Tag Archives: Betreuungsrecht

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Thema Betreuungsrecht: Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ in letzter Minute verhindert

Die Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH durch Rechtsanwältin Susanne Kilisch verhinderte in letzter Minute die Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“.

BildEine vollberufstätige, finanziell gut ausgestattete und selbstbestimmt mitten im Leben stehende Frau wurde aufgrund einer kurzzeitigen psychotischen Phase mittels öffentlich-rechtlicher Unterbringung in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Dort wurde sie über mehrere Stunden hinweg mittels eines 7-Punkt-Gurtes fixiert. Nachdem die Fixierung durch die Ärzte beendet wurde, meldete sie sich telefonisch in unserer Kanzlei mit der Bitte um rechtliche Vertretung. Die Klinik beantragte die Genehmigung der Unterbringung für 6 Wochen und weiterer 7-Punkt-Fixierungen. Nach gerichtlicher Anhörung am folgenden Tag wurde die Unterbringung genehmigt, die beantragte Fixierung abgelehnt. Die geforderte Stellungnahme der Ärzte zum Gesundheitszustand ergab lediglich eine Verdachtsdiagnose. Ausdrücklich ärztlich erklärt wurde, dass es sich auch um eine einzelne, sich in kurzer Zeit zurückbildende Symptomatik handeln kann. Trotzdem wurde durch einen überaus motivierten behandelnden Arzt per Formular die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt. Nach Ansicht des Arztes sollte eine Betreuung für „alle Aufgabenkreise“ einschließlich Befugnis des Betreuers zur Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung betreuungsrechtlicher Unterbringung und Entscheidung über weitere freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Fixierungen) eingerichtet werden. Zusätzlich erklärte der behandelnde Arzt mittels Ankreuzens in dem vorgefertigten Formular, die Betroffene sei nicht geschäftsfähig.

Die daraufhin innerhalb von 4 Tagen im Rahmen der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Betreuungsgerichts ging noch darüber hinaus. Es wurde eine vorläufige (Berufs-)Betreuung angeordnet, die nicht nur die o. g. Aufgabenbereiche umfasste, sondern auch die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden usw. Persönlich angehört wurde die Betroffene durch den Richter am darauffolgenden Tag. Die Betroffene wandte sich entschieden gegen die Einrichtung einer Betreuung. Durch die Betreuungsbehörde wurde die Betroffene nicht angehört, trotzdem gab diese eine Stellungnahme ab und befürwortete die Einrichtung der Betreuung. Der gerichtliche Betreuungsbeschluss enthielt keine konkrete, individuelle Begründung sondern beschränkte sich auf die Wiederholung des Gesetzestextes.

Nach umgehender Beschwerdeeinlegung half das Betreuungsgericht seiner eigenen Entscheidung ab, hob die Betreuung auf und stellte das Verfahren ein. Zu Recht, die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung lagen nicht ansatzweise vor. Was wäre passiert, wenn die Betroffene nicht sofort anwaltlich vertreten gewesen wäre? Wäre es bei der angeordneten Betreuung in dieser Form für die Betroffene geblieben, hätte dies bedeutet, dass ihr das Recht auf Selbstbestimmung über sämtliche Lebensbereiche genommen worden wäre.

Zur Klarstellung: Die Einrichtung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen für jeden einzelnen Aufgabenbereich sind vor Anordnung gerichtlich im Einzelnen festzustellen. Dies insbesondere unter Beachtung von allen, dem Betroffenen im Einzelfall zur Verfügung stehenden „anderen Hilfen“.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frau Susanne Kilisch
Bahnhofstrasse 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089/ 44 232 99 – 0
fax ..: 089/ 44 232 99 – 20
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Betreuungsrecht: Erneut rücksichtslose Alleinherrschaft einer Berufsbetreuerin beendet

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH war in der Lage einem völlig verzweifelter Vater bei der Beendigung der Berufsbetreuerung seiner Tochter zu helfen.

BildNachdem er den Rechtsweg gegen die Berufsbetreuerin seiner Tochter bis hin zu einer BGH-Entscheidung erfolglos beschritten hatte, wendete sich ein völlig verzweifelter Vater an unsere Kanzlei.

Der Umgang mit der Tochter wurde von der Berufsbetreuerin in einer Weise gemaßregelt, die jeder ordnungsgemäß geführten Betreuung widersprach. Die Betreuerin begründete jede einzelne, überwiegend unverhältnismäßig restriktive Umgangsentscheidung mit bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen und Sachverständigengutachten, wobei sie jedoch die maßgeblichen Inhalte und Hinweise, die der Wahrung der Selbstbestimmung der Tochter dienten, missachtete. Zwar wurde der Betreuerin der Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ übertragen, dies jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass zunächst die Betroffene selbst über den Umgang mit dem Vater zu entscheiden hat. Nur dann, wenn sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtern sollte oder sie danach verlangte, sollte der Umgang durch die Betreuerin im Einzelnen und konkret bestimmt werden. Die Gerichte verdeutlichten jeweils ausdrücklich, dass der angeordnete Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ von der Betreuerin strikt unter Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Tochter zu handhaben sei.

Im Ergebnis führten Entscheidungen der Betreuerin dazu, dass zwischen Vater und Tochter über eineinhalb Jahre ein Kontakt – persönlich, schriftlich und telefonisch – nicht möglich war.  Nachdem durch unsere Kanzlei ein persönliches Treffen von Vater und Tochter erreicht werden konnte, stellten sich umgehend weitere erhebliche Pflichtverletzungen innerhalb der Betreuungsführung heraus. 

Vor allem wurde deutlich, dass die Betreuerin eigene Entscheidungen für die Betreute traf, ohne auch nur mit ihr darüber zu sprechen. Deshalb wurde durch unsere Kanzlei erneut ein Betreuerwechsel beantragt, das Verfahren dauert noch an. 

Entscheidend ist, dass damit schon jetzt eine Änderung der Betreuungsführung und damit erhebliche Verbesserung der Lebenssituation der Tochter erreicht werden konnte. Vater und Tochter stehen mittlerweile telefonisch, schriftlich und persönlich in regelmäßigem Kontakt. 

Die Einzelheiten dieses Falles stellen eindrücklich dar, dass die Schwierigkeit, die Situation eines betreuten Menschen zu verbessern und einen Betreuerwechsel zu erreichen maßgeblich darin besteht, belastbare Informationen über die Betreuungsführung zu erhalten. Mit Hilfe von Umgangsbestimmungen und Verweigerung von Auskunftspflichten kann von Betreuern ein Kreislauf geschaffen werden, der für Betroffene und Angehörige ohne energische rechtliche Vertretung allein nicht durchbrochen werden kann.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

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Was ändert sich durch die Betreuungsrechtsreform im Hinblick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person?

Seit dem 01.01.2023 gibt es zahlreiche Änderungen im Betreuungsrecht und dies kann Auswirkungen auf die Vorsorgevollmacht haben.

BildSoweit eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Wenn betreuungsgerichtlich überprüft werden muss, ob trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, spielt i. d. R. die Frage nach der „Geeignetheit“ der bevollmächtigten Person eine tragende Rolle.

Vor der Betreuungsrechtsreform galt für die bevollmächtigte Person, dass durch sie die Angelegenheiten des/der Vollmachtgebers(in) „ebenso gut“ besorgt werden mussten, wie durch eine(n) Betreuer(in). Seit 01.01.2023 müssen die Angelegenheiten nun „gleichermaßen“ besorgt werden können. Es handelt sich damit lediglich um eine Klarstellung, dass eine vergleichbare Besorgung der Angelegenheiten durch die bevollmächtigte Person gewährleistet sein muss.

Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person ist dadurch jedoch nicht zu erwarten. 

Besonders praxisrelevant wird deshalb auch nach der Reform die Frage sein, ob die bevollmächtigte Person die Vollmacht nicht entsprechend der Vereinbarung und/oder nicht entsprechend den Wünschen oder mutmaßlichen Willen des/der Vollmachtgeber(in) ausübt und sich dadurch als ungeeignet erweist. Insbesondere in Fällen, in denen Vollmachtgeber(innen) krankheitsbedingt durch Bevollmächtigte unter zusätzlicher Verwendung von (rechtswidrigen) Kontakt- und Besuchsverboten leicht zu beeinflussen, steuerbar und unter Druck zu setzen sind, kann die Feststellung der Ungeeignetheit äußerst schwierig bis unmöglich sein. Hintergrund sind oft tiefgreifende, teilweise weit in der Vergangenheit liegende familiäre Konflikte.

Der BGH hat mit Beschluss v. 15.06.2022 (XII ZB 85/22) entschieden, dass sich die Ungeeignetheit einer bevollmächtigten Person aus der Befürchtung ergeben kann, dass der/die Bevollmächtigte sich bei seinen/ihren Entscheidungen durch seinem gegenüber dem Betroffenen bestehenden Groll leiten lässt und die Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht deshalb erforderlich ist.

 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. 

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