Tag Archives: Datenschutzbeauftragter

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Erforderlichkeit eines Datenschutzbeauftragten:

Der Datenschutzbeauftragte hilft, rechtliche Risiken zu minimieren, fördert das Vertrauen der Kunden und sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung datenschutzkonformer Prozesse.

Bild„Ein Datenschutzbeauftragter ist für Unternehmen unerlässlich, um den strengen Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden und personenbezogene Daten zuverlässig zu schützen und die Mitarbeitenden zu schulen und zu sensibilisieren.“

Erforderlichkeit eines Datenschutzbeauftragten:
Wir haben als Bildungsinstitut Wirtschaft schon viele Datenschutzbeauftragte ausgebildet und finden es wichtig, dass die Teilnehmenden sowohl die rechtlichen Bestimmungen kennen als auch Tipps für die Umsetzung und Akzeptanz im Unternehmen bekommen. Der Datenschutzbeauftragte hilft, rechtliche Risiken zu minimieren, fördert das Vertrauen der Kunden und sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung datenschutzkonformer Prozesse. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung ist der DSB ein zentraler Akteur, der Unternehmen dabei unterstützt, den verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Daten zu gewährleisten und den langfristigen Erfolg zu sichern.

Weiterhin ist Fakt, dass es in einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Daten eine der wertvollsten Ressourcen darstellen, der Schutz personenbezogener Informationen immer stärker in den Fokus rückt. Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der den Umgang mit persönlichen Daten streng reglementiert. Eine der zentralen Anforderungen der DSGVO betrifft die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB). Doch warum ist es für Unternehmen so wichtig, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, und welche Rolle spielt dieser in der Unternehmensstruktur?

Gesetzliche Verpflichtung nach Art. 37 DSGVO:
Laut Artikel 37 der DSGVO sind Unternehmen, die besonders umfangreiche Datenverarbeitungen vornehmen, dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Dies betrifft unter anderem Unternehmen, die regelmäßig und systematisch personenbezogene Daten überwachen oder besonders sensible Daten, wie z. B. Gesundheitsdaten, verarbeiten. Nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere Unternehmen, die solche Datenmengen bearbeiten, fallen unter diese Regelung. Die Nicht-Ernennung eines DSB kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben und zu empfindlichen Geldstrafen führen.

Wirksamer Schutz vor rechtlichen Risiken:
Ein Datenschutzbeauftragter gewährleistet zudem, dass das Unternehmen die geltenden Datenschutzgesetze einhält und so potenziellen Bußgeldern und Imageschäden vorbeugt. Da die DSGVO hohe Strafen für Verstöße vorsieht, kann eine Vernachlässigung des Datenschutzes zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Der DSB fungiert als Berater und hilft dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Datenschutzverletzungen präventiv zu verhindern.

Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner – Vorteile bei einer Due Dilligence Prüfung:
In der heutigen Geschäftswelt erwarten Kunden und Partner, dass ihre Daten sicher und verantwortungsvoll behandelt werden. Datenschutzverletzungen können das Vertrauen in ein Unternehmen nachhaltig schädigen. Ein Datenschutzbeauftragter trägt dazu bei, Datenschutzprozesse zu implementieren und zu überwachen, um den Schutz der Daten zu garantieren. Unternehmen, die einen DSB haben, senden ein klares Signal an ihre Kunden, dass ihnen der Schutz persönlicher Daten wichtig ist.

Interne Prozesse und Effizienz – Erforderlichkeit eines Datenschutzbeauftragten:
Der Datenschutzbeauftragte sorgt nicht nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern hilft auch dabei, interne Prozesse zu optimieren. Durch seine Expertise kann er sicherstellen, dass datenschutzkonforme Prozesse effizient in die Unternehmensabläufe integriert werden, ohne den Betrieb unnötig zu belasten. Der DSB kann zudem Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeiter anbieten, um ein Bewusstsein für datenschutzkonformes Verhalten zu schaffen.

Bewältigung technischer Herausforderungen:
Mit dem fortschreitenden Einsatz von Technologien wie Cloud Computing, Künstlicher Intelligenz und Big Data wird der Schutz personenbezogener Daten immer komplexer. Ein Datenschutzbeauftragter verfügt über das notwendige technische und juristische Know-how, um mit diesen Herausforderungen umzugehen. Er unterstützt das Unternehmen dabei, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. Verschlüsselung und Pseudonymisierung, um die Datensicherheit zu gewährleisten.

Unabhängigkeit und neutrale Überwachung:
Der Datenschutzbeauftragte nimmt eine unabhängige Rolle innerhalb des Unternehmens ein. Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorgaben neutral und objektiv. Dies bedeutet, dass der DSB keine Interessenabwägungen zu Gunsten der Unternehmensstrategie vornimmt, sondern stets die gesetzlichen Anforderungen und den Schutz der betroffenen Personen im Blick hat. Diese Unabhängigkeit ist von entscheidender Bedeutung, um datenschutzrechtliche Konflikte innerhalb des Unternehmens zu vermeiden.

Fazit:
Die Rolle des Datenschutzbeauftragten ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Unternehmensführung. Er schützt das Unternehmen vor rechtlichen Risiken, stärkt das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner und hilft, den Datenschutz als integralen Bestandteil der Unternehmensprozesse zu verankern. In einer Zeit, in der der Wert personenbezogener Daten stetig steigt und gleichzeitig die Bedrohungen durch Datenschutzverletzungen zunehmen, ist der Datenschutzbeauftragte ein unverzichtbarer Akteur im Unternehmen.

Link zu unserem Online Lehrgang: „Zertifizierter Datenschutzbeauftragter“ vom Bildungsinstitut Wirtschaft

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Bildungsinstitut Wirtschaft
Frau Nicole Biermann-Wehmeyer
Up de Welle 17
46399 Bocholt
Deutschland

fon ..: 02871-239508-8
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Die Themen werden in modernen Präsentationen für die Kunden vorbereitet und praxisnah und lebendig in Workshops an die Teilnehmer/innen weitergegeben.

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EU-Studie: Handlungsbedarf bei der Rolle von Datenschutzbeauftragten

Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) schlägt Alarm: Datenschutzbeauftragte verfügen oftmals über eine zu geringe Ressourcenausstattung, sind mit Aufgaben belastet & vernachlässigen Fortbildungen.

Bild_UIMC: Ohne Sensibilisierung des Managements geht es nicht._

_Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) schlägt Alarm: Datenschutzbeauftragte verfügen oftmals über eine zu geringe Ressourcenausstattung, sind mit anderen Aufgaben belastet und/oder vernachlässigen Fort- und Weiterbildungen. Kurz: Artikel 38 Abs. 2 der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) wird vielfach verletzt. Eine vom EDSA in Auftrag gegebene Untersuchung belegt nun, dass diese Regelung in vielen Unternehmen und Organisationen nicht eingehalten wird. „Die Studie belegt, was oftmals bereits vermutet wurde: Datenschutzbeauftragte sind zwar im Unternehmensorganigramm vorhanden, finden aber im Betriebsalltag nicht statt“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein anlässlich der Vorstellung der Studienergebnisse und fordert neue Impulse, um die Position des Datenschutzbeauftragten zu stärken. Wie das gelingen kann – und warum es so schwer wird, wenn man einen eigenen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen hat. Ein Blick in die Studie sorgt für Klarheit. _

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ist ein unabhängiges europäisches Gremium und ist die Dachorganisation, die die nationalen Datenschutzbehörden der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenbringt. Ziel der gemeinsamen Gremiumsarbeit ist eine einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung. Auch deshalb setzt sich das Gremium regelmäßig mit der Ausgestaltung der Rolle des Datenschutzbeauftragten auseinander. Fest steht: Datenschutzbeauftragte verfügen idealerweise über umfangreiches Fachwissen, werden für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen herangezogen und können in Unternehmen und öffentlichen Stellen großen Einfluss ausüben, um den Datenschutz umzusetzen.

Der Bericht „2023 Coordinated Enforcement Action – Designation and Position of Data Protection Officers“ wurde vom EDSA in seiner Januar-Sitzung angenommen. Der Bericht ist das Ergebnis einer EU-weit koordinierten Untersuchung und listet die Hindernisse auf, mit denen Datenschutzbeauftragte derzeit konfrontiert sind, sowie eine Reihe von Empfehlungen zur weiteren Stärkung ihrer Rolle. 

Die Aufsichtsbehörden kritisieren die unzureichende Ressourcenausstattung – Finanzen und Arbeitszeit – der Datenschutzbeauftragten. Die DSGVO schreibt aber vor, dass Datenschutzbeauftragte (DSB) die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen. Datenschutzbeauftragte seien aber häufig mit anderen Aufgaben überfrachtet. Aufgrund der Aufgabenfülle und Arbeitsdichte bliebe oftmals nicht genügend Zeit, um sich ausreichend – ggf. auch mit Unterstützung eines Teams – den Aufgaben als Datenschutzbeauftragte zu widmen.

Daneben ist die Definition der Rolle im Unternehmen ein Spannungsfeld für einen DSB. Sowohl die Aufgabenzuweisung als auch die zugewiesene Rolle im Unternehmen entsprächen häufig nicht den Vorgaben der DSGVO. Interessenkonflikte sind vorprogrammiert, wenn Datenschutzbeauftragte in Ihrer Teilzeitaufgabe noch Managementaufgaben wahrnehmen, wie z. B. in der IT, im Personalwesen oder im Vertrieb. 

„Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, neben einer Bestandsaufnahme und beständigen Revision, regelmäßig das Management zu informieren und zu sensibilisieren. Wenn das Management die Risiken besser versteht, kann es auch entsprechende Maßnahmen ergreifen,“ so der mehrfach bestellte Datenschutzbeauftragte Dr. Voßbein. „Auch wenn wir uns natürlich hier und da auch mehr Ressourcen für eine noch bessere Umsetzung des Datenschutzes wünschen,“ wie er mit einem Augenzwinkern ergänzt. 

Des Weiteren ermutigen die Aufsichtsbehörden die Unternehmen auch, Datenschutzbeauftragte mit ausreichenden Möglichkeiten, mehr Zeit und Ressourcen für die Aus- und Fortbildung auszustatten. Auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist ein gangbarer Weg, um das Spannungsfeld Rollendefinition des DSB im Unternehmen zu lösen. 

Übrigens: Aufgrund der Ergebnisse haben bereits zehn Datenschutzaufsichtsbehörden angekündigt, die Rolle der Datenschutzbeauftragten weiter zu untersuchen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

UIMC Dr. Voßbein GmbH & Co KG
Herr Jörn Voßbein
Otto-Hausmann-Ring 113
42115 Wuppertal
Deutschland

fon ..: 0202-946 7726 200
web ..: https://www.uimc.de/
email : consultants@uimc.de

Wir sind eine mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit. Im Jahr 1997 gegründet, gehören wir im Datenschutz zu den Marktführern und bieten als Vollsortimenter von einzelnen Tools bis hin zum Komplett-Outsourcing in Form einer externen Datenschutzbeauftragung sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung an.

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UIMCooperation GmbH
Herr Tim Hoffmann
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Konstruktiv-kritischer Mahner Ulrich Kelber soll Datenschutzbeauftragter bleiben

Das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) kritisiert Hängepartie der Bundesregierung bei zweiter Berufung des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber.

BildBonn, 05.12.2023 – Wie die Legal Tribune Online und andere Medien berichten, soll sich die Bundesregierung schwertun, bei der Besetzung des Postens des Bundesdatenschutzbeauftragten. In einem Interview mit dem Handelsblatt zeigte sich Ulrich Kelber hingegen bereit für eine zweite Amtszeit. Nicht so klar sind die Aussagen der Regierungsparteien, die auf Nachfrage der Legal Tribune Online ausweichende Antworten gaben.

Der DPNW-Vorsitzende Dieter Adler äußert sich besorgt: „Ganz offensichtlich will die Bundesregierung den konstruktiv-kritischen Mahner Ulrich Kelber mundtot machen. Ulrich Kelber ist ein zuverlässiger und fachkundiger Datenschützer, der sich immer dann deutlich zu Wort meldete, wenn es notwendig war. Das scheint insbesondere Gesundheitspolitikern nicht zu schmecken, die ohne Rücksicht auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung oder dem Schutz persönlicher Daten alles digitalisieren wollen, was nicht bei Drei auf dem Baum ist.“

Weiter führt Dieter Adler aus: „Wir schätzen Ulrich Kelber als unabhängigen Datenschutzbeauftragten, der für den Schutz der Bürger- und Patientenrechte eintritt. Dabei scheut er nicht den Konflikt mit anderen Institutionen und Politikern. Gerade in Zeiten, in denen die digitale Vernetzung immer mehr und schneller an Bedeutung gewinnt, braucht man wachsame Datenschützer, wie Professor Kelber. Ein solcher Datenschützer ist wie ein aufmerksamer Schiedsrichter: unbequem, wenn er das Spiel unterbricht und wichtige Entscheidungen trifft. Aber gleichsam unerlässlich, damit nicht Anarchie regiert. Genau dies ist seine nach europäischem Recht vorgesehene Amtsfunktion.“

„Sollte Kelber nicht wiedergewählt werden, wäre das ein großer Verlust für die Datendemokratie in Deutschland“, so Adler. Weiter meinte er: „Streitbare Amtsträger mit Kontrollfunktion, die sich in den Dienst der Bürger stellen, sind selten genug. Da wäre es umso schmerzhafter, wenn wir einen klugen Kopf, wie Ulrich Kelber, wegen dem Postengeschacher der Regierungsparteien verlieren. Dabei muss die Nachbesetzung nach europäischen Vorgaben der DSGVO, unabhängig und transparent zu erfolgen. „

Über den Verband
Das „Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk – Kollegennetzwerk Psychotherapie“ (DPNW) wurde am 02.05.2019 in Bonn gegründet. Es hat über 2.300 Mitglieder und 13.000 Abonnenten seines Freitags-Newsletters. Damit ist der DPNW drittgrößter Berufsverband im Bereich Psychotherapie. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender: Dipl.-Psych. Dieter Adler, 2. Vorsitzende: Dipl.-Psych. Claudia Reimer, Dipl.-Päd. Sevgi Meddur-Gleissner. Mehr unter: www.dpnw.de

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Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk – DPNW
Herr Dieter Adler
Karmeliterstraße 1c
53229 Bonn
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Herr Ulrich Hanfeld
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Whistleblowerhotline und IT

Bei allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers gewahrt sein, damit dieser keinerlei Repressalien zu befürchten hat. Auch die IT Abteilung muss außen vor sein.

BildAutorin & Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer – Expertin für Compliance Themen

Whistleblowerhotline und IT
Die Richtlinie umfasst folgende Anforderungen an die digitale Umsetzung:

Einrichtung von Kanälen und Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Meldung
Schutz der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden
Empfangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten
Dokumentation aller eingehenden Meldungen
Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen den Hinweisgeber zu verhindern (etwa Einschüchterung, Rufschädigung oder fristlose Kündigung)
Erfordernisse in der digitalen Umsetzung
Welche Erforderlichkeiten gibt es nun für die digitale Umsetzung. Ich habe einige wichtige Punkte zusammengestellt:

Eindeutige Meldewege
Aufklärung und Handreichung über Möglichkeiten und Grenzen
Sicherer Kommunikationsweg
Eingangsbestätigung
Rückmeldung
„Sicheres Postfach“
Das Postfach wird bei Meldung erstellt und ist z.B. nur über einen generierten Code abrufbar
Dokumentation aller eingegangenen Meldung
In allen Schritten gilt, dass Vertraulichkeit und Schutz gewährleistet werden müssen. Gerade in der heutigen Zeit ist der Datenschutz extrem wichtig.

Erfordernisse und Anforderungen
Es reicht aus, eine Meldestelle konzernweit einzurichten. Das HinSchG erlaubt mit dem sog. „Konzernprivileg“ konzernweite Meldestellen. Danach kann die interne Meldestelle eines Unternehmens auch innerhalb eines Konzerns zentral bei einer Konzerngesellschaft eine unabhängige und vertrauliche Stelle als Dritter im Sinne des § 14 Absatz 1 HinSchG angesiedelt werden. Dabei ist es notwendig, dass die originäre Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß weiterzuverfolgen und zu beheben, immer bei dem jeweiligen beauftragenden Konzernunternehmen verbleibt. Für hinweisgebende Personen muss ein leichter Zugang gewährleistet (z.B. keine sprachlichen Barrieren) sein.

Der Scope in der digitalen Umsetzung : Usability und Zugänglichkeit des Systems

Unternehmen sollten intensiv ein einfach zu nutzendes, internes Hinweisgebersystem unterstützen, um möglichst starke Anreize zu setzen, dass das interne Hinweisgebersystem vorrangig genutzt wird und somit ein externer Hinweis möglichst unterbleibt.

Die Unternehmen sollten dafür den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens an die Hand geben. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch jedoch nicht beschränkt oder erschwert werden.

Vertraulichkeit & Dokumentation
Wie sieht es nun mit der Vertraulichkeit und Beschränkung von Nutzern aus?
Die eigene IT Abteilung muss von den Informationen abgeschirmt sein – da sie in der Regel nicht die zuständige Stelle zur Bearbeitung der Meldungen ist. Einzig die zur Bearbeitung der Meldungen zuständige Stelle darf Inhalte einsehen

Wie sieht es mit der Dokumentation im System aus?
Die in einer Meldestelle für die Entgegengenahme von Meldungen zuständige Stelle, dokumentiert alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes. Erfolgt die Meldung über das Telefon oder über eine andere Art der Sprachübermittlung, darf eine brauchbare Tonaufzeichnung des Gespräches nur mit der Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Die Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Anforderungen an das IT-System
Welche Anforderungen werden nun an die Datensicherheit gestellt.

Folgende Maßnahmen fallen unter den Begriff: „Geeignete technische Sicherheitsmaßnahmen“

Schutz vor maschinellen Angriffen
Erstellung und Zugang zum sicheren Postfach
Einsichtnahme nur durch Hinweisgeber
Beschränkung von Nutzerzugängen
Kein Zugriff der Betreibenden Personen des Systems
Alleiniger inhaltlicher Zugriff zuständige Meldestelle
Verschlüsselung der Falldaten
Übermittlungssicherheit (via SSL / EtoE)
Serverstandort (und z.B. ISO 27001 für den Hostingbetreiber)
Praktische Umsetzung – Whistleblowerhotline und IT
Die Vertraulichkeit der Meldungen ist digital abbildbar.
Bei allen Meldekanälen muss die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers gewahrt sein, damit dieser keinerlei Repressalien zu befürchten hat.
Da alle Meldungen von Verstößen dokumentiert und Folgemaßnahmen ergriffen werden müssen, sollte jede Meldung abrufbar und für Compliance-Beauftragte leicht zu bearbeiten sein.

Internationale bzw. globale Unternehmen sollten auf eine orts- und zeitunabhängige Hinweisabgabe achten

Bei der Umsetzung des internen Meldekanals sollte darauf geachtet werden, dass die für die Bearbeitung der Meldungen zuständigen Mitarbeitenden speziell geschult und auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sind, damit sie die Meldungen effizient bearbeiten und die Kommunikation mit den Hinweisgebenden sowie geeignete Folgemaßnahmen einleiten können.

Welche Maßnahmen sind zu empfehlen?
Binden Sie bereits in die Onboarding Prozesse Compliance und Datenschutz Schulungen sowie eine Aufklärung zur Whistleblowerhotline mit ein.

Evaluieren Sie Ihr Compliance Management System durch regelmäßige Risikoanalysen und Anpassungen. Auch an dieser Stelle sollten die Ergebnisse der Whistleblowerhotline integriert werden.

Sorgen Sie für ein Handbuch, welches für jeden Mitarbeitenden zugänglich ist!

Veröffentlichen Sie regelmäßig Compliance Hinweise im Intranet!

Veranstalten Sie regelmäßige Schulungen und E-Learnings!

Ich stehe für Beratungen zur Verfügung.

Viel Erfolg!

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Bildungsinstitut Wirtschaft
Frau Nicole Biermann-Wehmeyer
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46399 Bocholt
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Die Themen werden in modernen Präsentationen für die Kunden vorbereitet und praxisnah und lebendig in Workshops an die Teilnehmer/innen weitergegeben.

Die Präsentationen werden den Teilnehmern in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
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Whistleblowerhotline und Datenschutz Teil 3

Wenn Sie daran interessiert sind, eine Rolle als Compliance Officer zu übernehmen, ist eine qualitativ hochwertige Ausbildung der erste Schritt auf diesem Weg.

BildAutorin & Juristin Nicole Biermann-Wehmeyer – Expertin für Compliance Themen

Whistleblowerhotline und Datenschutz
Integration der Whistleblower und Datenschutz
Mit der Bearbeitung von Meldungen zu Verstößen geht in der Regel auch die Verarbeitung personenbezogener Daten einher.
Die Anwendbarkeit der DSGVO und des BDSG ist auch bei der Implementierung der Whistleblowerhotline gegeben.
Es besteht ein erhöhter Compliance-Aufwand, da bei der Einrichtung der Whistleblower-Hotline oder entsprechender Online-Lösungen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden müssen. Es handelt sich um die
Verarbeitung personenbezogener Daten. Somit ist eine Geltung der DSGVO und dem BDSG gegeben.

Wann ist ein Personenbezug der Daten gegeben?
Im Rahmen der Whistleblower-Hotline kann ein Personenbezug in mehreren Konstellationen gegeben sein.
Die Whistleblower-Richtlinie schreibt zum Datenschutz lediglich vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO erfolgen soll und fordert die Mitgliedstaaten pauschal auf, den Datenschutz zu gewährleisten.
Im Bereich der Whistleblower-Hotline finden spezielle Anforderungen aus DSGVO und BDSG zum Beschäftigungsverhältnis Anwendung.

Ein Weg für Unternehmen, zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen zu verhindern, stellt die Anonymisierung von personenbezogenen Daten dar.

Werden im Rahmen des Meldesystems Daten grundsätzlich nur anonymisiert verarbeitet und liegt insofern gar kein Personenbezug vor, ist auch die DSGVO nicht anwendbar.

Faktisch werden die Meldungen jedoch zumeist personenbezogene Daten enthalten. Zunächst kann es um die Verarbeitung der Daten des Hinweisgebers selbst gehen, wenn er z.B. seinen Namen bei der Meldung eines Missstandes angibt oder für Rückfragen sogar angeben muss.

Kann der Hinweisgeber jedoch anonym handeln, dann liegt an dieser Stelle kein Personenbezug vor. Hier ist denkbar, dass das Hinweisgebersystem auf einem Formularsystem aufgebaut wird, in das der Hinweisgeber sein Anliegen eintragen kann ohne seinen Namen oder eine E-Mail-Adresse preiszugeben.

So wird sichergestellt, dass nicht über eine E-Mail-Adresse oder Telefonnumer ein Personenbezug hergestellt wird.

Personenbezogene Daten in der Sachverhaltsbeschreibung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann außerdem in Bezug auf den Sachverhalt vorliegen, den der Hinweisgeber aufdecken möchte.
In der Sachverhaltsbeschreibung werden sich sehr häufig auch Namen oder andere personenbezogene Daten von anderen Personen wiederfinden, die mit dem Sachverhalt in Verbindung stehen oder die der Hinweisgeber offenlegen möchte. In diesen Fällen ergeben häufig anonymisierte Angaben keinen Sinn, da der Sachverhalt nicht effektiv aufgeklärt werden kann, wenn genauere Informationen zu weiteren Beteiligten fehlen.
Wie kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig werden?
Ist eine anonyme Ausgestaltung des Meldesystems nicht möglich, wird der Anwendungsbereich der DSGVO und BDSG eröffnet sein und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nur erlaubt, wenn eine Rechtfertigung dafür vorliegt.

Einwilligung des Hinweisgebers
Der Hinweisgeber kann eine Einwilligung dafür erteilen, dass sein Name, seine E-Mail-Adresse oder andere personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es ist in diesem Fall eine freiwillige Einwilligung erforderlich.
Eine echte oder freie Wahl die Einwilligung zu erteilen oder sie zu verweigern muss bestehen.
Diesbezüglich gibt es im Beschäftigungsverhältnis in § 26 BDSG zusätzliche Kriterien, die zu beachten sind.
Eine Verarbeitung auf Grundlage des Arbeitsvertrags des Hinweisgebers oder der Person, deren Identität er preisgibt, ist unzulässig. Im Rahmen des Hinweisgebersystems ist der Arbeitsvertrag nicht direkt betroffen und die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht notwendig.

Wann wird eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung zulässig?
Allerdings kann eine Verarbeitung zulässig werden, wenn diese zur Meldung von Missständen erforderlich ist und durch die berechtigten Interessen des Unternehmens gerechtfertigt ist.
Solche Interessen können z.B. die Verhütung von Betrugsfällen im Unternehmen, die Aufdeckung oder Vermeidung von Korruption oder die Gewährleistung finanzieller Sicherheit des Unternehmens sein.
Diese Interessen müssen allerdings mit den Interessen der betroffenen Personen abgewogen werden, damit die Verarbeitung zulässig wird. Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Interessen des Unternehmens werden insbesondere bei Verhaltensweisen der betroffenen Person überwiegen, die einen Straftatbestand erfüllen oder die gegen Menschenrechte und gewichtige Umweltbelange verstoßen.Bei der Meldung von Verstößen gegen interne Regeln ist jedoch gründlich abzuwägen und im Einzelfall zu entscheiden, wessen Interessen überwiegen.

Die Interessen des Unternehmens werden vermutlich nur dann ausreichen, wenn die internen Regeln, gegen die laut Hinweisgeber verstoßen wurde, der Vermeidung der „Katalogstraftaten“ dienen.

Verstöße gegen interne Regeln wie das Gebot der Freundlichkeit in der Kundenbetreuung werden die Verarbeitung personenbezogener Daten wohl nicht rechtfertigen.

Tipps zu den Maßnahmen im Rahmen der Compliance
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