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Thema Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Thomas van Eimern berät zum Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblowing“)

Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblowing“) dient dem Schutz von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße ihres Arbeitgebers erlangt haben.

BildDas bereits zum 02.07.2023 in Kraft getretene Gesetz hat, wie der Name schon verrät, den Schutz von Beschäftigten zum Ziel, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße ihres Arbeitgebers erlangt haben, z.B. über die Sicherheit des vom Arbeitgeber produzierten Produkts oder über Verstöße gegen den Umweltschutz. Der einzelne Arbeitnehmer, der derartige Verstöße erfährt, diese bei der bei seinem Arbeitgeber einzurichtenden Meldestelle offenbaren, ohne Repressalien, wie eine Kündigung, befürchten zu müssen. Macht ein Arbeitnehmer geltend, dass ihn sein Arbeitgeber wegen der Meldung eines Verstoßes benachteiligt habe, so wird vermutet, dass die Benachrichtigung auf der Meldung beruht. Allerdings muss die Benachteiligung das wesentliche Motiv des Arbeitgebers z.B. für eine Kündigung gewesen sein; war sie dagegen nur der Anlass, reicht dies nicht aus. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, so ist ersterer außerdem zum Schadensersatz verpflichtet. Leider findet das Gesetz erst Anwendung, wenn der Arbeitgeber mindestens fünfzig Beschäftigte hat.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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fax ..: 089 / 44 232 9920
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email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Arbeitsrecht – Welche Fristen muss ich als Arbeitnehmer beim Urlaub beachten?“

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklaert welche Fristen ein Arbeitnehmer beim Urlaub beachten muss

BildGrundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Jahresende genommen haben. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht in Anspruch, verfällt er am Jahresende, es sei denn, der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen.

Ist der Arbeitnehmer gesund, muss ihn aber der Arbeitgeber belehren, dass sein (Rest-)Urlaub am Jahresende erlischt. Unterlässt der Arbeitgeber diese Belehrung, verfällt der Urlaub nicht.; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer durchgängig arbeitsunfähig erkrankt ist.

In diesem Fall verfällt sein Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres. Beispiel: Der Urlaub für das Jahr 2024 verfällt am 31.03.2026, wenn der Arbeitnehmer durchgängig 2024, 2025 bis 31.03.2026 arbeitsunfähig krank ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer im Falle der durchgängigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht über das Erlöschen seines Urlaubsanspruchs belehren.

Aber Achtung, wieder anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch, d.h. zwischen zwei Krankheitsintervallen, wieder gesund wird, wenn auch nur vorübergehend. Das Urlaubsrecht wird immer komplizierter.

Deshalb: Fragen Sie lieber einen Profi, beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Thema Arbeitsrecht: Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid

Rechtsanwalt Thomas van Eimern (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH) erläurtet eine Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zur Erfüllung Urlaub und häusliche Quarantäne bei Covid.

BildMit Urteil vom 28.05.2024 – 9 AZR 76/22 – hat das Bundesarbeitsgericht judiziert, dass ein Arbeitgeber, der den Urlaub des Arbeitnehmers antragsgemäß bewilligt und das Urlaubsentgelt zahlt, der aber Kontakt mit einer Person hatte, die mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 infiziert war, weshalb die zuständige Behörde die Absonderung des nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, den Urlaubsanspruch dennoch erfüllt.

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Thema Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt die Frage ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen kann.

BildFür viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es angenehm, von zu Hause aus zu arbeiten, da sie dann Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen können.

Die immer wiederkehrende Frage ist dann: Kann der Arbeitgeber, der einige seiner Mitarbeiter im Home arbeiten lässt, verlangen, dass diese künftig wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz in den Betrieb des Unternehmens zurückehren?

Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aber Achtung: Das Weisungsrecht kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag eingeschränkt sein! Also: Wenn ein Betriebsrat existiert, Betriebsvereinbarung zeigen lassen; gleiches gilt entsprechend, wenn es einen Tarifvertrag gibt. Hier kann sich der Arbeitnehmer an die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft wenden. Noch besser: einen Profi im Arbeitsrecht, etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen.

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Thema Arbeitsrecht: Wie vermeiden Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt wie Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung vermeiden.

BildGegenstand von Gerichtsprozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig Streitigkeiten wegen Rückzahlung von Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld.

Das muss nicht sein, wenn einerseits der Zweck solcher Zahlungen – künftige Betriebstreue oder Gegenleistung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen – den der Arbeitgeber verfolgt, im Arbeitsvertrag hinreichend angegeben und anderseits eine zulässige Stichtags -oder Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wäre.

Im Grundsatz gilt folgendes:

Soll die Zahlung in der Vergangenheit bereits geleistete Arbeit abgelten, darf der Arbeitgeber die Auszahlung nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses knüpfen, d.h. er ist verpflichtet, die Zahlung zu leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Dient dagegen die Zahlung künftiger Betriebstreue, muss der Arbeitgeber Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von EUR 100,00 stets auszahlen, bei solchen bis zu einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber die Auszahlung von einem Verbleib des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres, bei solchen bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30.06. des Folgejahres abhängig machen. Verbleiben Zweifel, bitte immer einen „Profi“, z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen, zumal bei vertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge andere Grundsätze gelten.

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