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Thema Erbrecht: Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Ein vor dem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig sein.

BildKann ein vor einem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein? Ja, urteilte das OLG Celle in seinem Beschluss vom 09.01.2024 -6 W 175/23 – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts – hier Testamentserrichtung – in die Inhalt, Beweggrund und der Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, so das OLG, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht. Sittenwidrigkeit könne bejaht werden, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren,kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem vor ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Was war geschehen?

Die Erblasserin war wegen ihrer sterbenskranken Tochter in einem Klinikum untergebracht, und zwar kurz vor deren Tod im gleichen Krankenzimmer. Auf Anregung des Klinikums wurde für die Erblasserin eine Betreuung eingerichtet und eine ihr unbekannte Person zur Betreuerin bestellt. Bei ihrer Anhörung durch das Betreuungsgericht erklärte die Erblasserin, ein Testament zugunsten der Kirche errichten zu wollen. Die Betreuerin beauftragte einen Notar, ein Testament zu errichten. Daraufhin begab sich der Notar ins Krankenhaus und beurkundete ein Testament, ich welchem die Erblasserin die Berufsbetreuerin als Alleinerbin einsetzte.

Das OLG nahm Sittenwidrigkeit vor allem deshalb an, weil nicht die Erblasserin, sondern deren Betreuerin den Notar beauftragt hatte, obwohl erstere hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen sei. Unprofessionell sei es – so der Senat -gewesen, dass die Betreuerin die Erblasserin nach dem Tod der Tochter bei sich aufgenommen habe. Auch der zeitliche Ablauf spiele eine gewichtige Rolle. So hätten zwischen ihrer Bestellung zur Betreuerin und der Beurkundung des Testaments nur zwei Wochen gelegen.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Erbrecht und darüber Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Erbrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern unsere Mandanten in allen außergerichtlichen als auch in allen gerichtlichen Erbrechtsverfahren.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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fax ..: 089 / 44 232 9920
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email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Erbrecht: Gebührenfreiheit bei Zweijahresfrist zur Grundbuchberichtigung

Rechtsanwalt Thomas van Eimern (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH) erläutert eine Gerichtsentscheidung zur Gebührenfreiheit bei Zweijahresfrist zur Grundbuchberichtigung.

BildDas OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 22.12.2023 – 19 W 95/22 (Wx) – entschieden, dass die Zweijahresfrist, innerhalb der Antragsteller nach einem Erbfall die Berichtigung des Grundbuchs gebührenfrei (!) beantragen kann, sich nicht verlängert, wenn den Antragsteller an der Versäumung kein Verschulden trifft. Was war passiert? Die Erblasserin war am 04.08.2018 verstorben; zum Nachlass gehörte Grundbesitz; ein Erbschein wurde erst am 02.12.2020 erlassen. Jetzt erst stellte der Erbe Antrag auf Berichtigung. Das Grundbuchamt legte die Kostenrechnung; das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Antragstellers ab. Mit dieser Auffassung folgte das OLG der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung.

Also: Beim Berichtigungsantrag an den Ablauf der zweijährigen Frist denken, sonst kostet es Geld!

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Thema Erbrecht: Schadensersatz eines Miterben gegen vom Erblasser bevollmächtigten Miterben

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt den Schadensersatz eines Miterben gegen vom Erblasser.

BildDas OLG Brandenburg, 3 U 47/23 hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Erblasser hatte einem Familienangehörigen Kontovollmacht erteilt; der bevollmächtigte Miterbe machte regen Gebrauch von der Vollmacht und hob „fleißig“ Geldbeträge vom Konto des Erblassers ab. Dieses Verhalten stieß auf wenig Gegenliebe beim anderen Miterben; dieser verlangte vom Bevollmächtigen, er möge Auskunft über die Geldabhebungen erteilen und wie er das abgehobene Geld verwendet habe. Der Bevollmächtigte weigerte sich mit dem Argument, dass er als Familienangehöriger nicht rechenschaftspflichtig sei. Da irrte er. Das OLG entschied, dass der Bevollmächtige die verlangte Auskunft erteilen müsse, weil er Geldgeschäfte für den Erblasser getätigt habe; ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten genüge idR nicht. Außerdem müsse der Bevollmächtigte nachweisen, dass er das abgehobene Geld zweckentsprechend verwendet habe. Das konnte er nicht; also verurteilte ihn das OLG zur Auskunfterteilung und Herausgabe der abgehobenen Gelder an die Erbengemeinschaft.

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Thema Erbrecht: Im Testament kann ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen den Erben zu bestimmen

Rechtsanwalt van Eimern von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH eist darauf hin dass im Testament ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen kann den Erben zu bestimmen.

BildVor kurzem hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom vom 25.09.2023 (Az. 33 Wx 38/23 e) entschieden, dass ein(e) Erblasser(in) in einem Testament die Frage, wen er oder sie zum Erben bestimmen möchte, nicht davon abhängig machen darf, wer den/die Erblasser(in bis zum Tod pflegt. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf ein(e) Erblasser(in) die Entscheidung, wer Erbe werden soll , nicht einem Dritten überlassen. Tut er oder sie es dennoch, ist das Testament unwirksam und es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Dieses Beispiel lehrt, dass man die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, stets einem „Profi“, z.B. einem Fachanwalt für Erbrecht, überlassen sollte, sonst kann es eine böse Überraschung geben!

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Thema Erbrecht: Welche Mindestanforderungen müssen Sie bei einer Testamentserstellung beachten?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt die Mindestanforderungen bei einer Testamentserstellung.

BildWenn Sie selbst ein Testament errichten wollen, achten Sie darauf, dass Sie das Schriftstück mit „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ kennzeichnen. Tun Sie das nämlich nicht und schreiben stattdessen Ihre Wünsche zur Verteilung des Vermögens nach Ihrem Ableben z.B. nur in einen Brief, Notizzettel oder in Ihr Tagebuch, könnte problematisch sein, ob Sie überhaupt testieren wollten. Um rechtswirksam zu sein, müssen Sie das Dokument eigenhändig verfassen; also bitte nicht den PC oder die gute alte Schreibmaschine verwenden! Vergessen Sie nicht, das Schriftstück mit aktuellem Datum zu versehen und zu unterschreiben! Ein Obergericht hatte in einem Fall, in welchem ein Kneipier auf einem Notizzettel verfügt hatte, dass nach seinem Tod seine Lebensgefährtin alles „kriegen“ sollte, zwar zugunsten des Erblassers entschieden, dass er habe testieren wollen, überzeugt war das Gericht vom Testierwillen aber erst nach einer Beweisaufnahme!

Eine teure Inanspruchnahme des Gerichts hätte der Erblasser verhindern können, wenn er gleich einen „Profi“ mit der Testamentserstellung beauftragt hätte.

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