verantwortung für die Gesellschaft, denn sie bestimmen die Branche, die die größten Veränderungsprozesse nach sich zieht. Die IfKom sind Mitglied im Dachverband ZBI – Zentralverband der Ingenieurvereine e. V. Mit über 50.000 Mitgliedern zählt der ZBI zu den größten Ingenieurverbänden in Deutschland.

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Medien

Stellungnahme von WebID zur Mitteilung der BNetzA bzgl. der Anerkennung zulässiger Identifizierungsverfahren

WebID nimmt Stellung zur Anerkennung zulässiger Identifizierungsverfahren seitens der BNetzA

BildDie Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Freitag, den 24.11.2023 in einem Rundschreiben unter anderem mitgeteilt, dass sie die vorläufige Anerkennung der Videoidentifizierung – also die Videoidentifizierung mit einem Live-Call – als weiteres zulässiges Identifizierungsverfahren nach Artikel 24 Abs. 1d eIDAS-VO bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

Die Videoidentifizierung mit automatisierten Verfahren sollte ursprünglich hingegen nicht verlängert werden. Nach der Intervention anderer Marktteilnehmer scheint es, dass die zum Jahresende auslaufende vorläufige Anerkennung der automatisierten Verfahren für weitere sechs Monate verlängert werden soll. 

Einschätzung seitens WebID 

Wir teilen die ursprüngliche Ansicht der BNetzA und des BSI, dass derzeit kein vollautomatisches System – das unter der Regulierung der BNetzA konformitätsbewertet wird – ohne menschliche Nachkontrolle auskommt und gleichzeitig höchsten Sicherheitsanforderungen genügt. 

Wir bieten ein umfassendes Produktportfolio an: angefangen bei hochsicheren Verfahren, wie z.B. eID und VideoID (Live-Call), bis hin zu vollautomatisierten KI-basierten Verfahren. Unsere Prozesse, die auf biometrischer Erkennung, Liveness-Check und Hologramm- Validierung basieren, erzielen bereits heute beachtliche Ergebnisse und erhöhen damit die Sicherheit im Vergleich zu reinen Dokumentenabbildungen deutlich. 

WebID betrachtet KI-basierte Verfahren für Anwendungsfälle mit höchsten Sicherheitsanforderungen als ungeeignet. Es sei denn, sie können nachweislich eine wesentlich höhere Sicherheit als der aktuelle Standard bieten – was derzeit nicht der Fall ist. Dennoch erkennen wir die Bedeutung vorhandener KI-Technologien für die Identifikation im Sicherheitskontext an und sind entschlossen, diese kontinuierlich zu verbessern. 

Grundsätzlich bewerten wir die Entscheidung der Bundesnetzagentur positiv 

Wir sind zuversichtlich, dass die Regulierung auch in Zukunft den technologischen Fortschritt unterstützen wird. Die vorliegende Stellungnahme reflektiert den aktuellen Stand der Technik und berücksichtigt angemessen die Sicherheitsinteressen. Wir fühlen uns durch die Mitteilung der BNetzA in unserem Vorgehen bestätigt und begrüßen die Klarheit und Transparenz bei der Ausgestaltung der Sicherheitsanforderungen nach § 24 Abs. 1d eIDAS-VO. 

Unser Produkt VideoID basiert auf dem bewährten, akzeptierten und sicheren Videoident-Verfahren mit Live-Agentengespräch. Genau dieses Verfahren wird von der BNetzA, die für die Prüfung und Anerkennung der anderen Identifizierungsverfahren nach § 24 Abs. 1d eIDAS-VO zuständig ist, bis Ende 2025 weiterhin anerkannt. 

Daher ändert sich für WebID im Wesentlichen nichts: In Abstimmung mit unseren Vertrauensdiensteanbietern haben wir bisher unser Produkt VideoID (Live-Call) eingesetzt. Dieses bietet mit speziell geschulten Agenten ein Höchstmaß an Sicherheit und konnte bisher jeden extern erkennbaren Betrugsversuch erfolgreich abwehren. Die Verlängerung der Anerkennungsfrist bis Ende 2025 betrachten wir als Bestätigung dieses hohen Sicherheitsniveaus. 

Rechtlicher Rahmen 

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der europäischen eIDAS-Verordnung (eIDAS steht für „electronic Identification, Authentication and Trust Services“) – VO 910/2014 – müssen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats – wie einer QES – die Identität der Nutzer anhand geeigneter Mittel überprüfen. 

Geeignet sind unter anderem gemäß Artikel 24 Absatz 1d eIDAS-VO auch sonstige Identifizierungsmethoden, die (1.) auf nationaler Ebene anerkannt sind und (2.) gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit wie bei einer persönlichen Anwesenheit bieten, wobei (3.) die gleichwertige Sicherheit von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden muss. 

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung eben dieser Verordnung (eIDAS-Durchführungsgesetz) in Verbindung mit § 11 des deutschen Vertrauensdienstegesetzes (VDG) überprüft die Bundesnetzagentur (BNetzA) die sonstigen Identifizierungsmethoden nach Artikel 24 Absatz 1d eIDAS-VO und legt diese für Deutschland fest. 

Mit Verfügung Nr. 208/2018 hat die BNetzA am 13. Juni 2018 erstmalig die Videoidentifizierung als sonstige Identifizierungsmethode nach Artikel 24 Abs. 1d der eIDAS-VO befristet als zulässig anerkannt; die Befristung wurde sodann durch Verfügung Nr. 93/2020 bis zum 31.12.2021 und dann wieder durch Verfügung Nr. 118/2021 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Aller Voraussicht nach wird diese Frist bis zum 31. Dezember 2025 nochmal verlängert. 

Die BNetzA hat zuletzt mit Beschluss Nr. 340/2021 die Videoidentifizierung im automatisierten Verfahren als weiteres zulässiges Identifizierungsverfahren nach Artikel 24 Abs. 1d eIDAS-VO befristet bis zum 21. Dezember 2023 anerkannt. Diese Frist wird aller Voraussicht nach um weitere sechs Monate verlängert. 

Schließlich hat die BNetzA mit Verfügung Nr. 341/2021 die Identifizierung mit einem mobilen Endgerät als sonstige zulässige Identifizierungsmethode nach Artikel 24 Abs. 1d der eIDAS-VO vorläufig bis zum 21. Dezember 2023 anerkannt. Auch diese Frist wird aller Voraussicht nach bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. 

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

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Über WebID

WebID ist ein führender Anbieter von Online-Identitätsverfahren und elektronischen Signaturlösungen. Mit Erfindung der Videoidentifikation (*kurz VideoIdent oder VideoID) im Jahr 2011 – und der erfolgreichen staatlichen Zulassung als geldwäschegesetz-konformes Online-Identifikationsverfahren zwei Jahre später – eröffnete Frank S. Jorga, Gründer und Co-CEO von WebID, ein neuartiges Marktsegment, welches den digitalen Fortschritt in Deutschland kontinuierlich vorantreibt. Heute vertrauen mehr als 80 Prozent der deutschen Großbanken, namhafte internationale und nationale Unternehmen – wie z.B. die Allianz – sowie öffentliche Institutionen auf die hohen Sicherheitsstandards und reibungslosen Abläufe des datenschutzkonformen Produktportfolios von WebID.

Als Pionier für rechtssichere Online-Identifikationsprozesse und Vertragsabschlüsse ist das Unternehmen auch für die Online-Identifikations-Innovation TrueID verantwortlich. In nur wenigen Jahren hat WebID mehr als 13,5 Millionen Kunden anhand von über 400 Millionen Online-Identitätsdatensätzen erfolgreich verifiziert, was bis heute zu mehr als 21 Millionen erfolgreichen Transaktionen geführt hat. TrueID wird u.a. auf dem ID X Summit am 25. April 2024 ausführlich vorgestellt. Deutschlands größtem Online-Identitätskongress – powered by WebID.

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