Tag Archives: Betreuungsrechtsreform

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Thema Betreuungsrecht: Erneut rücksichtslose Alleinherrschaft einer Berufsbetreuerin beendet

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH war in der Lage einem völlig verzweifelter Vater bei der Beendigung der Berufsbetreuerung seiner Tochter zu helfen.

BildNachdem er den Rechtsweg gegen die Berufsbetreuerin seiner Tochter bis hin zu einer BGH-Entscheidung erfolglos beschritten hatte, wendete sich ein völlig verzweifelter Vater an unsere Kanzlei.

Der Umgang mit der Tochter wurde von der Berufsbetreuerin in einer Weise gemaßregelt, die jeder ordnungsgemäß geführten Betreuung widersprach. Die Betreuerin begründete jede einzelne, überwiegend unverhältnismäßig restriktive Umgangsentscheidung mit bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen und Sachverständigengutachten, wobei sie jedoch die maßgeblichen Inhalte und Hinweise, die der Wahrung der Selbstbestimmung der Tochter dienten, missachtete. Zwar wurde der Betreuerin der Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ übertragen, dies jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass zunächst die Betroffene selbst über den Umgang mit dem Vater zu entscheiden hat. Nur dann, wenn sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtern sollte oder sie danach verlangte, sollte der Umgang durch die Betreuerin im Einzelnen und konkret bestimmt werden. Die Gerichte verdeutlichten jeweils ausdrücklich, dass der angeordnete Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ von der Betreuerin strikt unter Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Tochter zu handhaben sei.

Im Ergebnis führten Entscheidungen der Betreuerin dazu, dass zwischen Vater und Tochter über eineinhalb Jahre ein Kontakt – persönlich, schriftlich und telefonisch – nicht möglich war.  Nachdem durch unsere Kanzlei ein persönliches Treffen von Vater und Tochter erreicht werden konnte, stellten sich umgehend weitere erhebliche Pflichtverletzungen innerhalb der Betreuungsführung heraus. 

Vor allem wurde deutlich, dass die Betreuerin eigene Entscheidungen für die Betreute traf, ohne auch nur mit ihr darüber zu sprechen. Deshalb wurde durch unsere Kanzlei erneut ein Betreuerwechsel beantragt, das Verfahren dauert noch an. 

Entscheidend ist, dass damit schon jetzt eine Änderung der Betreuungsführung und damit erhebliche Verbesserung der Lebenssituation der Tochter erreicht werden konnte. Vater und Tochter stehen mittlerweile telefonisch, schriftlich und persönlich in regelmäßigem Kontakt. 

Die Einzelheiten dieses Falles stellen eindrücklich dar, dass die Schwierigkeit, die Situation eines betreuten Menschen zu verbessern und einen Betreuerwechsel zu erreichen maßgeblich darin besteht, belastbare Informationen über die Betreuungsführung zu erhalten. Mit Hilfe von Umgangsbestimmungen und Verweigerung von Auskunftspflichten kann von Betreuern ein Kreislauf geschaffen werden, der für Betroffene und Angehörige ohne energische rechtliche Vertretung allein nicht durchbrochen werden kann.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089/ 44 232 99 – 0
fax ..: 089/ 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

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Was ändert sich durch die Betreuungsrechtsreform im Hinblick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person?

Seit dem 01.01.2023 gibt es zahlreiche Änderungen im Betreuungsrecht und dies kann Auswirkungen auf die Vorsorgevollmacht haben.

BildSoweit eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Wenn betreuungsgerichtlich überprüft werden muss, ob trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, spielt i. d. R. die Frage nach der „Geeignetheit“ der bevollmächtigten Person eine tragende Rolle.

Vor der Betreuungsrechtsreform galt für die bevollmächtigte Person, dass durch sie die Angelegenheiten des/der Vollmachtgebers(in) „ebenso gut“ besorgt werden mussten, wie durch eine(n) Betreuer(in). Seit 01.01.2023 müssen die Angelegenheiten nun „gleichermaßen“ besorgt werden können. Es handelt sich damit lediglich um eine Klarstellung, dass eine vergleichbare Besorgung der Angelegenheiten durch die bevollmächtigte Person gewährleistet sein muss.

Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person ist dadurch jedoch nicht zu erwarten. 

Besonders praxisrelevant wird deshalb auch nach der Reform die Frage sein, ob die bevollmächtigte Person die Vollmacht nicht entsprechend der Vereinbarung und/oder nicht entsprechend den Wünschen oder mutmaßlichen Willen des/der Vollmachtgeber(in) ausübt und sich dadurch als ungeeignet erweist. Insbesondere in Fällen, in denen Vollmachtgeber(innen) krankheitsbedingt durch Bevollmächtigte unter zusätzlicher Verwendung von (rechtswidrigen) Kontakt- und Besuchsverboten leicht zu beeinflussen, steuerbar und unter Druck zu setzen sind, kann die Feststellung der Ungeeignetheit äußerst schwierig bis unmöglich sein. Hintergrund sind oft tiefgreifende, teilweise weit in der Vergangenheit liegende familiäre Konflikte.

Der BGH hat mit Beschluss v. 15.06.2022 (XII ZB 85/22) entschieden, dass sich die Ungeeignetheit einer bevollmächtigten Person aus der Befürchtung ergeben kann, dass der/die Bevollmächtigte sich bei seinen/ihren Entscheidungen durch seinem gegenüber dem Betroffenen bestehenden Groll leiten lässt und die Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht deshalb erforderlich ist.

 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. 

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Bringt das neue Betreuungsgesetz Haftungsrisiken für Ärzte?

Rechtswissenschaftler kritisieren die Ausführungen zum neuen Stellvertretungsrecht für Ehepartner

BildNach Ansicht der Rechtsexperten der Kester-Haeusler-Stiftung geht das im Bundestag beschlossene neue Vertretungsrecht für Ehegatten in der nun bestehenden Fassung zu Lasten der Ärzte, die das Ehegattenvertretungsrecht im Einzelfall beurteilen müssen.

Die Absicht des Gesetzgebers ist es die vorhandene Lücke im deutschen Stellvertretungsrecht zu schließen, indem den Ehepartnern unter anderem ein zeitlich befristetes und sich auf einen 4-Punkte Katalog der Gesundheitssorge beziehendes Vertretungsrecht ermöglicht wird. Im Rahmen dieses engen Kataloges darf der vertretungsberechtigte Ehepartner z.B. Behandlungsverträge abschließen und Maßnahmen zu Rehabilitation bestimmen. Voraussetzung ist jedoch die Prüfung und Bestätigung der wirksamen Vertretung durch einen Arzt.
Die Bestimmungen des neuen § 1358 BGB regeln die wechselseitige Mitwirkung zwischen Arzt und des zu bevollmächtigenden Ehegatten, siehe § 1358 Absatz 1 und 2 des Entwurfes.

Keine Berechtigung zur Vertretung besteht gem. § 1358 Abs. 3 z.B., wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem zur Vertretung berechtigten Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der erkrankte, handlungsunfähige Ehegatte eine Vertretung ablehnt. Der zur Vertretung berechtigte Ehegatte muss gegenüber dem Arzt auch bestätigen, dass keine weiteren Ausschlussgründe für eine Vertretung vorliegen.

Hieraus ergibt sich für die Ärzte eine Erläuterungspflicht des Gesetzestextes und der rechtlichen Regelung z.B. über die Ausschlussgründe gegenüber dem Ehepartner. „Es fragt sich, ob in solchen Notsituationen realistischerweise die Ärzte dazu überhaupt Zeit haben. Das Gleiche gilt für Klinikmitarbeiter, wobei sich natürlich auch noch die Frage des vorausgesetzten Fachwissens stellt. Hier sehen wir generell ein großes Potenzial für eventuelle Haftungsprobleme der Ärzte, so Prof. Dr. Volker Thieler, Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht und Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung.

Am 5. März 2021 wurde im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Die zweite Lesung im Bundesrat soll am 26. März stattfinden. Bei Zustimmung wird das Gesetz voraussichtlich zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Kester-Haeusler-Stiftung betreibt seit über 30 Jahren empirische Forschung. Ihre Forschungsergebnisse werden frei zugänglich im Internet dargestellt. Unzählige Anfragen und Zuschriften von Betroffenen erreichen täglich das Institut. Die Auswertung der Anfragen durch Rechtsexperten gewährleistet eine Forschung mit konkretem Praxisbezug. Damit ist das Institut für Betreuungsrecht einmalig in Deutschland.

Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr. Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Link auf unsere Homepage verwenden.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kester-Haeusler-Stiftung.de
Herr Volker Prof.Dr.Thieler
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck
Deutschland

fon ..: 0814141548
fax ..: 0814141456
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : office@kester-haeusler-stiftung.de

Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Pressekontakt:

Kester-Haeusler-Stiftung
Frau Karin Sylvia Wolfrum
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck

fon ..: 0814141548
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : wolfrum@kester-haeusler-stiftung.de