Tag Archives: Kündigung

Uncategorized

Thema Mietrecht: Ist eine außerordentliche Kündigung bei Zerrüttung des Mietverhältnisses wirksam?

Eine Zerrüttung des Mietverhältnisses, ohne pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragsseite, reicht nicht aus, um ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung einzuräumen.

BildFrage: Ist eine außerordentliche Kündigung bei Zerrüttung des Mietverhältnisses wirksam?

Rechtsanwalt Oliver Thieler: Die Antwort lautet nein! Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses, ohne der Feststellung durch ein pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragsseite, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses einzuräumen.

Der BGH hat mit Urteil vom 29.11.2023 (VIII ZR 211/22) folgenden Fall entschieden:

Ein Vermieter verklagte die Mieter auf Räumung und Herausgabe. Die Mieter bewohnen eine im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung. Die Vermieter bewohnen eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Seit mehreren kam es zwischen den Parteien zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen. Die Mieter erstatteten gegen die Vermieter Strafanzeige wegen Verleumdung.

Wegen dieser Strafanzeige und des „zerrütteten“ Mietverhältnisses erklärten die Vermieter die außerordentliche fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Vermieter hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Vermieter ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision wurde vom Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung haben. Die Kündigungserklärung habe nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt.

Ein Mietverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch kann ein wichtiger Grund darstellen, wenn die nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten hat, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund liegen hier nicht vor.

Die Kündigung wurde auf Zerrüttung und die von den Mietern erstattete Strafanzeige gestützt. Diese Gründe rechtfertigten eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr müsse zu der Zerrüttung hinzukommen, dass der Kündigungsgrund aus dem Bereich des Kündigungsgegners stamme. Vorliegend sei zwar eine nachhaltige Zerrüttung des Mietverhältnisses festzustellen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Ursachen aus dem Bereich der Mieter stammten.

Ein hierauf bezogenes pflichtwidriges Verhalten der Mieter, das zu dieser Zerrüttung zumindest beigetragen hat, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Das Gericht ist der Ansicht, dass das Verhältnis der Parteien zueinander bereits seit Jahren von wechselseitigen Anschuldigungen geprägt ist, ohne dass die Ursachen für die hieraus resultierende Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret den Mietern zugerechnet werden konnten. Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses ist nicht wirksam und somit besteht seitens der Mieter kein Räumungs- und Herausgabeanspruch.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Sollten Sie einem ähnlichen Erbrechtsfall ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Sie können uns entweder unter 089/44 232 990 anrufen oder per E-Mail muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen oder das Kontaktformular verwenden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-thieler.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Oliver Thieler
Bahnhofstr. 100
Gräfelfing 82166
Deutschland

fon ..: 089 / 44 232 990
fax ..: 089 / 44 232 9920
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Oliver Thieler
Bahnhofstr. 100
Gräfelfing 82166

fon ..: 089 / 44 232 990
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Uncategorized

Inhouse-Schulungen / Seminare für den Personalrat – bundesweite Schulungen in der Behörde.

Fortbildung für Mitglieder von Personalräten, Ersatzmitgliedern, JAV und SBV. Seminare für Behörden, Jobcenter u.a. …, BPersVG und alle Länder-PersVG / Länder-PVG.

Die Praktiker-Seminare GbR führt bundesweit (kostengünstige) praxisnahe Inhouse- Seminare, insbesondere auch für Personalräte, mit hochqualifizierten Dozenten durch. Einige der Themen: PersVG bzw. LPVG (Personalvertretungsrecht – Bund und Länder), Grundlagen und Vertiefung, allgemeines Arbeitsrecht für Personalräte, Abmahnung, Kündigung, Betriebsübergang, Mobbing, Arbeitszeugnis u.a. … Unsere Seminare führen wir durch in Behörden, im Jobcenter, bei Sozialversicherungsträgern, Ärztekammern u.a. … Nähere Informationen erhalten Sie unter

http://www.praktiker-seminare.com

oder

http://www.personalrat-seminare.com

Zu unseren Seminaren für den Personalrat:

Hier werden in den Grundlagenseminaren Grundkenntnisse vermittelt zu den PersVG bzw. PVG (Personalvertretungsgesetzen) aller Bundesländer und des Bundes (BPersVG) und zur Personalratsarbeit. Natürlich bieten wir auch Vertiefungsseminare an. Das jeweilige PersVG steht dabei im Mittelpunkt; es werden aber auch allgemeinere arbeits- und beamtenrechtliche Fragen behandelt, die mit der Personalratsarbeit im Zusammenhang stehen (bspw. Kündigung, TVÖD oder TV-L, Befristungen, Zeugniserteilung, AGG, Teleheimarbeit u.a….). Dabei werden natürlich auch besondere Schwerpunktwünsche Ihrerseits berücksichtigt.

Unsere Philosophie:

1) Wir fragen nicht danach, was „en vogue“ ist, sondern streben praxisnah und kompetent gestaltete Seminare an. Vermeidung von überflüssigen avantgardistischem Gehabe beim Anbieten und Durchführen der Seminare. Wir arbeiten mit guten Partnern zusammen.

2) Es kommen nur Dozenten zum Einsatz, die über gute didaktische und kommunikative Fertigkeiten verfügen und an deren fachbezogenen Kenntnissen kein Zweifel zulässig ist. Sie müssen sich in der Praxis bewährt haben.

3) Vermeidung aller Bürokratie bei der Organisation der Seminare und beim Verwalten der gesamten Seminaranbietertätigkeit. Dadurch können wir die Kosten gering halten und sehr günstige Seminargebühren gewährleisten. Wir anerkennen den Normenkatalog und die Weiterbildungsleitlinien des „Forums Werteorientierung in der Weiterbildung“.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Praktiker-Seminare GbR
Herr Axel Quandt
Ollenhauerstrasse 46
13403 Berlin
Deutschland

fon ..: 0162-4347095
web ..: http://www.praktiker-seminare.com
email : admin@praktiker-seminare.com

Die Praktiker-Seminare GbR führt bundesweit (kostengünstige) praxisnahe Inhouse- Seminare, insbesondere auch für Personalräte, mit hochqualifizierten Dozenten durch.

Pressekontakt:

Praktiker-Seminare GbR
Herr Axel Quandt
Ollenhauerstrasse 46
13403 Berlin

fon ..: 0162-4347095
web ..: http://www.praktiker-seminare.com
email : admin@praktiker-seminare.com

Uncategorized

Preissteigerungen im Baugewerbe absichern: Bauministerium erweitert Anwendung der Stoffpreisgleitklauseln

Lieferengpässe halten an, Bauvorhaben werden ausgebremst. Für mehr Kalkulationssicherheit verlängert der Bund die Stoffpreisgleitklauseln ab sofort – auch für bestehende Verträge.

BildMünchen, 07.07.2022 Unkalkulierbare Baustoffpreise und Lieferengpässe sind seit Beginn des Ukrainekrieges Alltag im Baugewerbe. Am 25. März erließ das Bundesbauministerium daher Stoffpreisgleitklauseln, die zunächst bis Juni gültig sein sollten. Zahlreiche Länder und öffentliche Auftraggeber haben die Bundesregelung übernommen, die Klauseln haben sich bewährt. Deshalb verlängerte der Bund die Regelung bis 30.12.2022 und erweiterte den Anwendungsbereich. Sie gilt seit Neustem auch für bestehende Verträge.

Im Wesentlichen sind folgende Neuregelungen zu beachten:

1. Um für die Unternehmen die Planungssicherheit zu erhöhen, wird die Befristung von drei auf sechs Monate verlängert.

2. Stoffpreisgleitklauseln kommen zum Tragen, wenn der Stoffanteil 0,5% der Auftragssumme übersteigt. Bisher lag die Anwendungsschwelle bei 1,0. Dies führte zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Unternehmen.

3. Wichtig bei Vergabeverfahren: Zur Vereinfachung der Anwendung der Stoffpreisgleitklauseln und zur Risikoreduzierung bei der Angebotskalkulationen des Unternehmers soll die Stoffpreisgleitklausel künftig auf dem tatsächlichen Angebotspreis basieren. Bisher haben Bauverwaltungen den Angebotspreis definiert.

4. Weiterhin bleibt es der Einzelfallbetrachtung vorbehalten, ob das Festhalten an einem Vertrag aufgrund von Mehrbelastungen für den Unternehmer zumutbar erscheint. Nach wie vor werden feste Prozent- und Betragsgrenzen für unzumutbare Mehrbelastungen nicht rechtlich verankert.

5. Um Erschwernisse und unzumutbare Härten zu vermeiden, können Stoffpreisgleitklauseln auch im Nachhinein vereinbart werden. Der bisher geltende Selbstbehalt wird für bestehende und künftige Verträge auf den einen Satz von 10% reduziert. Mit der Reduzierung des Selbstbehaltes von 20% auf 10% kann das Unternehmen wirtschaftlich einkaufen. Sinken die Einkaufspreise unter den Kalkulationspreis, kommt dem Unternehmen die Einsparung bis 10% zugute, ohne dass der Auftraggeber daran zu beteiligen ist. Steigen die Einkaufspreise, kann eine Preisanpassung erst dann verlangt werden, wenn der Selbstbehalt von 10% überschritten wird.

Stoffpreisklauseln müssen AGB-rechtlich abgesichert sein. Tipps zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel erfahren Sie in unseren VOB/B-Schulungen:

– VOB/B kompakt und Auswirkungen des BGB-Bauvertragsrechts – Die rechtssichere Durchführung von Bauvorhaben

– VOB konforme Leistungsbeschreibung und VOB/C zur Bestimmung des Leistungssolls, Aufmaß und Abrechnung

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
Evastraße 2
81927 München
Deutschland

fon ..: (089) 92 09 09-10
fax ..: (089) 92 09 09-20
web ..: https://www.bvm-seminare.de
email : sperling@bvm-seminare.de

BVM in München steht seit über 20 Jahren für die kompetente Schulung und Beratung in baurechtlichen und bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Weiterbildungsangebote zum Streitlöser DGA-Bau-Zert® und Wirtschaftsmediator befähigen Bauprojektleiter, Konflikte, insbesondere bei Preisanpassungen und Nachträgen möglichst in Echtzeit zu managen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten bei Gericht zu vermeiden.

In praxisnahen Seminaren vermitteln erfahrene Referenten, Baurechtsexperten und Sachverständige wichtiges Knowhow für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie erfahren alles Aktuelle zur Vergabe und VOB/A, VOB/B und BGB-Bauvertragsrecht, Architektenrecht und HOAI, zum Nachtragsmanagement und Bauablaufstörungen sowie Projektmanagement.

Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite https://www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

Hinweis: Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Pressekontakt:

BVM Bauvertragsmanagement GmbH
Frau Rosina Sperling
Evastraße 2
81927 München

fon ..: (089) 92 09 09-10