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Thema Erbrecht: Gebührenfreiheit bei Zweijahresfrist zur Grundbuchberichtigung

Rechtsanwalt Thomas van Eimern (Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH) erläutert eine Gerichtsentscheidung zur Gebührenfreiheit bei Zweijahresfrist zur Grundbuchberichtigung.

BildDas OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 22.12.2023 – 19 W 95/22 (Wx) – entschieden, dass die Zweijahresfrist, innerhalb der Antragsteller nach einem Erbfall die Berichtigung des Grundbuchs gebührenfrei (!) beantragen kann, sich nicht verlängert, wenn den Antragsteller an der Versäumung kein Verschulden trifft. Was war passiert? Die Erblasserin war am 04.08.2018 verstorben; zum Nachlass gehörte Grundbesitz; ein Erbschein wurde erst am 02.12.2020 erlassen. Jetzt erst stellte der Erbe Antrag auf Berichtigung. Das Grundbuchamt legte die Kostenrechnung; das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Antragstellers ab. Mit dieser Auffassung folgte das OLG der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung.

Also: Beim Berichtigungsantrag an den Ablauf der zweijährigen Frist denken, sonst kostet es Geld!

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Erbrecht und darüber Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Erbrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern unsere Mandanten in allen außergerichtlichen als auch in allen gerichtlichen Erbrechtsverfahren.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Thomas van Eimern
Bahnhofstr. Bahnhofstr
Gräfelfing 82166
Deutschland

fon ..: 089 / 44 232 990
fax ..: 089 / 44 232 9920
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt die Frage ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Homeoffice untersagen kann.

BildFür viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es angenehm, von zu Hause aus zu arbeiten, da sie dann Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen können.

Die immer wiederkehrende Frage ist dann: Kann der Arbeitgeber, der einige seiner Mitarbeiter im Home arbeiten lässt, verlangen, dass diese künftig wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz in den Betrieb des Unternehmens zurückehren?

Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers. Aber Achtung: Das Weisungsrecht kann durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag eingeschränkt sein! Also: Wenn ein Betriebsrat existiert, Betriebsvereinbarung zeigen lassen; gleiches gilt entsprechend, wenn es einen Tarifvertrag gibt. Hier kann sich der Arbeitnehmer an die den Tarifvertrag schließende Gewerkschaft wenden. Noch besser: einen Profi im Arbeitsrecht, etwa einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und darüber Fachanwalt für Erbrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Arbeitsrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in sämtlichen klassischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, wie Kündigungen, Aufhebungsverträge, Arbeitszeit- und Vergütungsfragen, Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers, Home-Office, Sonderzahlungen, Teilzeit- und Befristungsrecht, Urlaubsansprüche/-recht sowie Arbeitsvertragsgestaltung.

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Thema Erbrecht: Schadensersatz eines Miterben gegen vom Erblasser bevollmächtigten Miterben

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärt den Schadensersatz eines Miterben gegen vom Erblasser.

BildDas OLG Brandenburg, 3 U 47/23 hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Erblasser hatte einem Familienangehörigen Kontovollmacht erteilt; der bevollmächtigte Miterbe machte regen Gebrauch von der Vollmacht und hob „fleißig“ Geldbeträge vom Konto des Erblassers ab. Dieses Verhalten stieß auf wenig Gegenliebe beim anderen Miterben; dieser verlangte vom Bevollmächtigen, er möge Auskunft über die Geldabhebungen erteilen und wie er das abgehobene Geld verwendet habe. Der Bevollmächtigte weigerte sich mit dem Argument, dass er als Familienangehöriger nicht rechenschaftspflichtig sei. Da irrte er. Das OLG entschied, dass der Bevollmächtige die verlangte Auskunft erteilen müsse, weil er Geldgeschäfte für den Erblasser getätigt habe; ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten genüge idR nicht. Außerdem müsse der Bevollmächtigte nachweisen, dass er das abgehobene Geld zweckentsprechend verwendet habe. Das konnte er nicht; also verurteilte ihn das OLG zur Auskunfterteilung und Herausgabe der abgehobenen Gelder an die Erbengemeinschaft.

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Thema Erbrecht: Im Testament kann ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen den Erben zu bestimmen

Rechtsanwalt van Eimern von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH eist darauf hin dass im Testament ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen kann den Erben zu bestimmen.

BildVor kurzem hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom vom 25.09.2023 (Az. 33 Wx 38/23 e) entschieden, dass ein(e) Erblasser(in) in einem Testament die Frage, wen er oder sie zum Erben bestimmen möchte, nicht davon abhängig machen darf, wer den/die Erblasser(in bis zum Tod pflegt. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf ein(e) Erblasser(in) die Entscheidung, wer Erbe werden soll , nicht einem Dritten überlassen. Tut er oder sie es dennoch, ist das Testament unwirksam und es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Dieses Beispiel lehrt, dass man die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, stets einem „Profi“, z.B. einem Fachanwalt für Erbrecht, überlassen sollte, sonst kann es eine böse Überraschung geben!

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Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

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Thema Arbeitsrecht: Wie vermeiden Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung?

Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH erklärt wie Arbeitgeber Streit bei Sonderzahlungen oder deren Rückzahlung vermeiden.

BildGegenstand von Gerichtsprozessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig Streitigkeiten wegen Rückzahlung von Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld.

Das muss nicht sein, wenn einerseits der Zweck solcher Zahlungen – künftige Betriebstreue oder Gegenleistung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen – den der Arbeitgeber verfolgt, im Arbeitsvertrag hinreichend angegeben und anderseits eine zulässige Stichtags -oder Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wäre.

Im Grundsatz gilt folgendes:

Soll die Zahlung in der Vergangenheit bereits geleistete Arbeit abgelten, darf der Arbeitgeber die Auszahlung nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses knüpfen, d.h. er ist verpflichtet, die Zahlung zu leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Dient dagegen die Zahlung künftiger Betriebstreue, muss der Arbeitgeber Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von EUR 100,00 stets auszahlen, bei solchen bis zu einem Monatsgehalt darf der Arbeitgeber die Auszahlung von einem Verbleib des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres, bei solchen bis zu zwei Monatsgehältern bis zum 30.06. des Folgejahres abhängig machen. Verbleiben Zweifel, bitte immer einen „Profi“, z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, fragen, zumal bei vertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge andere Grundsätze gelten.

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