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Thema Betreuungsrecht: Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

Zum Thema Betreuungsrecht hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.02.2022 hinsichtlich grober Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens entschieden.

BildDas Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. 19 T 46/22) entschieden, dass Voraussetzungen für einen gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zum einen sind, dass dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt wird, die Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht festgestellt sowie die Untersuchung des Betroffenen unter Offenlegung der Eigenschaft als Sachverständiger vorgenommen wird und aus dem Gutachten erkennbar ist, welche eigenen Untersuchungen der Sachverständige durchgeführt hat. 

Im vorliegenden Fall befand sich eine Frau, die unter Betreuung stand, aufgrund einer Eilentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.01.2022 vorläufig für sechs Wochen in einer Unterbringung. Die Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers und des Sachverständigen am 31.01.2022 angehört. Das ärztliche Gutachten wurde am gleichen Tag von der Assistenzärztin der Station, wo sich derzeit die Betroffene befand, durchgeführt. Die Assistenzärztin wurde vom Gericht am 28.01.2022 beauftragt. Die Unterbringung wurde sodann vom Amtsgericht ebenfalls am 31.01.2022 endgültig genehmigt. Somit fanden die Anhörung und die Entscheidung am gleichen Tag (31.01.2022) statt. Die Betroffene legte Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg ein und warf dem Gericht erhebliche Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens vor. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten der Betroffenen und erkannte ebenfalls erhebliche Verfahrensmängel. Die Sache wurde zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Es lagen folgende Verfahrensverstöße bei Erstellung des Sachverständigengutachtens vor: Der Betroffenen ist die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt worden. Die Betroffene hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und dies ermöglicht ihr, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Ebenfalls hätte das Amtsgericht prüfen müssen, ob eine ausreichende Qualifikation der Sachverständigen vorliegt. Der behandelnde Stationsarzt darf nur in Ausnahmefällen bestellt werden. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige nach ihrer Bestellung unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Betroffene überhaupt untersucht hat. Ebenfalls sei das Gutachten mangelhaft. Es fehle an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Die Betroffene wurde zwar vom Amtsgericht persönlich angehört, jedoch wurde weder vom Verfahrenspfleger noch der Betreuerin das Gutachten – ungeachtet dessen inhaltliche Mängel – vorher zugeleitet. Zumindest dem Verfahrenspfleger der Betroffenen hätte das Gutachten vor der Anhörung vollständig übergeben werden müssen, damit dieser mit der Betroffenen das Gutachten besprechen kann und die Betroffene hierzu im Rahmen der Anhörung zum Gutachten Stellung nehmen kann.

Aus diesem Grund leidet das Verfahren an mehreren so schwerwiegenden Verfahrensfehlern, dass die Akte unter Aufhebung der Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war, damit dieses nunmehr in ordnungsgemäßer Art das Abhilfeverfahren durchführen kann.

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. rau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

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Frau Susanne Kilisch
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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Unterlassene Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – Darf das Gericht trotzdem entscheiden?

Rechtsanwältin Susanne Kilisch beantwortet die Frage, ob bei unterlassener Anhörung des Betroffenen das Gericht im Betreuungsverfahren entscheiden kann.

BildWenn der Betroffene der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt fernbleibt, kann das Betreuungsverfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet, d.h. eine betreuungsgerichtliche Entscheidung getroffen werden. Dies ist jedoch verfahrensfehlerfrei nur dann möglich, wenn das Betreuungsgericht alle zwanglosen Möglichkeiten, die betroffene Person gerichtlich anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ohne Ergebnis ausgeschöpft hat und eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person unverhältnismäßig wäre. Zu den vorab vorzunehmenden zwanglosen Möglichkeiten gehört auch der Versuch des Betreuungsgerichts, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören.

Gerichtliche Anhörungen in Betreuungsverfahren sind für die Betroffenen – durchaus nachvollziehbar – besonders belastend. Die Teilnahme an der Anhörung wird von vielen Betroffenen ablehnt. Viele können sich nicht vorstellen, zur Teilnahme an einem derartigen gerichtlichen Termin gezwungen werden zu können.

Es ist aber auf keinen Fall ratsam, die Teilnahme an Anhörungstermin ohne vorherige rechtliche Beratung und/oder ohne rechtliche Vertretung einfach zu verweigern.

Ein Grund dafür ist, dass die Anhörung im Betreuungsverfahren nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient.

Es kann zur Abwendung einer Betreuung nämlich besonders wichtig sein, gegenüber dem Betreuungsgericht den Sachverhalt aufzuklären, um evtl. allein schon damit die Einrichtung einer Betreuung abzuwenden. Ein vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Einleitung des Betreuungsverfahrens durch Eigeninteressen von Dritten motiviert ist, auf falschen Informationen beruht und/oder überhaupt kein Betreuungsbedarf vorliegt, da der Betroffene entweder alle Angelegenheiten selbst erledigt oder genügend andere Hilfestellungen als die Einrichtung einer Betreuung zur Verfügung stehen. Fundierte und sachliche Sachverhaltsaufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann deshalb zur Abwendung einer Betreuung entscheidend sein. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Gefahr für Ihre Vorsorgevollmacht besteht durch Anregung eines Betreuungsverfahrens

Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr.Böh – Thieler Rechtsanwalts GmbH klärt über die Gefahren bei der Vorsorgevollmacht im Betreuungsverfahren auf.

BildDie Entscheidung von Angehörigen, Betreuungsverfahren anzuregen, kann auch auf eigenen finanziellen Interessen dieser Angehörigen beruhen. Insbesondere dann, wenn Angehörige davon erfahren, dass von den Betroffenen eine (neue) Vorsorgevollmacht erstellt wurde oder erstellt werden soll und sie mit der bevollmächtigten Person nicht einverstanden sind, kann für Angehörige eine Art „Toleranzschwelle“ überschritten werden, da eigene Vermögensinteressen oder finanzielle Erwartungen als gefährdet angesehen werden.

Damit in Zusammenhang steht oftmals zusätzlich die Befürchtung, der vermögende Betroffene könnten (neue) erbrechtliche Verfügungen treffen, was zu einer erbrechtlichen Benachteiligung führen könnte. 

Dementsprechend hat die Anregung der Betreuung in diesen Einzelfällen wenig, bzw. nichts der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu tun. Häufig wird schnell offensichtlich, dass die Begründungen, warum eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen angeblich erforderlich sein soll, auf falschen oder dem Zusammenhang gerissenen oder einseitigen Behauptungen beruhen und die Motivation allein der Verfolgung eigener finanziellen Interessen dient, darunter kann auch die Sicherung künftiger Erbaussichten fallen. In besonders prägnanten Fällen setzen sich die Angehörigen vorab schon mit medizinischen Sachverständigen und Verfahrenspflegern in Verbindung, um ihren Ansichten und (falschen) Behauptungen an den entscheidenden Stellen noch mehr Gewicht zu verleihen. Es ist in diesen Fällen entscheidend, falschen Anschuldigungen so schnell wie möglich entgegenzutreten und Verfahrensmissstände zu erkennen. Zur Durchsetzung der Rechte und Interessen der Betroffenen in derartigen Fallkonstellationen ist anwaltliche Vertretung besonders dringend zu empfehlen. Denn durch entsprechend schlechte Darstellung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ist es in diesen Fällen häufig bereits schon gelungen, die Glaubwürdigkeit des Betroffenen erheblich infrage zu stellen, so dass Einwände des Betroffenen nicht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen werden. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch oder an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Beteuungsrecht: Betreuungsverfahren abwenden, aufheben oder einschränken

Rechtsanwältin Susanne Kilisch (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH) klärt über Möglichkeiten auf wie ein Betreuungsverfahren abgewendet oder eingeschränkt werden kann.

BildPlötzlich und unerwartet werden Sie mit einem Schreiben des Betreuungsgerichts und/oder der Betreuungsbehörde konfrontiert? Ihnen wird mitgeteilt, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie Unterstützung durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung benötigen könnten und deshalb gerichtliche Ermittlungen in die Wege geleitet wurden? Die Betreuungsbehörde teilt Ihnen mit, Sie demnächst zu einem persönlichen Gespräch zu Hause aufsuchen zu wollen?

Überrascht, aufgeregt und meist ratlos wenden sich Mandanten an unsere Kanzlei mit Mitteilungen wie oben dargestellt. Insbesondere dann, wenn sich Mandanten damit unverzüglich an unsere Kanzlei wenden, erhöhen sich die Erfolgsaussichten, eine gesetzliche Betreuung ohne größeren Aufwand abwenden zu können, entscheidend. Denn für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung gilt: sie muss erforderlich sein. Diese „Erforderlichkeit“ besteht nicht nur aus der Diagnose einer Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB, weitere Voraussetzungen müssen vorliegen. Die rechtliche Prüfung dieser Voraussetzungen übernehmen wir für Sie, genauso wie Ihre Vertretung und Begleitung bei den im Betreuungsverfahren anstehenden gerichtlichen Ermittlungen.

Zahlreiche unserer Kanzlei übertragene Mandate konnten erfolgreich mit der Abwendung von Betreuungsverfahren abgeschlossen werden. Maßgebend ist, dass Sie sich so früh wie möglich mit uns in Verbindung setzen. So kann ggf. auch erreicht werden, dass gerichtliche Ermittlungen erst gar nicht eingeleitet werden.

Aber auch dann, wenn Sie unter Umständen schon jahrelang in einem Betreuungsverfahren stecken, welches Sie beenden möchten, können Sie sich gerne an uns wenden und auf die jahrzehntelange Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Betreuungsrechts vertrauen. Selbst von Mandanten oder Angehörigen als „aussichtslose Fälle“ bezeichnete Betreuungen konnten durch die Unterstützung unsere Kanzlei aufgehoben oder eingeschränkt werden.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Betreuungsrecht: Alleinstehende Personen sind vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht besonders gefährdet

Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA-GmbH erklärt was Betroffene bei Anhaltspunkten auf Missbrauch einer Vorsorgevollmacht machen sollten.

BildFrau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird immer wieder gefragt, was Betroffene bei Anhaltspunkten auf Missbrauch einer Vorsorgevollmacht sofort unternehmen sollten.

Zunächst erschleichen sich die Bevollmächtigten das Vertrauen der Vollmachtgeber, sie sind hilfsbereit, kümmern sich und weisen frühzeitig darauf hin, dass (vermeintlich) keine andere Person zur Verfügung steht. Gezielt wird praktische und vor allem emotionale Abhängigkeit herbeigeführt. Parallel dazu werden Vertrauenspersonen oder Angehörige von den Bevollmächtigten planmäßig diskreditiert. Auf verschiedenen Ebenen werden falsche oder manipulative Informationen verbreitet. Durch planmäßig intrigantes Verhalten wird sowohl auf die Opfer als auch auf Angehörige oder Dritte Einfluss genommen. Ziel ist es, die Vollmachtgeber vollständig abzuschotten, um lückenlose Kontrolle ausüben zu können. Dazu werden Angehörige in den Augen des Opfers als rücksichtslos, gefährlich, geldgierig o. ä. dargestellt. Senioren, die evtl. unter beginnender Demenz leiden, sind i. d. R. ausgesprochen leicht zu beeinflussen, viele sind ängstlich. Von den Bevollmächtigten werden (rechtswidrige) Besuchs- und Kontaktverbote, ggf. unter gleichzeitiger Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber Angehörigen oder Freunden ausgesprochen. Davon sollten Sie sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Festnetzanschlüsse der Opfer werden gekündigt, ggf. Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, auf denen jedoch nie mehr als die Mailbox erreicht werden kann – die von den Bevollmächtigten kontrolliert wird.  Die Betroffenen selbst wissen oft gar nicht, dass Kontaktverbote verhängt wurden, wundern sich aber, warum sich kein Angehöriger mehr meldet, und je mehr Zeit vergeht wenden sie sich emotional umso stärker der bevollmächtigten Person zu. Oder sie sind entsprechend der regelmäßigen, massiven Manipulation durch die bevollmächtigte Person davon überzeugt, selbst den Kontakt zu ihren Angehörigen oder zu langjährigen Freunden oder Nachbarn abbrechen zu müssen, weil diese vermeintlich gefährlich sind. Zu einer freien Willensentscheidung und vernünftigen Entscheidungen sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage.

Es ist den Opfern i. d. R.  nicht mehr möglich, die Gefährdungslage zu erkennen oder sich gegen die für sie oft übermächtigen bevollmächtigten Personen zu wenden und entsprechend zu handeln. Oft sind sie aufgrund von mittlerweile eingetretener Verschlechterung der Gesundheitssituation oder Geschäftsunfähigkeit überhaupt nicht mehr dazu in der Lage. 

Sofortige anwaltliche Beratung und Vertretung ist dann dringend erforderlich.

Denn zunächst hindert die Existenz einer (wirksamen, d. h. von einem zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähigen Vollmachtgeber erteilten) Vorsorgevollmacht grundsätzlich die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nicht und muss bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Schutz der betroffenen Person durchbrochen werden. Dies erfordert i. d. R. detaillierte Sachverhaltsaufarbeitung und spezielle Rechtskenntnisse. Denn die  Opfer sind oft entweder selbst  nicht mehr äußerungsfähig und/oder übermäßig durch die bevollmächtigte Person beeinflusst, die eigene Gefährdungslage kann nicht mehr erkannt werden.

Die Bearbeitungsdauer des in der Folge einzuleitenden Betreuungsverfahrens (betreuungsgerichtliche Ermittlungen) darf nicht unterschätzt werden. Insbesondere dann, wenn die bevollmächtigten Personen über nicht unerhebliche kriminelle Energie verfügen und raffiniert darauf hinarbeiten, ihre Machtposition zu erhalten, muss unter Umständen mit erheblichen Zeitverzögerungen gerechnet werden. In dieser Zeit drohen weitere Schädigungen, bis hin zu nahezu vollständigem Vermögensverlust des Opfers. Von zwangsläufig damit zusammenhängenden gesundheitlichen, psychischen und emotionalen Schädigungen des Opfers (und vielfach auch der Angehörigen) ganz zu schweigen.

Schnelles, fundiertes und energisches Eingreifen ist deshalb dringend erforderlich.

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