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Wirtschaft

Notverkauf einer Industriegasturbine LM2500+

Am 07.10.2024 wird eine gebrauchte Industriegasturbine des Herstellers General Electric aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarten Pfandrechts durch die Deutsche Pfandverwertung öffentlich versteigert.

BildBei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um eine gebrauchte Industriegasturbine (IGT) des Herstellers General Electric (GE), des Typs LM2500+ (Modellnummer: 7LM2500-PC-MDWG02; Seriennummer: 679-107). Aufgrund eines umfassenden Betriebsausfalls im Jahre 2018 wurde die LM2500+ umgehend zum Pfandgläubiger gebracht, um zunächst zur Begutachtung in Einzelteile zerlegt zu werden. Eine gründliche Begutachtung der Module und Einzelteile ergab, dass die veranschlagten Reparaturkosten der Maschine deren Wert übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Auftrag wurde auf Wunsch des Kunden abgebrochen. Seit 2018 werden die verbleibenden Einzelteile durch den Pfandgläubiger verwahrt. Auf den Incoming Inspection Report (pdf.-Datei „679-107“) und die vollständige Einzelteilliste (excel sheet „MDP_L08548_Teileliste#2) sowie die nachfolgende Erklärung dazu wird verwiesen (> diese genannten Dokumente sind ebenfalls im Datenraum abrufbar). Anm.: „Missing“ = diese Teile fehlten bei Anlieferung. „Serv./Unbef.“ = Bauteile sind serviceable. „Repair“ = Reparatur zunächst in Betracht gezogen. Teile noch nicht als Scrap aussortiert. Ob eine Reparatur tatsächlich möglich ist und zu welchen Kosten kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. „Scrap“ = Diese Bauteile sind Schrott.

Der Versteigerungsgegenstand (Klassifizierung: 9A991) unterliegt aktuellem EU- und US-Exportkontrollrecht, insb. gegenüber der Russischen Föderation und Belarus. Interessenten und Bieter verpflichten sich insbesondere:
– zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahme angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und Verordnung (EG) des Rates vom 18.05.2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, in der jeweils aktuellen Fassung und
– keine ersteigerten Waren, Güter und/oder Technologie an natürliche oder juristischer Personen oder andere Rechtsträger in der Russischen Föderation oder Belarus oder zum Gebrauch in der Russischen Föderation oder Belarus zu (re-) exportieren,
und zwar auch dann, wenn Bieter und/oder Endverwender nicht der Rechtsordnung der EU unterliegen.
Zuwiderhandlungen entbinden den Pfandgläubiger von seinen Pflichten und werden der zuständige Behörde in der Europäischen Union gemeldet.

Interessenten und Bieter verpflichten sich darüber hinaus im Rahmen der Versteigerung zur Einhaltung des Exportkontrollrechts der Europäischen Union, Deutschlands, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika und jeder weiteren Rechtsordnung der die Interessenten und Bieter unterworfen sind. Interessenten und Bieter verpflichten sich keine Gebote abzugeben, wenn die mit der Versteigerung verbundenen Rechtsgeschäfte und/oder die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung einen Verstoß gegen eine oder mehrere oben genannten Exportkontrollvorschriften darstellen würde.
Bereits bei der Registrierung sind Interessenten verpflichtet dem Pfandverwerter und dem Pfandgläubiger sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen die vernünftigerweise verlangt werden können, um eine abschließende exportkontrollrechtliche Prüfung durchführen zu können. Dies umfasst auch aber nicht nur ein End User Statement.
Verstöße gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen stellen
– einen irreparablen Vertragsverstoß dar und berechtigt den Pfandgläubiger unbeschadet sonstiger Rechte, zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag und Entbindung seiner Pflichten, ohne deswegen dafür eine Haftung übernehmen zu müssen, und
– verpflichten den Käufer zu Minderung von Schadensersatz und Vermeidung sonstiger nachteiliger Auswirkungen.

Gebote werden in als online-Gebote, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen. Der Zuschlag wird online mittels Live-Übertragung über die digitale Betriebsstätte der Deutschen Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR, Bierhäuslweg 9, 83602 Dietramszell, ab 14.00 Uhr Uhr durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer, Herrn F. Eberhard Ostermayer, erteilt und ist nur gegen Sofortüberweisung wirksam.

Die Gebote sind gemäß der Versteigerungsbedingungen abzugeben. Die Versteigerungsbedingungen sind auf www.deutsche-pfandverwertung.de einsehbar. Die Besichtigung der Unterlagen der zur Versteigerung anstehenden Industrieturbine erfolgt über den virtuellen Datenraum auf der Webseite der Deutschen Pfandverwertung nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung (NDA). Eine rechtzeitige Registrierung und Unterzeichnung von Erklärungen zur Exportkontrolle spätestens 48 Stunden vor dem Versteigerungstermin ist für eine Zulassung zur Teilnahme an der Versteigerung erforderlich. Die Informationen und Konditionen sind unter „Versteigerungstermine“ auf www.deutsche-pfandverwertung.de Rubrik Versteigerungstermine veröffentlicht.

Fragen sind an Herrn F. Eberhard Ostermayer zu richten: DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR, Bierhaeuslweg 9, D-83623 Dietramszell, Tel. 08027 – 908 9928, E-Mail: office

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DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
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Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Pfandrechte – Alles Wissenswerte auf den Punkt gebracht

Ein Pfandrecht dient der dinglichen Sicherung einer gültigen Forderung. Es gewährt dem Gläubiger das Recht, eine Forderung durch Zugriff auf eine bestimmte Sache des Schuldners zu befriedigen.

BildEin Pfandrecht kann sich sowohl auf Sachen, also physische Gegenstände, als auch auf Rechte jeglicher Art beziehen, wie zum Beispiel Unternehmensanteile, Patente, Wertpapiere, IP-Rechte, Domains, Lizenzen oder Markenrechte.
Die Deutsche Pfandverwertung ist berechtigt, verpfändete Sachen oder Rechte zu versteigern. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Wir sind öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer und keine Pfandleiher. Unser Auftrag besteht darin, im Rahmen der Rechtspflege den Hoheitsakt der sogenannten öffentlichen Versteigerung durchzuführen. Dies unterscheidet sich von einer freiwilligen Versteigerung, wie etwa einer Kunstauktion durch einen nicht öffentlich bestellten Versteigerer.

Grundsätzlich wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten unterschieden.
Gesetzliche Pfandrechte: Definition und Beispiele
Gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetz, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf. Sie dienen dazu, die Ansprüche eines Gläubigers an den Vermögenswerten eines Schuldners abzusichern, indem sie ihm das Recht einräumen, bestimmte Sachen zu pfänden, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ein gesetzliches Pfandrecht tritt automatisch in Kraft, sobald die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Beispiel hierfür ist das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Pfandrecht gibt einem Vermieter das Recht, an den vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu begründen.
Solche Pfandrechte berechtigen den Gläubiger, die betreffende Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten, um so seine Forderung zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt.

Gesetzliche Pfandrechte in Deutschland: Eine Übersicht
In Deutschland existieren mehrere gesetzliche Pfandrechte, die jeweils spezifische Zwecke und Anwendungsbereiche haben. Hier sind die wichtigsten:
1. Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Das Vermieterpfandrecht sichert die Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es umfasst alle beweglichen Sachen, die der Mieter in die gemieteten Räume eingebracht hat, sofern sie im Eigentum des Mieters stehen und nicht unpfändbar sind. Im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht steht § 885a ZPO, der einen beschränkten Vollstreckungsauftrag regelt.
2. Pfandrecht des Verpächters (§ 592 BGB) Sicherung der Ansprüche des Verpächters an eingebrachten Sachen des Pächters.
3. Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Dieses Pfandrecht sichert die Vergütungsansprüche eines Werkunternehmers (z. B. eines Handwerkers), der eine Sache repariert, hergestellt oder bearbeitet hat. Der Werkunternehmer hat ein Pfandrecht an der von ihm bearbeiteten oder hergestellten Sache, bis seine Forderung beglichen ist.
4. Pfandrecht des Spediteurs (§ 440 HGB) Ein Spediteur hat ein Pfandrecht an den Gütern, die er für den Auftraggeber transportiert, um seine Ansprüche aus dem Speditionsvertrag, einschließlich der Frachtkosten, zu sichern. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Güter an den Empfänger ausgeliefert werden.
5. Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB) Der Frachtführer hat ein Pfandrecht an den transportierten Gütern zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Frachtvertrag, wie z. B. Frachtkosten und Auslagen.
6. Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB) Der Lagerhalter hat ein Pfandrecht an den eingelagerten Gütern, um seine Ansprüche aus dem Lagervertrag einschließlich Lagerkosten und Auslagen zu sichern.
7. Pfandrecht des Verfrachters (§ 623 HGB) Sicherung der Ansprüche des Verfrachters gegenüber dem Empfänger der Fracht.
8. Pfandrecht des Grundstückseigentümers an Früchten (§ 591 BGB) Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein Pfandrecht an den Früchten des Grundstücks (z. B. Ernte), wenn der Pächter diese ohne Bezahlung der Pacht entnehmen will.
9. Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB) Ein Gastwirt hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes zur Sicherung seiner Forderungen.
10. Pfandrechte des Kaufmanns (§§ 369-392 HGB)
o § 369 HGB Pfandrechte wegen Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften
o § 371 HGB Befriedigungsrecht
o § 373 HGB Annahmeverzug
o § 376 HGB Fixhandelskauf
o § 379 HGB Einstweilige Aufbewahrung
o § 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut
o § 392 HGB Notverkauf.

11. Pfandrecht des Kommissionärs (§§ 397-398 HGB)
o Ein Kommissionär, der Waren im Auftrag eines Dritten kauft oder verkauft, hat ein Pfandrecht an diesen Waren zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft.
o § 398 HGB: Pfandrecht des Einkaufskommissionärs.
12. Pfandrecht an sicherungsübereigneten Sachen (Grundsatzurteil des BGH)
o Sicherung von Ansprüchen bei Übertragung von Eigentum als Sicherheit.
13. Pfandrecht des Pfandleihers (§ 9 Pfandleiherverordnung)
o Regelung des Pfandrechts im Rahmen der Pfandleihe.
14. Pfandrechte bei Fundsachen (§ 979 BGB)
o Regelung der Sicherungsrechte bei Fundsachen.
15. Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb (§ 1218 BGB)
o Regelung der Verwertung von Pfandsachen bei drohendem Verderb.
16. Hinterlegung von Geld und Wertpapieren (§ 233 BGB)
o Sicherung von Forderungen durch Hinterlegung.
17. Freihändiger Verkauf (§ 385 BGB)
o Regelung zum freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen.
18. Aufhebung des Gesamtnachlasses (§ 1922 BGB)
o Regelung zur Verteilung und Aufhebung des Nachlasses.
19. Abweichende Vereinbarung (§ 1245 BGB)
o Regelungen zu abweichenden Vereinbarungen bei Pfandrechten.
20. Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers (§ 1258 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Miteigentumsanteilen.
21. Pfandrecht an Unternehmensanteilen und Rechten (§ 1273 BGB)
o Regelung zur Sicherung von Rechten und Anteilen.
22. Verpfändung von Inhaberaktien (§ 1293 BGB)
o Regelung zur Verpfändung von Inhaberaktien.
23. Freihändiger Verkauf von Orderpapieren (§ 1295 BGB)
o Regelung zur Verwertung von Orderpapieren.
24. Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB)
o Regelung zur Verteilung des Erbes.
25. Kaduzierung und Versteigerung von Geschäftsanteilen (§§ 21, 23, 27 GmbHG)
o Regelungen zur Verwertung von GmbH-Geschäftsanteilen.
26. Rechte gemäß Aktiengesetz (z. B. §§ 65, 214, 226 AktG)
o Verschiedene Pfandrechte und Verwertungsvorschriften nach dem Aktiengesetz.
27. Auseinandersetzung bei Teilung (§ 731 BGB)
o Regelung zur Teilungsversteigerung in Bruchteilsgemeinschaften.
28. Teilungsversteigerung bei Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Bruchteilsgemeinschaften.
29. Aufhebung (§ 749 BGB)
o Regelung zur Aufhebung von Pfandrechten.
30. Gesamthandgemeinschaft (§ 753 BGB)
o Regelungen zu Pfandrechten in der Gesamthandgemeinschaft.
Diese Pfandrechte entstehen in der Regel automatisch durch das Gesetz und dienen der Sicherung berechtigter Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Sie berechtigen den Gläubiger, die gepfändeten Sachen oder Rechte (wie Unternehmensanteile) zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Was sind vertragliche Pfandrechte?
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pfandgeber (Schuldner) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Im Gegensatz zu gesetzlichen Pfandrechten, die automatisch kraft Gesetzes entstehen, basieren vertragliche Pfandrechte auf einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie dienen als Sicherheit für die Erfüllung einer Forderung, indem der Gläubiger das Recht erhält, eine bestimmte Sache zu verwerten, falls der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen (z. B. die Rückzahlung eines Darlehens) nicht erfüllt.
Merkmale und Funktionsweise von vertraglichen Pfandrechten
o Vertragliche Grundlage:
Ein vertragliches Pfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien. Diese kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Üblicherweise wird es jedoch schriftlich dokumentiert, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
o Bestimmtes Pfandobjekt:
Ein vertragliches Pfandrecht bezieht sich auf eine klar definierte Sache (Pfandobjekt). Dies kann ein beweglicher Gegenstand (z. B. ein Auto oder Schmuck) oder eine unbewegliche Sache (z. B. ein Grundstück) sein. Auch Rechte, wie Forderungen oder Anteile (z. B. Aktien), können Gegenstand eines Pfandrechts sein.
o Besitzübergabe:
Bei vertraglichen Pfandrechten an beweglichen Sachen (z. B. ein Auto oder Schmuck) wird der Besitz in der Regel an den Pfandgläubiger oder einen neutralen Verwahrer, wie einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, übergeben. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger die Möglichkeit hat, das Pfand zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Bei unbeweglichen Sachen (z. B. Grundstücken) ist die Eintragung ins Grundbuch erforderlich, um das Pfandrecht zu sichern.
o Verwertungsrecht bei Nichterfüllung:
Wenn der Schuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Rückzahlung eines Darlehens) nicht nachkommt, hat der Gläubiger das Recht, die verpfändete Sache zu verwerten (durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer gemäß § 1235 BGB), um seine Forderung zu befriedigen.
Beispiele für vertragliche Pfandrechte
1. Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (BGB-Pfandrecht):
Ein Darlehensnehmer kann einem Darlehensgeber ein Pfandrecht an einem bestimmten beweglichen Gegenstand (z. B. Fahrzeug oder Schmuck) einräumen. Der Darlehensgeber erhält den Besitz an diesem Gegenstand, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
2. Pfandrecht im Bankwesen (Lombardkredit):
Bei einem Lombardkredit gibt ein Kunde der Bank Wertpapiere oder andere bewegliche Vermögensgegenstände als Pfand für ein gewährtes Darlehen. Wenn der Kunde das Darlehen nicht zurückzahlt, hat die Bank das Recht, die verpfändeten Wertpapiere im Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen zu lassen.
3. Sicherung durch Hypothek und Grundschuld:
Bei Immobilien wird häufig eine Hypothek oder Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, um ein Darlehen abzusichern. Im Falle der Nichtzahlung kann die Bank oder der Gläubiger die Immobilie durch Zwangsversteigerung verwerten. Alternativ können Gläubiger und Schuldner vereinbaren, die Immobilie durch einen öffentlich bestellten Versteigerer versteigern zu lassen. Diese Vereinbarung muss klar formuliert und schriftlich festgehalten werden, insbesondere im B2C-Vertragsverhältnis. Eine freiwillige Versteigerung unterscheidet sich von einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung und kann oft schneller und weniger formell durchgeführt werden, was im Interesse beider Parteien ist, weil in der Regel das Verwertungsverfahren gegenüber der Versteigerung durch den Rechtspfleger am Amtsgericht erstens schneller erfolgt und zweitens so die Chance auf bessere Verwertungserlöse besteht.
Auch die freiwillige Versteigerung von Immobilien muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass die Rechte beider Parteien gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung ist durch die Einschaltung eines allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers erfüllt, denn dieser ist auf seine Unabhängigkeit und auf die gewissenhafte Durchführung vereidigt. Ein öffentlich bestellter Versteigerer ist eine Person, die offiziell für die Durchführung von Versteigerungen zugelassen ist. Dieser arbeitet unabhängig und sorgt dafür, dass die Versteigerung fair und transparent abläuft. Die Einbeziehung eines solchen Versteigerers sollte in der Vereinbarung festgelegt werden.
4. Pfandrecht an Rechten:
Auch Rechte, wie Forderungen oder Unternehmensanteile (z. B. Aktien), können verpfändet werden. Hierbei wird vertraglich vereinbart, dass der Gläubiger ein Pfandrecht an diesen Rechten erhält, um seine Forderung zu sichern.

Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer
Bei einer freiwilligen Versteigerung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner basiert, kann der Gläubiger einen öffentlich bestellten Versteigerer beauftragen. Diese Versteigerer sind unabhängig und offiziell zugelassen (durch die Ordnungsämter oder durch die Industrie- und Handelskammer) und müssen sicherstellen, dass die Versteigerung fair und transparent verläuft. Sie sind an gesetzliche Vorschriften gebunden und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung.
Ablauf der Versteigerung:
1. Öffentliche Bekanntmachung:
Die Versteigerung muss gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt gemacht werden, um potenziellen Käufern die Möglichkeit zu geben, sich zu beteiligen.
2. Mindestgebot:
Die Versteigerung erfolgt in der Regel auf Basis eines Mindestgebots, das im Falle von Immobilien durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen festgelegt oder vertraglich vereinbart wird.
3. Erlösverwendung:
Der Erlös aus der Versteigerung dient zur Befriedigung der Forderungen des Gläubigers. Überschüsse, die nach der Befriedigung der Forderungen verbleiben, müssen an den Schuldner ausgezahlt werden.

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DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
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Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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Wirtschaft

Versteigerung von Unternehmensanteilen aufgrund Pfandrecht

Gläubiger können ihre Handlungsspielräume durch die Verpfändung und rechtskonforme Verwertung vertraglich vereinbarter Pfandrechte an Unternehmensanteilen erweitern.

BildBei einer Übernahme der verpfändeten Geschäftsanteile im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Gläubiger bietet sich der Vorteil, Einsicht in die Unternehmensunterlagen und Unternehmensvorgänge zu erlangen, die Handlungen der bisherigen Geschäftsführung zu überprüfen und mögliche, eventuell auch persönliche, Haftungsgründe für eine Inanspruchnahme der alten Geschäftsführung zu identifizieren mit dem Ziel, bei dieser erweiterte Zahlungsbereitschaft auszulösen. Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (angelehnt an Debt-to-Equity-Swap) und die Umwandlung von Schulden in Vermögenswerte wird dabei durch ein schnelles Verfahren ermöglicht.
Die Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR hat sich über viele Jahre hinweg einen exzellenten Ruf bei der öffentlichen Versteigerung von gepfändeten Unternehmensanteilen erarbeitet. Zur Versteigerung kamen dabei GmbH-Anteile, Kommanditanteile und Aktien. Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungen im Pfandrecht bietet die Einschaltung der Deutschen Pfandverwertung eine vorteilhafte Kombination aus der Maximierung des Verwertungserlöses und der Minimierung der Rechtsrisiken. Grundlage für die erfolgreiche Durchführung dieser Aufgabe ist die umfangreiche Expertise der Deutschen Pfandverwertung auf diesem Spezialgebiet. Als erfahrene Berater unterstützen sie Auftraggeber bei diesen komplexen Prozessen und identifizieren mögliche Risiken sowie Chancen.
Aktuelles Fachwissen in den Bereichen Mergers and Acquisitions (M&A), Corporate Finance-Transaktionen und steuerliche Gestaltung ist unerlässlich. Der Vorteil für Auftraggeber liegt darin, dass sie während des gesamten Projektablaufs mit fachkundigen Hinweisen aus langjähriger Praxis unterstützt werden.
Seit vielen Jahren vertrauen Auftraggeber auf die Expertise der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Die öffentliche Versteigerung von Unternehmensanteilen ist häufig streitbefangen, insbesondere da es hierbei oft um hohe Summen geht. In solchen Fällen müssen alle rechtlichen Voraussetzungen unbedingt erfüllt werden.

Die Fälligkeit der Forderungen des Gläubigers ist stets zweifelsfrei. Da der festgelegte Versteigerungstermin für den Schuldner oft ungünstig ist, wird häufig versucht, den Termin durch Hinweise auf Formfehler zu verhindern. Um Formfehler so weit wie möglich zu vermeiden, bearbeiten wir alle Verwertungsaufträge nach einem bewährten, systematischen Prozess Punkt für Punkt. Die Meilensteine in dieser „Roadmap“ werden kontinuierlich optimiert, sodass Auftraggeber stets von der Erfahrung der Deutschen Pfandverwertung profitieren.
Der Verkauf von verpfändeten Unternehmensanteilen im Wege einer öffentlichen Versteigerung ist ein hoheitlicher Akt, für dessen Durchführung die Versteigerer der Deutschen Pfandverwertung als allgemein öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer beliehen sind.

Die öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer sind auf ihre Verschwiegenheit vereidigt. Gemäß § 1 der Versteigererverordnung dürfen sie nur aufgrund eines schriftlichen Versteigerungsauftrags tätig werden. Die zur Erstellung des Vertrages erforderlichen Daten werden über das Formular „Feststellung der Pfandreife“ auf der Firmen-Webseite der Deutschen Pfandverwertung übermittelt. Nach § 3 der Versteigererverordnung ist eine Versteigerung mit einer Frist von vierzehn Tagen beim Ordnungsamt und der Industrie- und Handelskammer (IHK) anzuzeigen. Die Ordnungsämter verlangen in einigen Fällen die Vorlage des Versteigerungsvertrags.
Gemäß § 1237 BGB muss die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Auch dem Schuldner muss der anberaumte Versteigerungstermin angezeigt werden.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Pfandversteigerung gemäß § 1237 BGB öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung ist kein Selbstzweck, sondern dient der Herstellung der Öffentlichkeit. Hier lauern die ersten großen Fallstricke. Wurde die Versteigerung nicht oder nicht angemessen öffentlich bekannt gemacht, ist sie rechtswidrig, und ein Zuschlag kann grundsätzlich nicht wirksam erteilt worden sein. Die rechtskonforme öffentliche Bekanntmachung bei Versteigerungen von Rechten wie Unternehmensanteile unterliegt umfangreichen Voraussetzungen.
Mit der Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 1237 Satz 1 BGB verwendet der Gesetzgeber einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt ausschließlich durch Auslegung ermittelt werden kann. Die Auslegung ergibt drei Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung:
1. Eine personelle Anforderung,
2. Eine zeitliche Anforderung,
3. Eine Anforderung an eine qualitativ angemessene Reichweite.
Nach der systematischen Auslegung von § 1237 Satz 1 BGB muss die Veröffentlichung einer Versteigerung den dargelegten allgemeinen Rechtsgedanken entsprechen. Der ursprünglich gemeinte Sinn einer Gesetzesnorm kann sich im Laufe der Zeit verändern. Daher ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion die Norm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, 34, 238, 288 f.).

Der Versteigerer erhält in der Regel einen prozentualen Anteil des Versteigerungserlöses als Vergütung (ein sogenanntes Aufgeld). Aus eigenem Interesse ist der Versteigerer daher bestrebt, die Versteigerung so effektiv wie möglich bekannt zu machen. Aus diesem Grund sind keine weiteren Ausführungsbestimmungen zur Art und Weise der Bekanntmachung durch Versteigerer erforderlich.
Über die Art der Bekanntmachung entscheidet der Versteigerer, der auf eine gewissenhafte Durchführung vereidigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls. Dazu zählen Maßnahmen wie Aushänge, Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Internetplattformen und in sozialen Medien, Pressearbeit, Newsletter an bestehende und potenzielle Kaufinteressenten, die Ansprache von Risikoinvestoren, Marktanalysen, die Identifizierung weiterer potenzieller Käufer, sowohl national als auch international, sowie individuelle Anschreiben und persönliche Kontakte mit potenziellen Bietern, um nur einige der erforderlichen Schritte zu nennen.
Gemäß § 4 der Versteigererverordnung muss den Kaufinteressenten die Möglichkeit einer Besichtigung gegeben werden.
Ein Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt gemäß § 445 BGB stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Korrelat dieses Gewährleistungsausschlusses ist die Besichtigung. Den Kaufinteressenten muss gemäß Versteigererverordnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Versteigerungsgut in angemessenem Zeitrahmen zu informieren.
Bei Versteigerung von Unternehmensanteilen oder anderen Rechten erfolgt die Besichtigung über einen Datenraum. Der Datenraum stellt die Besichtigungsmöglichkeit des Pfandguts vor der Versteigerung dar. Für den Fall, dass obstruktive beziehungsweise rechtsunkundige Pfandgeber oder Pfandgläubiger die Bereitstellung der für den Datenraum notwendigen Daten verweigern oder verzögern, sind sie vom Versteigerer auf die daraus zu ihrem Nachteil entstehenden Mindererlöse hinzuweisen.

Im Fall von nicht marktgängigen Unternehmensbeteiligungen schafft die Versteigerung eigens einen Markt. Die örtliche und zeitliche Konzentration der Nachfrage auf diesem Markt soll die Verschleuderung der Unternehmensanteile oder Rechte verhindern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Pfandgläubiger: Durch die konzentrierte Nachfrage wird ausgeschlossen, dass der Pfandgläubiger das Höchstgebot manipuliert und das Gut zu einem Preis unterhalb des optimalen Werts ersteigert. Eine solche Manipulation würde zu Lasten des Pfandschuldners gehen, da der Pfandgläubiger, wenn er nicht vollständig befriedigt wurde, sich durch Rückgriff auf den Pfandschuldner bereichern könnte.

Gemäß § 1239 BGB „Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer“ haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner das Recht, sich an der Versteigerung zu beteiligen. Versteigerer sind treuhänderisch für Gläubiger und Schuldner tätig und verpflichtet, die Zahlung des erfolgreichen Gebots sicherzustellen. Den Umständen nach ist beim Schuldner davon auszugehen, dass dieser zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Die Voraussetzung einer Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch den Schuldner ist, dass er gemäß § 1239 Absatz 2 BGB eine angemessene Sicherheitsleistung beim Versteigerer zu hinterlegen hat. Die Gebote des Gläubigers sind gegen dessen Forderung aufzurechnen. Der Gläubiger muss bis zur Höhe seiner Forderung bei seinem erfolgreichen Gebot keine Zahlung bis auf das Aufgeld leisten.

Zum Versteigerungsvorgang: Der öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer ist auf die gewissenhafte Durchführung der Versteigerung vereidigt und verpflichtet, alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um ein optimales Versteigerungsergebnis zu erzielen und somit den höchstmöglichen Preis zu erreichen. Kaufinteressenten erwarten heute, dass ihnen neben der Abgabe von persönlichen, schriftlichen und telefonischen Geboten insbesondere auch die Möglichkeit zur Gebotsabgabe über eine Online-Live-Versteigerungsplattform zur Verfügung steht.

Bei Verstößen gegen diese Vorgaben könnte die Versteigerung angefochten und möglicherweise rückabgewickelt werden, oder es könnte Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen für den Gläubiger, insbesondere wenn die rechtlichen Grundsätze gemäß § 1237 Satz 1 BGB verletzt wurden. Die Deutsche Pfandverwertung führt seit vielen Jahren erfolgreich die rechtskonforme öffentliche Versteigerung von Unternehmensteilen und Rechten aller Art durch.

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Wirtschaft

Forderungsverlust droht! Unternehmer müssen handlen, bevor es zu spät ist.

An den Krisenarten und ihren Symptomen erkennen Gläubiger bei betroffenen Unternehmen, dass sie sofort reagieren müssen.

BildDrohende Zahlungsausfälle sind ein wichtiges Thema, das in den kommenden Jahren immer größere Bedeutung gewinnen wird. Erstaunlich viele Unternehmen haben die Ernsthaftigkeit der bevorstehenden Situation noch nicht erkannt und befinden sich weiterhin im „Schönwettermodus“. Wer vermeiden möchte, sich in den rauchenden Trümmern eines insolventen Unternehmens wiederzufinden, sollte sich als Unternehmer dringend und umgehend auf die bevorstehenden Turbulenzen vorbereiten.
Aber wie lassen sich drohende Zahlungsausfälle in der Praxis erkennen? Der Verfall der Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens lässt sich nach betriebswirtschaftlichen Methoden präzise definieren. Dabei sind die IDW S 6-Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer anzuwenden.

Die internen Krisenursachen bei Schuldnern und deren Symptome sind wichtige Signale für Gläubiger, um proaktiv die fälligen Forderungen zu retten. Auch wenn der Gesetzgeber und betroffene Schuldner immer wieder versuchen, die Gläubiger in deren Probleme einzubeziehen, ist es nicht die Aufgabe der Gläubiger, die Versäumnisse ihrer Schuldner zu korrigieren. Daher ist die Auseinandersetzung mit den Krisenursachen auf Seiten der Schuldner an dieser Stelle nicht zielführend. Salopp gesagt: Der Gläubiger sollte sich diesen Schuh nicht anziehen, da er nicht für die Misere seiner Schuldner verantwortlich ist. Für den Gläubiger sind die Krisenursachen im Hinblick auf seine Kreditentscheidung weniger relevant; von Bedeutung sind vielmehr die Indikatoren, die sich daraus ableiten lassen. Nach aktueller Betriebswirtschaftslehre in Bezug auf das Forderungsmanagement unterscheidet man zwischen elf Krisenursachen und deren Symptomen.

Erstens: Krisen, die in der Unternehmensführung begründet liegen.
Typische Krisensymptome sind:
Streitigkeiten auf der Gesellschafterebene
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Unternehmens, die zu offenen und verdeckten Konflikten führen
Unklare Unternehmens- und Personalführung.

Zweitens: Krisen, die sich in der Organisation begründen.
Hierbei sind die Krisensymptome:
Kommunikations- und Transparenzdefizite
Zunehmende Arbeitsbelastung in der Verwaltung und im Management
Zeitverzögerungen aufgrund steigenden Organisations- und Verwaltungsaufwands

Drittens: Krisen in Planung und Controlling.
Die Krisensymptome sind:
Verzögerte Bereitstellung von Daten für die Kostenrechnung und Soll/Ist-Vergleiche
Fehlende nachvollziehbare Kostenkalkulationen für Produkt- oder Dienstleistungsvarianten
Versorgungsprobleme aufgrund mangelnder Bestandsführung.

Viertens: Krisen im Absatz.
Die Symptome umfassen:
Rückgang der Auftragseingänge und Verlust von Marktanteilen
Kunden sichern sich durch neue Geschäftsbeziehungen ab
Kunden fordern größere Preiszugeständnisse, da sie den Eindruck haben, der Lieferant sei schwach und nachgiebig
Zunahme von Rückrufaktionen und Reklamationen
Ausbleiben von Auftragseingängen, später die Verlagerung bereits platzierter Aufträge zu anderen Lieferanten
Rückläufige Angebotsanfragen.

Fünftens: Krisen im Einkauf.
Die Krisensymptome sind:
Lieferanten liefern nur noch zögerlich oder gegen Vorkasse
Mahnungen häufen sich, es wird allgemein schneller gemahnt
Zahlungsziele werden reduziert, die Kreditlinien der Lieferanten gekürzt
Die Warenkreditversicherer kündigen oder reduzieren ihre Kreditlimits.

Sechstens: Krisen im Produktionsbereich.
Die Krisensymptome sind:
Unterauslastung der Maschinen und Anlagen
Steigende Lagerbestände
Auftreten von Lieferschwierigkeiten
Nichteinhaltung von Qualitätsstandards und Lieferterminen.

Siebtens: Krisen im Personalbereich.
Die Krisensymptome umfassen:
Gute, qualifizierte Mitarbeiter kündigen; die Fluktuationsrate steigt
Zunahme der Fehlzeiten (zum Beispiel durch Krankmeldungen)
Hohe zeitliche und mentale Belastung des Managements
Personalüberhänge, meist jedoch nur im produktiven Bereich
Gute Bewerber springen ab oder können nur mit überhöhten Gehaltszusagen gewonnen werden.

Achtens: Krisen im Investitionsbereich.
Krisensymptome sind:
Durchführung unwirtschaftlicher Investitionen
Investitionen sind nicht fristenkongruent finanziert
Investitionsstau, der zu einer steigenden Störanfälligkeit der Prozesskette führt.

Neuntens: Krisen in Forschung und Entwicklung
Die Krisensymptome sind:
Fehlende oder unzureichende Innovationskraft
Produkte und Dienstleistungen, die nicht den Kundenbedürfnissen entsprechen
Sinkende Wettbewerbsfähigkeit aufgrund veralteter Produkte.

Zehntens: Krisen in der Finanzierung
Die Krisensymptome sind:
Banken verlangen dingliche oder persönliche Sicherheiten
Wechsel der Bankbetreuer (Betreuung erfolgt durch das Spezialkreditorenmanagement oder die „Intensive Care“-Abteilung)
Kreditlinien werden eingefroren, gekürzt oder fällig gestellt.

Elftens: Krisen im Zahlungsverhalten
Die Krisensymptome sind:
Schleppendes Zahlungsverhalten; Zahlungsziele werden regelmäßig überschritten
Zahlungsverzögerungen durch Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Forderungen aufgrund angeblicher Reklamationen oder vermeintlicher Formfehler bei der Rechnungsstellung.

Wenn Gläubiger mehrere dieser Krisensymptome bei ihren Schuldnern feststellen, ist es an der Zeit, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Oder es ist sinnvoll, eine Geschäftsbeziehung zu beenden. Es gilt die bewährte kaufmännische Erkenntnis, dass die besten Geschäfte manchmal diejenigen sind, die man nicht macht. Die Deutsche Pfandverwertung berät Gläubiger aufgrund jahrelanger Expertise mit Hinweisen aus der Praxis unterstützt sie bei der zeitnahen Durchsetzung ihrer fälligen Forderungen durch öffentliche Versteigerungen auf Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Frau Dagmar Gold
Bierhäuslweg 9
83623 Dietramszell
Deutschland

fon ..: 08027 908 9928
web ..: http://www.deutsche-pfandverwertung.de
email : office@deutsche-pfandverwertung.de

Deutsche Pfandverwertung Ostermayer & Dr. Gold GbR ist als führendes deutsches Versteigerungsunternehmen für die Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten für Sachen aller Art sowie für Rechte – wie Unternehmensanteile, Wertpapiere, Patente, Markenrechte oder Domains – deutschlandweit tätig, auch für Fälle mit internationalem Bezug. Das Unternehmen wird von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern betrieben, die von Gesetzes wegen zur Durchführung einer Öffentlichen Versteigerung befugt sind. Wir bieten die einfache und schnelle Alternative zur Umsetzung der Forderungsrealisierung mittels der Pfandrechtsverwertung aller Art. Bei der Verwertung akquirieren wir auch international, um einen größtmöglichen Käuferkreis zu erreichen. Unsere Auftraggeber sind Kreditinstitute, Unternehmer, die öffentliche Hand, Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte, Immobiliengesellschaften, Speditionen, Logistiker, Unternehmen, Erben und Privatpersonen.
Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

Pressekontakt:

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Wirtschaft

Notverkauf – großes Konvolut Pfälzer Weine von der Kellermeisterlegende Bernhard Siegel

Das Gesamtkonvolut von 69.552 Flaschen wird aufgrund besonderer Umstände weit unter Gestehungspreis für 1 EUR pro Flasche inklusiv Aufgeld in einer öffentlichen Versteigerung aufgerufen.

BildDie Deutsche Pfandverwertung ist damit beauftragt, aufgrund Lagerhalterpfandrecht am Donnerstag, den 12.09.2024 ab 14.00 Uhr ein großes Konvolut mit fünf verschiedenen Weinen, ge-packt in 3 Flaschen pro Karton, von Bernhard Siegel öffentlich zu versteigern.

Für schnellentschlossene Käufer könnte sich eine einmalige Gelegenheit bieten, diese Weine enorm günstig einzukaufen:

Rosé, Pfalz, Jahrgang 2022, Anzahl Flaschen 22.356, Anzahl Kartons 7.452, Anzahl Paletten 69.
Sauvignon blanc, Pfalz, Jahrgang 2022, Anzahl Flaschen 11.664, Anzahl Kartons 3.888, Anzahl Paletten 36.
Weissburgunder, Pfalz, Jahrgang 2022, Anzahl Flaschen 14.904, Anzahl Kartons 4968, Anzahl Paletten 36.
Riesling, Pfalz, Jahrgang 2022, Anzahl Flaschen 9.396, Anzahl Kartons 3.132, Anzahl Paletten 29.
Grauburgunder, Pfalz, Jahrgang 2022, Anzahl Flaschen 11.232, Anzahl Kartons 3.744, Anzahl Paletten 26.

Das Gesamtkonvolut von 69.552 Flaschen wird aufgrund besonderer Umstände weit unter Gestehungspreis für 1 EUR pro Flasche inklusiv Aufgeld aufgerufen. Der Ausrufpreis für alle Weine ohne Aufgeld beträgt gesamt 53.500 EUR.

Der Zuschlag erfolgt online in einer Online-Live-Versteigerung mit Live-Stream. Gebote werden am Versteigerungstag online live sowie vorab als Online-Vorgebot oder schriftliches Gebot entgegengenommen.

Die Informationen, Video, Fotos und Konditionen zur Versteigerung sind abrufbar auf
www.deutsche-pfandverwertung.de. Eine rechtzeitige Registrierung zur Online-Live-Versteigerung beziehungsweise für ein Telefongebot erforderlich.

Die Versteigerung wird durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer Herr Eberhard Ostermayer bewirkt.

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Wir sind Gründungsmitglied des BvV e.V. – Bundesverband der öffentlich bestellten, vereidigten und besonders qualifizierten Versteigerer, Berlin.

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